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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 4080/99·05.12.2000

Mutterkuhprämie 1996: Teilbewilligung trotz Kontrollmängeln, Kürzung nach Art. 10 VO 3887/92

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Landwirt begehrte Mutterkuhprämie 1996 für 40 Tiere; die Behörde lehnte wegen einer Vor-Ort-Kontrolle und angeblich >20% Abweichung ab. Das OVG hält die Kontrolle hinsichtlich der Zuordnung/Identifizierung teilweise für nicht nachvollziehbar und erkennt 35 prämienfähige Mutterkühe an. Drei Tiere ohne amtliche Ohrmarke, eine nicht anerkennungsfähige trächtige Färse sowie ein nicht belegtes Ersatztier werden abgezogen. Die Prämie wird wegen einer Differenz von 14,285% nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. b VO (EWG) 3887/92 um 28,57% gekürzt; Prozesszinsen werden zugesprochen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Verpflichtung zur Zahlung der Mutterkuhprämie für 35 Tiere mit Kürzung um 28,57%, im Übrigen Zurückweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tiere ohne vorgeschriebene amtliche Ohrmarke sind im System der Mutterkuhprämie nicht als prämienfähig identifiziert und bleiben bei der Prämienberechnung unberücksichtigt.

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Eine trächtige Färse ist einer Mutterkuh nur gleichgestellt, wenn sie eine nach Antragstellung ausgeschiedene, im Antrag bezeichnete Mutterkuh innerhalb der hierfür vorgesehenen Austauschregel ersetzt; als „Ersttier“ ist sie nicht prämienfähig.

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Wird ein Tier nach Antragstellung durch ein Ersatztier ersetzt, muss der Prämienantragsteller das Ausscheiden und die fristgerechte Ersetzung nach den unionsrechtlichen Vorgaben nachvollziehbar dokumentieren; fehlt es daran, ist das Ersatztier nicht anerkennungsfähig.

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Kontrollfeststellungen, die eine Kürzung oder Versagung der Beihilfe tragen sollen, müssen die abgelesenen Kennzeichnungen und die Zuordnung zu den Antragstieren nachvollziehbar dokumentieren; bloße, nicht überprüfbare Schlussfolgerungen genügen nicht.

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Bei einer festgestellten Abweichung zwischen beantragten und prämienfähigen Tieren von mehr als 5% und höchstens 20% ist der Beihilfesatz nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. b VO (EWG) 3887/92 um den doppelten Prozentsatz (berechnet aus der festgestellten Tierzahl) zu kürzen; dies ist grundsätzlich verhältnismäßig.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Marktorganisationsgesetz§ Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92§ Art. 4a, 4d und 4g Verordnung (EWG) Nr. 805/68§ Art. 23, 27 und 41 Verordnung (EWG) Nr. 3886/92§ Art. 1 und 6 Verordnung (EWG) Nr. 3508/92§ Art. 5 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 111/98

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Oktober 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 1997 verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 1996 eine Mutterkuhprämie für 35 Mutterkühe unter Anwendung eines Kürzungssatzes von 28,57 % nebst Rechtshängigkeitszinsen nach § 14 Abs. 2 Marktorganisationsgesetz seit 16. Januar 1998 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 37,5 % und der Beklagte zu 62,5 %.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger beantragte am 10. Mai 1996 auf amtlichem Formblatt unter Hinweis auf ihm zustehende 40 Prämienansprüche die Gewährung einer Mutterkuhprämie für das Jahr 1996 für 40 Mutterkühe nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie der Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Neufassung vom 25. März 1996, BGBl. I S. 537 (RSV). In der beigefügten Abschrift des aktuellen Bestandsregisters waren 42 Tiere mit Ohrmarkennnummern, die nach der Versicherung des Klägers den Vorschriften der Viehverkehrsordnung entsprachen, aufgeführt.

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Anlässlich einer örtlichen Überprüfung durch den EG- Prüfdienst am 25. September 1996 hielten die beiden Prüfer in ihrem Prüfbericht fest, sie hätten 37 Mutterkühe und drei Ersatztiere vorgefunden (für zwei verendete Tiere und ein verkauftes Tier). Von diesen 40 Tieren hätten drei keine amtlichen Ohrmarken getragen, zwei Tiere seien tragende Rinder gewesen, sieben Tiere hätten Ohrmarken getragen, die nicht beantragt gewesen seien und anhand des Bestandsregisters nicht hätten zugeordnet werden können. Insgesamt könnten deshalb nur 28 Tiere als prämienfähig anerkannt werden. Im Bestandsregister seien Ersatzohrmarken eingetragen gewesen, die bei anderen Tieren abgelesen worden seien. In einer beigefügten Liste mit den vorgedruckten 40 Ohrmarkennnummern des vom Kläger eingereichten Bestandsregisters ist bei 13 Tieren per Hand eine Ersatzohrmarkennnummer laut vorgelegtem Bestandsregister eingetragen, bei 24 Tieren findet sich in der Spalte "Kennz.i.O." die Eintragung ja und in der Rubrik "Eintrag.vollst." 33 Mal ja und 7 Mal nein.

