Zulassung der Berufung in Asylsache (Sippenhaft Syrien) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren mit der Frage, ob Angehörige hoher Funktionäre in Syrien wegen Sippenhaft Verfolgung drohe. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Frage bereits durch die Rechtsprechung geklärt sei und keine neuen Erkenntnisse vorgelegt wurden. Eine geltend gemachte Gehörsrüge blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; kein Zulassungsgrund und Gehörsrüge unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung oder sonstiger die Zulassung rechtfertigender Umstände voraus; sie ist zu versagen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung geklärt ist und keine neuen Erkenntnisse vorgetragen werden.
Eine generelle Sippenhaftpraxis in Syrien kann nicht angenommen werden; Sippenhaft gegenüber Angehörigen regimekritischer Personen ist nach der bisherigen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anzunehmen.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO; Art. 103 GG) erfordert die substantiierte Darlegung eines Verfahrensmangels; bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts begründen keinen solchen Verfahrensfehler.
Bei Zulassungsanträgen in Asylsachen ist darzulegen, welche neuen asylrelevanten Tatsachen oder Erkenntnisse eine Abweichung von der bestehenden Rechtsprechung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 599/98.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die hierzu vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Kinder hoher Funktionäre der Yekiti bei einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft vor politischer Verfolgung sicher seien, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Sie ist bereits in der Rechtsprechung des Gerichts geklärt. Wie der früher für syrische Asylbewerber zuständige 16. Senat des Gerichts u.a. in seinem Urteil vom 25. Juni 1992 - 16 A 1334/91.A - entschieden hat, kann von einer generellen Sippenhaftpraxis in Syrien nicht gesprochen werden und findet eine solche selbst gegenüber nahen Angehörigen eines als gefährlich eingestuften Regimegegners nur ausnahmsweise statt. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, hat der nunmehr zuständige Senat mangels Änderung der asylrechtlichen Auskunftslage bisher keine Veranlassung gesehen.
Vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. März 1995 - 9 A 2973/93.A -, vom 11. April 1996 - 9 A 6042/95.A -; vom 19. Februar 1998 - 9 A 3095/97.A -; vom 15. April 1998 - 9 A 1624/98.A -; vom 3. April 2000 - 9 A 1512/00.A-.
Auch der Zulassungsantrag enthält keine Darlegungen zu neuen Erkenntnissen.
Die außerdem vom Kläger gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), liegt ebenfalls nicht vor. Die Verfahrensrüge bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der Kläger sich mit seinem Vorbringen ausschließlich gegen die nach seiner Ansicht fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht wendet und diesbezügliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts einen Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO nicht zu begründen vermögen. Denn Zweifel an den Grundsätzen der Beweiswürdigung sind dem sachlichen Recht und nicht im Verfahrensrecht zuzuordnen.
Vgl. Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).