Zulassungsablehnung in Asylsache: keine besondere Verfolgungsgefahr für Rückkehrer nach Syrien
KI-Zusammenfassung
Die Beigeladene beantragt Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren. Streitpunkt ist, ob Rückkehrer kurdischer Volkszugehörigkeit nach Syrien Verfolgung oder unmenschliche Behandlung zu befürchten haben. Das OVG lehnt die Anträge ab, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und keine besonderen Umstände vorliegen, die über allgemeine exilpolitische Tätigkeiten hinausgehen. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beigeladene.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung und Bewilligung von PKH in Asylsache abgelehnt; keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und kein Zulassungsgrund
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG setzt das Vorliegen eines der in der Norm genannten Zulassungsgründe voraus; die bloße Angriffsrichtung gegen die Sachverhaltswürdigung begründet keinen Zulassungsgrund.
Bei Rückkehrern kurdischer Volkszugehörigkeit nach Syrien besteht eine Verfolgungs- oder unmenschliche Behandlung nur dann, wenn besondere, über das übliche exilpolitische Engagement hinausgehende Umstände hinzutreten.
Eine geänderte Auskunftslage, die eine erneute Überprüfung früherer Entscheidungen rechtfertigt, muss durch konkrete und substanzielle Anhaltspunkte belegt werden; allgemeine Verweise auf Berichte ohne neue Erkenntnisse genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 415/97.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehend aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die von der Beigeladenen allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass für Rückkehrer kurdischer Volkszugehörigkeit - gleich welcher Religionszugehörigkeit - bei Rückkehr nach Syrien nach erfolgloser Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt eine Verfolgungsgefahr oder Gefahr unmenschlicher Behandlung i.S.d. §§ 51, 53 AuslG nur besteht, wenn besondere Umstände hinzutreten.
Vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 1999 - 9 A 3113/99.A - und vom 12. August 1999 - 9 A 3401/99.A -.
Derartige Umstände sieht der Senat nicht - auch nicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - in der Entfaltung exilpolitischer Aktivitäten, die sich nicht deutlich abheben von ähnlichen, gleich gelagerten exilpolitischen Tätigkeiten zahlreicher anderer syrischer Landsleute des jeweiligen Antragstellers in Deutschland, wie Demonstrationen, Teilnahme an kulturellen und politischen Veranstaltungen in Deutschland, Mitgliedschaft in Exilparteien in Deutschland.
Bei dieser Rechtsprechung hat der Senat die ihm durch die Auskunftslage vermittelte Erkenntnis berücksichtigt, dass der syrische Geheimdienst die syrische Exilszene in Deutschland beobachtet und auch auszuspähen sucht.
Vgl. Beschluss vom 7. April 1999 - 9 A 4562/98.A -; Beschluss vom 1. Dezember 1999 - 9 A 4859/99.A -.
Anhaltspunkte dafür, dass sich die den früheren Entscheidungen zugrunde liegende Auskunftslage in der Weise geändert haben könnte, dass die aufgeworfene Frage einer erneuten Überprüfung unterworfen werden müsste, sind nicht ersichtlich. Der von der Beigeladenen zitierte Verfassungsschutzbericht 1998 des Bundesministeriums des Innern, S. 191 ff., sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. Juli 1999 an das VG Oldenburg bestätigen die bestehende Auskunftslage.
Auch die weiter geltend gemachte Abweichungsrüge (Zulassungs-grund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) greift nicht durch. Wie sich aus den Ausführungen auf den Seiten 10 und 11 der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils ergibt, hat sich das Verwaltungsgericht durchaus an die oben zitierten Beschlüsse des Senats vom 28. Juli 1999 - 9 A 3113/99.A - und vom 12. August 1999 - 9 A 3401/99.A - gehalten. Die Beigeladene greift in Wahrheit die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).