4

In einem späteren Aktenvermerk vom 13. Februar 1998 hielt einer der Prüfer über den Ablauf der Kontrolle fest:

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Zunächst wurden im Beisein des Antragstellers die vorgeführten Antragstiere gezählt und hinsichtlich der Kennzeichnung überprüft. Es wurden an 32 der insgesamt 40 Tiere die amtlichen Ohrmarken abgelesen und für die anschließende Kontrolle des Bestandsregisters notiert. Der zunächst versuchte direkte Abgleich der abgelesenen Ohrmarken mit dem Bestandsregister war auf Grund der im Prüfungsbericht dargestellten fehlerhaften Bestandsregisterführung nicht möglich.

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Drei Tiere waren nicht mit einer Ohrmarke (weder amtliche noch Stall-Ohrmarke) gekennzeichnet. Auf meine Frage zu weiteren Tieren gab Herr D. an, dass es sich bei zwei beantragten Tieren um tragende Rinder handelt, welche das erste Mal abkalben würden. Bei fünf Tieren konnte die Ohrmarke haltungsbedingt nicht abgelesen werden.

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Anschließend wurden die abgelesenen Ohrmarken- Nummern mit den von Herrn D. vorgelegten Unterlagen abgeglichen. Diese Unterlagen umfassten neben dem formellen Bestandsregister weitere Listen mit Ohrmarken-Nummern und zusätzliche Aufzeichnungen zu einzelnen Tieren.

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Der Abgleich ergab, dass 30 Tiere dem Antrag von Herrn D. eindeutig zugeordnet werden konnten. Von diesen 30 Tieren fehlte 2 Tieren die Mutterkuheigenschaft (tragende Rinder). Demnach wurden 28 Tiere als prämienfähig anerkannt. Grundlage für diese Entscheidung waren nur die tatsächlich abgelesenen amtlichen Ohrmarken-Nummern. Die Tiere, bei denen die amtlichen Ohrmarken nicht abgelesen werden konnten, wurden als prämienfähig anerkannt und führten somit nicht zur Beanstandung. Insofern war ein weiterer Prüfungstermin nicht erforderlich und eine "Nachprüfung" wurde daher auch nicht vereinbart.

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Mit Bescheid vom 29. Oktober 1997 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Mutterkuhprämie unter Berufung auf den ersten Prüfbericht ab. Zur Begründung gab er an, gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen werde keine Beihilfe gewährt, wenn die Differenz zwischen der Zahl der nicht prämienberechtigten Tiere (hier 12 = 3 ohne Ohrmarken, 2 Färsen ohne Kalbung, 7 über die Ohrmarken nicht identifizierbar) zu der Zahl der vorgefundenen prämienberechtigten Tiere über 20 % liege. Da nur 28 der beantragten 40 Tiere als prämienfähig festgestellt worden seien, liege der Prozentsatz bei 42,86 %.

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Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend: Er kennzeichne alle Tiere nicht nur mit einer amtlichen Ohrmarke, sondern daneben mit einer HS-Blechohrmarke sowie mit einer Ohrmarke mit Stallnummer. Falls Mutterkühe ihre amtlichen Ohrmarken verlören, was immer Mal vorkommen könne, könnten sie an diesen Zusatzohrmarken mit Hilfe des Bestandsregisters identifiziert werden. Soweit die vorgefundenen Tiere amtliche Ohrmarken mit im Antrag nicht aufgeführten Ohrmarken-Nummern getragen hätten, handele es sich um die Nachkennzeichnung verloren gegangener Ohrmarken (für 4 Mutterkühe). Die Prüfer seien nicht in der Lage gewesen, mit dem Fernglas bei allen auf der Weide stehenden Tieren die Ohrmarkennnummern abzulesen. Deshalb habe er sich erboten, die entsprechenden Tiere in den Stall zu treiben, und dies auch getan. Die Prüfer seien jedoch zur Nachprüfung am Abend nicht erschienen. Die zwei als tragende Rinder bezeichneten Tiere seien in der Tat Mutterkühe gewesen, da sie zuvor im Alter von 13 Monaten abgekalbt hätten. Für eines dieser Kälber legte er ein Begleitpapier für Rinder mit Geburtsdatum: 18.12.1995 vor.

