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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 4141/01.A·25.10.2001

Zulassungsantrag nach §78 Abs.4 AsylVfG wegen Begründungsmangels verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.4 AsylVfG. Das Oberverwaltungsgericht verwies den Antrag wegen fehlender konkreter Darlegung der Zulassungsgründe ab; pauschale Verweise auf politische Gefahren im Nordirak genügten nicht. Der Senat sah zudem keinen Klärungsbedarf, da Lageberichte und Vorentscheidungen eine Gefährdungslage für kurdische Gebiete nicht belegen. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §78 Abs.4 AsylVfG wegen fehlender substantierter Darlegung der Zulassungsgründe als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach §78 Abs.4 AsylVfG setzt voraus, dass der Antragsteller die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, so darlegt, dass das Berufungsgericht ohne weitere Ermittlungen über das Vorliegen eines Zulassungsgrundes entscheiden kann.

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Pauschale oder spekulative Hinweise auf mögliche politische Gefahren genügen nicht; es ist eine offene rechtliche oder verallgemeinerungsfähige tatsächliche Frage zu formulieren, die im Berufungsverfahren geklärt werden soll.

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Bestehende, belastbare Lageberichte und die einschlägige Rechtsprechung können das Gericht dazu veranlassen, keinen Klärungsbedarf mehr zu sehen, sodass ein Zulassungsantrag mangels substanziierter Gegenargumente keinen Erfolg hat.

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Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 VwGO in Verbindung mit §83b AsylVfG; der Antragsteller kann die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, auch wenn Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83 b AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 5285/98.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Er entspricht nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift sind in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Darlegungspflicht bezweckt, das Oberverwaltungsgericht durch die Begründung in den Stand zu setzen, ohne weitere Ermittlungen allein anhand der vorgetragenen Gründe darüber zu befinden, ob ein Zulassungsgrund vorliegt. Gemessen hieran hat der Kläger seiner Darlegungspflicht nicht genügt.

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Zwar enthält die Antragsschrift den Hinweis, dass der Antrag auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt werde (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), es fehlt jedoch an der notwendigen weiteren Konkretisierung und Formulierung einer offenen Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage, die in dem erstrebten Berufungsverfahren zu klären wäre. Es reicht nicht aus, wie in der Begründung des Zulassungsantrages erfolgt, lediglich auf "von verschiedenen Beobachtern der politischen Lage im Nordirak geäußerte(n) Befürchtungen, eine Rückeroberung der autonomen Gebiete durch irakische Regierungstruppen könne für die absehbare Zukunft als keineswegs ausgeschlossen gelten", Bezug zu nehmen und schlagwortartig zu behaupten, für diesen Fall werde es zu "einer grausamen Abrechnung" insbesondere gegenüber früheren Asylbewerbern aus westeuropäischen Ländern kommen.

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Im Übrigen besteht nach der Rechtsprechung des Senats in dem angesprochenen Zusammenhang auch kein Klärungsbedarf. So hat der Senat nach Auswertung u.a. des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 15. Februar 2001 (aber auch anderer Auskünfte) in mehreren Entscheidungen - auch jüngeren Datums - festgestellt, dass zur Überzeugung des Senats auch im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass aus dem autonomen Kurdengebiet im Norden des Irak stammende Personen - wie der Kläger - dort vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher sind. Soweit eine politische Verfolgung durch zentralirakische Behörden in Frage stehe, fehle es diesen an der hierfür erforderlichen Gebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser Situation - etwa einer Zurückerlangung der Herrschaft über diese Gebiete durch das zentralirakische Regime - in absehbarer Zeit und damit wie erforderlich als "reale" Möglichkeit erscheinen liessen, seien nicht gegeben.

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Vgl. nur: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2001 - 9 A 3879/01.A -, vom 4. Oktober 2001 - 9 A 3868/01.A -, vom 13. September 2001 - 9 A 3530/01.A -, und vom 30. August 2001 - 9 A 4670/98.A -.

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Das Antragsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).