Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 4326/98.A·23.09.1998

Zulassung der Berufung abgelehnt — Zur Unverallgemeinerbarkeit des Merkmals „exponiert“

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren mit der Frage, wann exilpolitische Tätigkeit als "exponiert" zu qualifizieren ist. Das Oberverwaltungsgericht hat den Zulassungsantrag abgelehnt, da keine verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt. Die Beurteilung des Merkmals "exponiert" hänge von den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Eine Abweichung von früherer Rechtsprechung wurde verneint.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG ist erforderlich, dass die Sache eine verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft.

2

Ob eine exilpolitische Tätigkeit als "exponiert" anzusehen ist, kann nicht in allgemeiner Form positiv beantwortet werden; die Bewertung richtet sich nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls.

3

Die Aufzählung von Fallgruppen, die ein "exponiertes" Auftreten nicht erfüllt, ist nicht abschließend; daraus folgt nicht automatisch eine abweichende Rechtsprechung, wenn kein positiver Maßstab festgelegt wurde.

4

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG; für das Zulassungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83 b Abs. 1 AsylVfG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 1113/96.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. Die Rechtssache wirft entgegen der Auffassung des Klägers keine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage auf. Die vom Kläger insoweit für klärungsbedürftig gehaltene Frage, welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müßten, damit diese im Sinne der Rechtsprechung des Berufungsgerichts als „exponiert" anzusehen sei, läßt sich, abgesehen von den in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts bisher entschiedenen Negativabgrenzungen,

4

vgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom 31. Juli 1998 - 9 A 525/98.A -,

5

in der notwendigen allgemeinen Form nicht positiv beantworten, die „exponierte" Tätigkeit wird vielmehr durch die - jeweils völlig unterschiedlichen - konkret - individuellen Umstände des Einzelfalls geprägt, so daß diesen Umständen naturgemäß keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende verallgemeinerungsfähige Bedeutung zukommen kann. Der Umstand, daß die Éinzelfallwertung der Verwaltungsgerichte unterschiedlich ausfällt, mag damit zusammenhängen, daß jeweils unterschiedliche Einzelfälle zu bewerten sind. Selbst wenn bei identischer Sachlage unterschiedliche Wertungen zu verzeichnen wären, änderte dies nichts an der Tatsache, daß es sich insoweit nach wie vor um individuelle Einzelfälle handelte.

6

Auch die des weiteren geltend gemachte Abweichung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) der angefochtenen Entscheidung von dem bereits zitierten Beschluß des Berufungsgerichts vom 31. Juli 1998 liegt nicht vor. In dem genannten Beschluß hat der Senat in Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich die verallgemeinerungsfähigen Tätigkeiten aufgelistet, die das Tatbestandsmerkmal des „exponierten" Auftretens nicht erfüllen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Aufzählung der Fallgruppen in dem genannten Beschluß abschließender Charakter zukommt. Wann im übrigen ein „exponiertes" Auftreten positiv festzustellen ist, hat der Senat in dem genannten Beschluß nicht entschieden, so daß insgesamt eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß von vornherein nicht in Betracht kommt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

8

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).