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Mit Bescheid vom 15. Dezember 1997 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte an: Der Kläger selbst habe den Prüfern gegenüber zwei Tiere als tragende Rinder bezeichnet, die noch nie abgekalbt hätten. Im Übrigen sei ein Abkalben mit 13 Monaten unmöglich, weil vier Monate alte Kälber nicht geschlechtsreif seien. Sieben Tiere hätte nicht dem Antrag zugeordnet werden können, weil das Bestandsregister nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Ein Nachprüfungstermin sei weder verabredet noch notwendig gewesen.

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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Drei Tiere hätten ihre Ohrmarken seit der letzten von ihm am 31. August 1996 durchgeführten Kontrolle verloren gehabt. Er habe bis zum Prüftermin keine Zeit gefunden, die verloren gegangenen Ohrmarken zu ersetzen. Soweit sechs weiteren Tieren die amtlichen Ohrmarken gefehlt hätten, seien diese Tiere jedoch anhand der von ihnen getragenen Metall- Ohrmarken zu identifizieren gewesen. Bei weiteren Tieren habe die Ablesung der Ohrmarke nicht stattfinden können, weil sie sich auf der Weide befunden hätten. Eine Nachprüfung nach Einfangen der Tiere hätten die Prüfer abgelehnt.

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Er hat des Weiteren vorgetragen: Wegen der Gefahr des Verlustes der Prämie bei Fehlen der amtlichen Ohrmarken habe er die gesamte Herde mit zusätzlichen amtlichen Ohrmarken kennzeichnen lassen, die teilweise die zunächst angebrachten, im Bestandsregister aufgeführten Ohrmarken verdeckt hätten. Weil sich die Tiere gegen das Anbringen der Ohrmarken gewehrt hätten, sei es dazu gekommen, dass die amtliche Nummer bei einigen Tieren am Außenohr, bei anderen Tieren dagegen nur am Innenohr ablesbar gewesen sei. Auf die von außen sichtbare leere Rückseite der Ohrmarke habe er handschriftlich die Stallnummern eingetragen. Dies seien die drei Tiere, die keine amtlichen Ohrmarken getragen hätten. Alle beantragten Mutterkühe seien bei der Prüfung vorhanden gewesen. Er habe weder zugekauft noch nachgekauft. Er habe keine falschen Angaben gemacht und erfülle deshalb nicht die Voraussetzungen für die Versagung der Prämie. Dass Rinder bereits mit 13 Monaten abkalben könnten, sei in der tierärztlichen Praxis und in der Wissenschaft bekannt.

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Der Kläger hat beantragt,

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unter Aufhebung der Bescheide vom 29. Oktober und 15. Dezember 1997 den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Mutterkuhprämie zu gewähren.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide berufen.

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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

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Mit der zugelassenen Berufung räumt der Kläger ein, dass drei Tiere unstreitig keine Ohrmarken getragen hätten. Alle anderen Tiere hätten Ohrmarken und/oder bei ihnen am 1. Sep- tember 1996 zusätzlich angebrachte Ersatzohrmarken getragen - diese seien allerdings nicht im Bestandsregister eingetragen gewesen - und seien anhand der Ohrmarken, des Bestandsregisters und der sonstigen vorliegenden Unterlagen identifizierbar gewesen. Die Prüfer hätten jedoch nicht ordnungsgemäß geprüft, so dass ihr Ergebnis nicht zur Grundlage einer Ablehnungsentscheidung gemacht werden könne. Bei Einfangen der Tiere und Zählung im Stall hätten alle Tiere eindeutig identifiziert werden können. Er erläutert dies exemplarisch an verschiedenen Nummern des Bestandsverzeichnisses. Er habe keine falschen Angaben gemacht. Er weist darauf hin, dass ihm die Mutterkuhprämie für seine 40 Mutterkühe umfassende Herde sowohl 1995 als auch 1997 bis 1999 gewährt worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 1997 zu verpflichten, ihm für das Jahr 1996 eine Mutter-kuhprämie für 40 Mutterkühe nebst Rechtshängigkeitszinsen ab 16. Janu-ar 1998 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle für ordnungsgemäß. Nach den damaligen Anweisungen für die Prüfer hätten die Ohrmarkennnummern nicht bei allen Tieren abgelesen werden müssen. Es hätten Stichproben genügt, die mit dem Bestandsregister hätten abgeglichen werden müssen. Hier seien bei 35 Tieren die Ohrmarken abgelesen worden. Bei fünf Tieren habe sich die Prüfung auf das Vorhandensein einer Kennzeichnung mit amtlichen Ohrmarken sowie die Prüfung der Mutterkuheigenschaft beschränkt. Diese fünf Tiere seien als prämienfähig anerkannt worden. Es bleibe dabei, dass neben drei Tieren ohne Ohrmarken sieben Tiere mit Ohrmarken nicht ordnungsgemäß hätten zugeordnet werden können. Hinzu kämen die beiden zum ersten Mal tragenden Jungrinder. Insgesamt seien 12 von 40 angemeldeten Tieren nicht prämienfähig.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist teilweise begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung einer Mutterkuhprämie für 35 Mutterkühe unter Anwendung eines Kürzungssatzes von 28,57 % nebst Rechtshängigkeitszinsen seit 16. Januar 1998 nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in der Neufassung vom 20. September 1995, BGBl. I S. 1146. Im Übrigen sind Klage und Berufung unbegründet.

