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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 409/08·05.02.2009

Zulassungsablehnung: Säumniszuschlag beim Wasserentnahmeentgelt entsteht kraft Gesetzes

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ein Säumniszuschlag auf das Wasserentnahmeentgelt bejaht wurde. Streitgegenstand war, ob dieser Säumniszuschlag einer gesonderten Festsetzung durch Verwaltungsakt bedarf. Das OVG verneint dies und weist den Zulassungsantrag mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes zurück. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Entscheidung über Säumniszuschlag abgelehnt; keine Zulassungsgründe nach § 124 VwGO dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Säumniszuschläge, die durch eine spezielle Entgelt- oder Gebührennorm in Verbindung mit § 240 Abs. 1 AO geregelt sind, entstehen kraft Gesetzes mit Eintritt der Fälligkeit und bedürfen keiner gesonderten Festsetzung durch Verwaltungsakt.

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Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO müssen die dort genannten Zulassungsgründe substantiiert und konkret dargetan werden; bloße Rechtsfragen, die sich durch Anwendung des Gesetzes ohne Berufungsverfahren klären lassen, genügen nicht.

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Bei der Frage, ob auf eine spezialgesetzliche Zahlungsregelung allgemeine Festsetzungs- oder Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung Anwendung finden, ist auf Wortlaut und Regelungszusammenhang der spezialgesetzlichen Vorschrift abzustellen; eine fehlende Bezugnahme kann die Notwendigkeit einer gesonderten Festsetzung ausschließen.

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Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten ist zu versagen, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eindeutig durch Gesetzesauslegung beantwortet werden können.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 10 Abs. 1 lit. l) WasEG i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO§ 218 Abs. 1 Satz 1 AO§ 10 Abs. 2 WasEG§ 4 WasEG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 2826/07

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.274,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

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1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Säumniszuschlag gemäß § 10 Abs. 1 lit. l) WasEG i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO kraft Gesetzes entsteht und keiner gesonderten Festsetzung bedarf. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem gesetzlichen Wortlaut, wonach der Säumniszuschlag zu entrichten ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Aus dem Regelungszusammenhang des § 218 Abs. 1 Satz 1 AO lässt sich hierfür nichts Gegenteiliges gewinnen. Diese Norm ist, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, im Rahmen des auf die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts gerichteten Verfahrens mangels Bezugnahme (vgl. § 10 Abs. 1 WasEG) von vornherein nicht anwendbar. Daher ist unerheblich, welches Regel- /Ausnahmeverhältnis § 218 Abs. 1 Satz 1 AO für die Notwendigkeit einer vorherigen Festsetzung von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis aufstellt. Aus welchem Rechtssatz sonst die Notwendigkeit abgeleitet werden soll, Säumniszuschläge durch gesonderten Verwaltungsakt festzusetzen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin legt hierfür nichts dar; dass sich eine solche Notwendigkeit nicht aus §§ 4 und 6 WasEG ergibt, räumt sie vielmehr selbst ein. Aus den über § 10 Abs. 2 WasEG ergänzend in Bezug genommenen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ergibt sich hierfür ebenfalls nichts.

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Auf die Frage, ob der Klägerin die Berufung auf ein vermeintlich fehlendes Leistungsgebot unter dem Aspekt von Treu und Glauben verwehrt ist, kommt es hiernach nicht mehr an.

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2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. benannten Gründen auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die hier zu entscheidende Rechtsfrage lässt sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unschwer unter Anwendung des Gesetzes beantworten.

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3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage,

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ob Säumniszuschläge bei Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts nach Ablauf des Fälligkeitstags zu ihrer Geltendmachung einer besonderen Festsetzung durch Verwaltungsakt bedürfen oder ob die bloße Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des über § 10 Abs. 1 lit. l) WasEG beim Vollzug des Wasserentnahmeentgeltgesetzes für entsprechend anwendbar erklärten § 240 AO genügt,

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ist nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).