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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 418/97·23.09.1998

Berufung: Urteil geändert – Klage abgewiesen; Kosten zu Lasten des Klägers

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW ändert das angefochtene Urteil und weist die Klage ab. Nach Anhörung der Beteiligten entschied der Senat gemäß § 130a VwGO per Beschluss, weil die Berufung einstimmig für begründet gehalten wurde und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen; der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Die Klage wird abgewiesen; das angefochtene Urteil wurde im Berufungsverfahren geändert und die Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO über eine zulässige Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, wenn er die Berufung einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet.

2

Die Kostenentscheidung kann dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten eines beigeladenen Beteiligten auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht und der Beigeladene durch seine prozessualen Schritte ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO).

3

Die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit einer Kostenentscheidung richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit leistet.

4

Die Zulassung der Revision setzt die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO voraus; sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Revision nicht zuzulassen.

5

Bei der Festsetzung des Streitwertes ist § 13 Abs. 1 GKG maßgeblich; bei bemessbaren Mengen und Einheitspreisen ergibt sich der Streitwert aus der Multiplikation von Menge und Preis pro Einheit.

Relevante Normen
§ 130a Satz 2 VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 130a Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 167 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 1066/94

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Berufungsrechtszug auf 6.404,40 DM festgesetzt.

Gründe

2

Nach Anhörung der Beteiligten gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO kann der Senat über die zulässige Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluß entscheiden, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen den Beteiligten bekannten Beschluß vom 13. August 1998 betreffend die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (9 B 2575/97).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, weil sich der Beigeladene durch Einlegung der Berufung und Stellung eines Antrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

5

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG (32.022 kg x 0,20 DM/kg).