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Anspruchsgrundlage für die Bewilligung der Mutterkuhprämie sind Art. 4 a, 4 d und 4 g der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 des Rates vom 30. Juni 1992 mit weiterer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 3611/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (nachfol-gend VO (EWG) Nr. 805/68), Art. 23, 27 und 41 der VO (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der VO (EWG) Nr. 805/68 mit Änderung durch die VO (EWG) Nr. 538/93 der Kommission vom 9. März 1993 (nachfolgend VO (EWG) Nr. 3886/92), Art. 1 und 6 der VO (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, Art. 5 und 10 der VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen mit Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6. Juli 1995 (nachfolgend VO (EWG) Nr. 3887/92) sowie §§ 3, 4, 5, 8 und 22 RSV.

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Nach Art. 4 d Abs. 1 VO (EWG) Nr. 805/68 erhalten Erzeuger, die in ihrem Betrieb Mutterkühe halten, auf Antrag eine Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes.

32

Der Kläger hat form- und fristgerecht einen Antrag für 40 Mutterkühe gestellt. Er hat das nach § 3 Abs. 1 RSV vorgeschriebene Antragsmuster benutzt, eine Kopie seines aktuellen Bestandsregisters beigefügt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 RSV) und den Antrag zwischen dem 1. April und 15. Mai 1996 (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 RSV) am 10. Mai 1996 eingereicht.

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Der Antrag bewegt sich innerhalb der für den Kläger gemäß § 8 RSV festgesetzten individuellen Höchstgrenze, die für ihn 40 Prämienansprüche umfasst (siehe Art. 4 d Abs. 2 VO (EWG) Nr. 805/68 und Art. 27 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3886/92).

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Inhaltlich entspricht der Antrag den Vorgaben des § 3 Abs. 1 RSV, Art. 6 Abs. 8 VO (EWG) Nr. 3508/92 und Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92. Er enthält also insbesondere eine Auflistung der 40 Tiere mit Angabe der Identifizierungsnummer sowie die Verpflichtungserklärung des Klägers, die Tiere während des Haltungszeitraums, der sechs Monate ab Antragstellung umfasst (Art. 4 d Abs. 5 VO (EWG) Nr. 805/68, Art. 23 VO (EWG) Nr. 3886/92), in seinem Betrieb zu halten. Die im Antrag bzw. in der beigefügten Bestandsregisterkopie angegebenen Ohrmarkennnummern entsprachen den Vorgaben nach § 5 Abs. 1 RSV i.V.m. §§ 19 b, 24 c der Viehverkehrsordnung in der Neufassung vom 29. August 1995, BGBl. I S. 1092.

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Materielle Voraussetzung für die Prämiengewährung ist, dass der Antragsteller ab Antragstellung zwölf Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abliefert (Art. 4 d Abs. 5 VO (EWG) Nr. 805/68) - dies ist unstreitig - sowie während des sechsmonatigen Verpflichtungszeitraums (hier vom 11. Mai 1996 bis 10. November 1996) Mutterkühe i.S.v. Art. 4 a VO (EWG) Nr. 805/68 hält, und zwar mindestens die im Antrag angemeldete Zahl von Mutterkühen (hier: 40) (Art. 4 d Abs. 5 VO (EWG) Nr. 805/68). Dabei muss nicht jede im Antrag aufgeführte Mutterkuh während des Verpflichtungszeitraums in der Herde verbleiben. Denn - wie sich aus Art. 10 Abs. 4 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 ergibt - kann jede Mutterkuh binnen einer Frist von 20 Tagen nach Ausscheiden durch eine andere Mutterkuh ersetzt werden. Allerdings werden die im Betrieb vorhandenen Mutterkühe nur berücksichtigt, wenn es sich um die im Beihilfeantrag identifizierten Tiere (Art. 10 Abs. 4 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92) oder die nachträglich im Register eingetragenen Ersatztiere (Art. 10 Abs. 4 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92) handelt. Die Identifizierung an der Mutterkuh besteht in einer geeigneten Markierung, die vom Erzeuger in einem Register zu vermerken ist (Art. 4 g Abs. 4 VO (EWG) Nr. 805/68). In Deutschland besteht die Kennzeichnung gemäß § 4 RSV aus einer Ohrmarke i.S.v. § 19 b Viehverkehrsordnung in der Neufassung vom 29. August 1995 bzw. gemäß § 22 RSV aus einer Ohrmarke i.S.v. § 19 a Abs. 1 bis 3 Viehverkehrsordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung, sofern die Kennzeichnung vor dem 28. Oktober 1995 erfolgt ist.

