Zulassung der Berufung zu Gebührenkalkulation des Abwasserwerks abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage zur Gebührenkalkulation des Eigenbetriebs Abwasserwerk. Das OVG hält die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils für nicht begründet und verweist auf die tragenden Gründe des Verwaltungsgerichts. Es bestätigt die Zulässigkeit bestimmter Kalkulationsansätze und betont die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Prognoseentscheidungen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Gebührenkalkulation abgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; solche Zweifel bestehen nicht, wenn die Vorinstanz tragfähige und zutreffende Entscheidungsgründe darlegt.
Kalkulatorische Abschreibungen in Gebührenkalkulationen dürfen auf der Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einschließlich des zuschuss- und beitragsfinanzierten Teils der Anlagen angesetzt werden.
Bei der Ermittlung kalkulatorischer Zinsen sind diese auf Basis der Restbuchwerte zu berechnen; der Eigenkapitalanteil ist dabei um Abzugskapital (Beiträge und Zuschüsse Dritter) zu kürzen.
Ein kalkulatorischer Zinssatz von 7,5 % ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern er innerhalb der sachlich vertretbaren Kalkulationsannahmen liegt.
Prognoseentscheidungen gemäß § 114 VwGO unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; überprüfbar ist, ob die Behörde eine sachgerechte Prognosebasis verwendet, eine der Materie angemessene Methode gewählt und die Grenzen des Prognose-, Bewertungs- und Ermessensspielraums gewahrt hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 2272/96
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 765,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden, tragenden Gründe des angefochtenen Urteils (S. 4 bis S. 6 vorletzter Absatz, S. 7 letzter Absatz bis S. 8 der Urteilsgründe).
Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass im Rahmen der Gebührenkalkulation der hier erfolgte Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen auf der Basis der Anschaffungs-/Herstellungskosten einschließlich des zuschuss- und beitragsfinanzierten Teils der Anlagen zulässig ist, dass lediglich beim Ansatz kalkulatorischer Zinsen auf der Basis der Restbuchwerte der Eigenkapitalanteil um das Abzugskapital (Beiträge und Zuschüsse Dritter) zu kürzen ist und dass ein kalkulatorischer Zinssatz von 7,5 % nicht zu beanstanden ist.
Vgl. Urteil des Senats vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213; Urteil vom 4. November 1996 - 9 A 7237/95 -; Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, 422.
Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die vom Rat der Gemeinde im Herbst 1995 für das Rechnungsjahr 1996 aufgestellte Gebührenkalkulation bezüglich des Ansatzes des voraussichtlich entstehenden Aufwands und der voraussichtlich anfallenden Einnahmen eine Prognoseentscheidung enthält, die gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle erstreckt sich bei einer Prognoseentscheidung darauf, ob die Behörde von einer sachgerecht ermittelten Prognosebasis ausgegangen ist, sich bei der aufzustellenden Prognose einer der Materie angemessenen vertretbaren Methode bedient hat und die Grenzen ihres Prognose-, Bewertungs- und Ermessensspielraums eingehalten hat.
Vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 1999 - 9 A 3133/97 -, besprochen in: Mitteilungen nordrheinwestfälischer Städte- und Gemeindebund 1999, 317.
Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der vom Beklagten im Prozess zu den einzelnen Kostenpositionen abgegebenen Erläuterungen und ergänzend eingereichten Unterlagen eine Überschreitung des gemeindlichen Prognoseermessens beim Ansatz der einzelnen Kostenpositionen nicht feststellen können. Der Zulassungsantrag enthält hierzu keine Gesichtspunkte für eine abweichende Beurteilung. Auch von Amts wegen ergeben sich für den Senat nach Aktenlage keine Ansätze für eine fehlerhafte Prognoseentscheidung der Gemeinde.
Die Angriffe des Rechtsmittelführers richten sich im Grunde gegen die Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts (S. 6 letzter Absatz, S. 7 erster Absatz der Entscheidungsgründe), dass der nach Abschluss der Gebührenperiode 1996 im Rahmen der Betriebsabrechnung für den Eigenbetrieb Abwasserwerk festgestellte Betriebsgewinn keinen zwingenden Rückschluss auf eine fehlerhafte Gebührenkalkulation zulasse. Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist zutreffend. Es liegt im Wesen einer Prognose, dass die prognostizierten Ansätze verwirklicht werden oder Abweichungen nach oben oder unten eintreten. Es ist deshalb unerheblich, wie hoch der nachträglich ermittelte, tatsächlich erzielte Betriebsgewinn ist.
So weit der Rechtsmittelführer meint, das Verwaltungsgericht habe rechtswidrig die Ansatzfähigkeit von Ertragszuschüssen (Kanalanschlussbeiträge) als Aufwandsposition im Rahmen einer Gebührenkalkulation nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz bejaht, verkennt er, dass sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 7 Abs. 1 des angefochtenen Urteils allein auf den nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung aufgestellten Jahresabschluss des Eigenbetriebs Abwasserwerk beziehen. Deshalb stellt sich nicht die vom Rechtsmittelführer als rechtsgrundsätzlich (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgeworfene Frage nach der doppelten Ansatzfähigkeit der Ertragszuschüsse. Das Verwaltungsgericht hat lediglich die Ansatzfähigkeit der beitragsfinanzierten Anlagegüter im Rahmen des Ansatzes der kalkulatorischen Abschreibungen bejaht, und zwar insoweit in Übereinstimmung mit der oben angeführten Rechtsprechung des Senats.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).