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Wie die örtliche Überprüfung ergeben hat, hat der Kläger am 25. September 1996 in seinem auf Rinderhaltung ohne Milchlieferung ausgerichtetem Betrieb 40 weibliche Rinder gehalten, die einer Fleischrasse oder Kreuzung i.S.v. Art. 4 a Gedankenstrich 3 VO (EWG) Nr. 805/68 angehören und zu einem Bestand gehören, der der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung dient. Von diesen 40 weiblichen Rindern sind jedoch nur 39 als Mutterkühe i.S.v. Art. 4 a Gedankenstrich 3 VO (EWG) Nr. 805/68 anzusehen.

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Die Mutterkuheigenschaft ist bei 38 Tieren unstreitig. Zwei der insgesamt 40 Tiere haben die Prüfer verworfen, weil sie der Auffassung waren, diese Tiere seien keine Kühe, weil sie noch nicht gekalbt hätten. Sie seien auch keine trächtigen Färsen i.S.d. Bestimmung. Denn trächtige Färsen sind gemäß Art. 4 a Gedankenstrich 3 Buchstabe ii VO (EWG) Nr. 805/68 einer Mutterkuh i.S.v. Art. 4 a Gedankenstrich 3 Buchstabe i VO (EWG) Nr. 805/68 nur gleichgestellt, wenn sie hinsichtlich der Fleischrassigkeit und der Bestandszugehörigkeit dieselben Voraussetzungen erfüllen wie eine Kuh und eine Mutterkuh ersetzen. Dies bedeutet, die trächtige Färse muss an die Stelle einer ursprünglich vorhandenen, im Antrag angegebenen Mutterkuh getreten sein, die nach Antragstellung aus dem Betrieb ausgeschieden ist.

38

Bezüglich eines der beiden von den Prüfern als trächtige Rinder verworfenen weiblichen Rinder, nämlich des Tieres mit der Ohrmarkennnummer HS 627228-113 (Nr. 36 des Bestandsregisters), hat der Kläger durch das im Widerspruchsverfahren vorgelegte Begleitpapier für Rinder nachgewiesen, dass dieses bereits am 18. Dezember 1995 gekalbt hatte und damit eine, wenn auch junge Mutterkuh war, die erneut trächtig war. Das Verwerfungsurteil der Prüfer, die das Tier nicht medizinisch untersucht haben, sondern sich ihre Meinung nur auf Grund des jugendlichen Alters des Tieres und einer möglicherweise falsch verstandenen Bemerkung des Klägers gebildet hatten, ist nicht stichhaltig. Der Kläger hat durch Vorlage von tiermedizinischer Fachliteratur nachgewiesen, dass es frühreife weibliche Rinder gibt und Kalbungszeiten ab 13 Monaten möglich sind und auch beobachtet werden. Die Prüfer bzw. der Beklagte im Widerspruchsverfahren hätten daher diesem Hinweis nachgehen müssen. Eine Verwerfung eines Tieres lediglich auf Grund des äußeren Anscheins und der subjektiven, aber objektiv fehlerhaften Vorstellung, ein Tier dieses Alters könne noch nicht gekalbt haben, ist keine ordnungsgemäße Kontrollentscheidung und kann deshalb kein Verwerfungsurteil rechtfertigen.

39

Bezüglich des zweiten Jungrindes mit der Ohrmarkennnummer HS 627228-134 (Nr. 38 des Bestandsregisters), dem äußeren Anschein nach ebenfalls eine trächtige Färse, hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass es sich tatsächlich um eine Kuh handelte, die zum zweiten Mal trächtig war. Der Kläger gibt selbst an, dass frühreife Rinder im Alter des hier vorgefundenen nicht die Regel, sondern die seltene Ausnahme sind. Deshalb hätte der Kläger zumindest das konkrete Abkalbungsdatum angeben und ein Begleitpapier für das Kalb wie im Falle des anderen Jungrindes vorlegen müssen. Dies ist nicht geschehen. Als bloß trächtige Färse ist das Tier keine Mutterkuh i.S.v. Art. 4 a Gedankenstrich 3 Buchstabe ii VO (EWG) Nr. 805/68, weil es keine bei Antragstellung vorhandene, nach Antragstellung ausgeschiedene Mutterkuh ersetzte, sondern im Antrag als Ersttier eingesetzt war.

40

Nach den Feststellungen der Prüfer und den eigenen Angaben des Klägers trugen jedenfalls drei der bei der Kontrolle vorgefundenen Tiere keine amtlichen Ohrmarken i.S.d. §§ 4, 22 RSV. Sie waren damit nicht i.S.d. vorgeschriebenen Markierung i.S.v. Art. 4 g Abs. 4 VO (EWG) Nr. 805/68 identifiziert und scheiden als prämienfähige Tiere aus. Bezüglich dieser drei Tiere ist allerdings anzumerken, dass zu ihnen nicht die beiden eingangs erwähnten Jungrinder gehören. Denn bei diesen beiden Tieren haben die Prüfer die oben angegebenen amtlichen Ohrmarkennnummern abgelesen. Zu diesen 3 nicht gekennzeichneten Tieren gehört auch nicht die unter Nr. 39 des Bestandsregisters eingetragene "Ersatzkuh", bei der die Prüfer die amtliche Ohrenmarkennummer HS 627228-104 abgelesen haben. Diese "Ersatzkuh" sollte die ursprünglich unter Nr. 39 des Bestandsregisters eingetragene Mutterkuh ersetzen, die nach den Angaben des Klägers zu einem unbestimmten Zeitpunkt ohne Beleg verkauft worden sein soll.

41

Alle übrigen 37 Tiere (darunter die beiden Jungrinder und die Ersatzkuh) trugen dagegen nach den glaubhaften Angaben des Klägers und den stichprobenweise getroffenen Feststellungen der Prüfer ordnungsgemäße Ohrmarken i.S.d. §§ 4, 22 RSV, Art. 4 g Abs. 4 VO (EWG) Nr. 805/68. Die Prüfer haben entsprechende positive Feststellungen an 32 Tieren getroffen. Soweit sie es - nach der Behauptung des Beklagten auf Grund interner Richtlinien - unterlassen haben, bei fünf Tieren positive Feststellungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Kennzeichnung zu treffen, können auf Grund dieser Unterlassung keine negativen Konsequenzen zu Lasten des Klägers gezogen werden. Nach Art. 6 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3887/92 werden nur 10 % der Beihilfeanträge "Tiere" vor Ort überprüft. Bei 90 % der Anträge genügt zur Prämienzahlung die glaubhafte Angabe des Antragstellers im Antrag. Es würde eine Ungleichbehandlung für den Kläger bedeuten, ausnahmsweise vom Kläger den konkreten Nachweis der Kennzeichnung der Tiere im Prozess zu verlangen, nur weil die Prüfer - im Widerspruch zu der einschlägigen Regelung in Art. 6 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3887/92, wonach sich die Vor-Ort-Kontrolle auf sämtliche Tiere zu erstrecken hat, für die Anträge gestellt wurden - es unterlassen haben, eine ordnungsgemäße und vollständige Kontrolle bei allen 40 Tieren vorzunehmen.

42

Bezüglich 36 dieser 37 Tiere, von denen allerdings - wie oben ausgeführt - nur 36 Mutterkühe i.S.v. Art. 4 a VO (EWG) Nr. 805/68 waren, hat der Kläger ebenfalls nachgewiesen, dass 34 von ihnen von der Antragstellung an bis zur Prüfung am 25. September 1996 in seinem Betrieb waren bzw. zwei ausgeschiedene (verendete) Tiere (Nr. 8 und 27 des Bestandsregisters) ordnungsgemäß i.S.v. Art. 10 Abs. 4 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 durch zwei Mutterkühe mit den Ohrmarkennnummern HS 627228-141 und 140 ersetzt worden sind. Bezüglich des 37. Tieres, der sog. Ersatzkuh für die verkaufte Kuh unter Nr. 39 des Bestandsregisters, hat der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass diese Ersetzung entsprechend Art. 10 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/92 stattgefunden hat. Der Kläger hat weder anlässlich der Überprüfung seines Betriebs noch während des Widerspruchsverfahrens noch während des gerichtlichen Verfahrens Angaben dazu gemacht, wann die Kuh verkauft worden ist; geschweige denn hat er Belege dafür vorgelegt, dass eine Mutterkuh mit der - laut Bestandsregister - Ohrenmarkennummer HS 627228-138 zu einem bestimmten Zeitpunkt verkauft worden ist. Es fehlen gleichfalls sowohl tatsächliche Angaben als auch Belege dafür, wann die sog. Ersatzkuh in die Herde eingestellt worden ist. Bezüglich dieses 37. Tieres (= Nr. 39 des Bestandsregisters) ist dem Kläger daher nicht der ihm obliegende Nachweis gelungen, dass dieser Platz in seiner Herde ständig ordnungsgemäß - d.h. maximal unterbrochen durch eine Frist von 20 Tagen - durch eine Mutterkuh belegt war.

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Hinsichtlich der verbleibenden 36 Tiere der Herde, darunter 35 Mutterkühe, ist davon auszugehen, dass sie während des gesamten Zeitraums gehalten worden sind.

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Die Identität vorgefundener Tiere mit den bei Antragstellung vorhandenen (vgl. Art. 10 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/92) wird dadurch abgeglichen, dass die bei der Kontrolle vorgefundenen ordnungsgemäßen Ohrmarkenmarkierungen mit den Angaben im Antragsformular, den Eintragungen im Bestandsregister und gegebenenfalls zusätzlich überreichten Nachweisen verglichen werden. Danach ist dem Kläger nicht nachzuweisen, dass er weniger als 35 Mutterkühe, für die er einen Antrag gestellt hatte oder die als Ersatztiere anerkennungsfähig waren, bei der Kontrolle in seiner Herde hatte.

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Die Schlussfeststellung der Prüfer im ersten Prüfbericht, sie hätten sieben mit Ohrmarkennnummern versehene Rinder anhand der Angaben im Antrag und im Bestandsregister nicht zuordnen können, ist durch keine konkrete nachvollziehbare Feststellung gedeckt. Die Prüfer haben weder vollständig festgehalten, welche Ohrmarkennnummern sie abgelesen haben noch bei welchen Tieren des Bestandsverzeichnisses die eingetragenen Ohrmarkennnummern oder Ersatzohrmarkennnummern mit den an den Tieren abgelesenen Ohrmarkennnummern übereinstimmen. Aus dem Prüfbericht ergibt sich auch nicht, welches die drei Tiere waren, die unstreitig keine Ohrmarkenmarkierungen trugen, welches die sieben Tiere waren, die dem Bestandsregister nicht zugeordnet werden konnten und welches die 30 Tiere waren, die sie einwandfrei dem Bestandsregister zuordnen konnten. Die Eintragung der Prüfer in der Spalte "Kennz.i.O." mit 24 Mal "ja" ist nicht aussagekräftig, weil nach dem zweiten Prüfervermerk 30 von abgelesenen 32 Ohrmarkennummern zuzuordnen gewesen und - neben den 3 Tieren ohne Ohrmarken - die restlichen 5 Tiere als ordnungsgemäß behandelt worden sein sollen. Ein Bezug zur Schlussfolgerung "28 prämienfähige Tiere" lässt sich ebenfalls nicht herstellen. Die Angaben in der Spalte "Eintrag.vollst." mit 33 Mal "ja" und 7 Mal "nein" führen gleichfalls nicht weiter. Die 7 "nein"-Eintragungen in dieser Spalte können nicht die sieben Tiere betreffen, die nach der Schlussfeststellung - neben den drei Tieren ohne Ohrmarken und den beiden verworfenen Jungrindern - als nicht prämienfähig bezeichnet worden sind, weil sie angeblich dem Bestandsregister und dem Antrag nicht zuzuordnen waren. Denn die "nein"-Eintragung bezieht sich auch auf die Nrn. 6 und 25 des Bestandsregisters und des Antrags, bei der die Ohrmarkennnummern HS 627228-61 bzw. -94 abgelesen worden sind, auf die beiden Jungrinder unter Nrn. 36 und 38 des Bestandsregisters, bei denen die oben wiedergegebenen Ohrmarkennnummern abgelesen worden sind, sowie auf die Nr. 40 des Bestandsregisters, bei der die Ohrmarkennnummer HS 627228- 142 abgelesen worden ist. Dies i.V.m. dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers, die Prüfer hätten sich geweigert, eine Überprüfung der Ohrmarkenmarkierungen aus der Nähe vorzunehmen, nachdem der Kläger sie von der Weide in den Stall getrieben hatte, vermittelt dem Senat die Überzeugung, dass die Prüfer nicht ordnungsgemäß vorgegangen sind und ihre Schlussfolgerung Folge ihrer stichprobenweise aus der Ferne vorgenommenen Überprüfung ist.

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Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag des Beklagten ist als unzulässig abgelehnt worden, weil er darauf hinaus läuft, durch Zeugenbeweis eine Behauptung erhärten zu lassen, die im Widerspruch zu der eigenen, in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellung des Beklagten und seinem bisherigen Sachvortrag steht. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat der Beklagte 3 Tiere ohne Ohrmarken und 7 Tiere mit Ohrmarken dem Bestandsregister nicht zuordnen können. Hinzu kommen die 5 Tiere, bei denen nach dem 2. Aktenvermerk die Ohrmarkierungen nicht abgelesen worden sind. Der Beklagte musste daher in der Lage sein, selbst dem Senat die 25 Tiere des Bestandsregisters zu bezeichnen, die von ihm als identifiziert anerkannt worden sind, und die 15 weiteren Tiere des Bestandsregisters aufzulisten, bei denen seiner Behauptung nach eine Identifizierung nicht möglich gewesen war (10) oder nicht durchgeführt worden ist (5). Solange der Beklagte dem Senat nicht die 25 Tiere des Bestandsregisters bezeichnete, die er als identifiziert anerkennt - hierzu hatte er auf Grund des Hinweises des Berichterstatters im Vergleichsvorschlag vom 19. September 2000 über die Unstimmigkeiten der bisherigen Feststellungen des Beklagten Anlass -, lag ein unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag vor, wenn er ohne Benennung der Tiere mit den Nummern des Bestandsregisters behauptete, lediglich 28 der dort aufgeführten Tiere seien identifizierbar gewesen (und damit 12 nicht).

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Demnach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger ein Anspruch auf die Mutterkuhprämie für 40 - 5 Tiere (3 Tiere ohne Ohrmarke, 1 nicht anerkennungsfähige Färse, 1 nicht anerkennungsfähiges Ersatztier) = 35 Mutterkühe zusteht.

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Zu Lasten des Klägers greift jedoch die Kürzungsvorschrift des Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b VO (EWG) Nr. 3887/92 ein. Danach wird bei einem mehr als 20 Tiere betreffenden Antrag - vorbehaltlich des Falles höherer Gewalt oder des - hier nicht einschlägigen - Sonderfalls des Art. 10 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3887/92 - bei einer auftretenden Differenz zwischen der Zahl der im Beihilfeantrag angegebenen Tiere zur Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere der Beihilfesatz um den doppelten Prozentsatz gekürzt, wenn die festgestellte Differenz mehr als 5 % und höchstens 20 % beträgt. Hierbei wird der Prozentsatz auf der Grundlage der festgestellten Anzahl berechnet. Hier beträgt die Differenz 35 zu 5 = 14,285 %, der Kürzungssatz also 28,57 %.

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Ein Fall höherer Gewalt liegt nicht vor. Der Kläger hat es zu vertreten, wenn er in seinem Antrag ein frühreifes junges Rind aufführt, ohne darzulegen und Belege bereitzuhalten, dass dieses bereits gekalbt hat. Er hat es ebenfalls zu vertreten, wenn er die Ohrmarken nicht kontrolliert und bei Ausfall nachkennzeichnet und im Register vermerkt, wie dies nach Art. 4 g Abs. 4 VO (EWG) Nr. 805/68, § 4 RSV i.V.m. § 19 b Abs. 6 Viehverkehrsordnung gefordert wird, oder wenn er den Verkauf eines Tieres und dessen Ersetzung binnen einer Frist von 20 Tagen durch ein anderes Tier nicht ordnungsgemäß dokumentiert.

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Die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion in dieser Höhe ist nicht unverhältnismäßig. Sie erscheint notwendig, um die Antragsteller anzuhalten, ihre Nachweispflichten von sich aus einzuhalten. Denn angesichts der Tatsache, dass allenfalls 10 % aller Anträge stichprobenweise überprüft werden, bestünde sonst die Gefahr, dass die Prämienantragsteller es darauf ankommen lassen könnten, ob sie überprüft werden oder nicht. Wenn sie überprüft werden, hätten sie keinen größeren Nachteil zu erwarten als den, dass sie nur eine Prämie in der Höhe bekämen, in der sie die Prämienvoraussetzungen erfüllen. Das ist kein Nachteil. Nur wenn sie befürchten müssen, bei Aufdeckung eines Missstandes eine geringere Prämie zu erhalten als sie sonst unter Berücksichtigung der von ihnen nicht nachgewiesenen Voraussetzungen bekämen, besteht ein Anreiz, von sich aus alle Prämienbedingungen einzuhalten.

51

Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 14 Abs. 2 MOG.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.