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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 3906/98·21.09.1998

Berufung unzulässig verworfen wegen fehlender Zulassung und Vertretungspflicht (§124, §67 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung ein, obwohl für den Berufungszug nach § 124 VwGO die Zulassung erforderlich war; einen Zulassungsantrag stellte er nicht. Auch eine Umdeutung in einen Zulassungsantrag scheiterte, weil der Antrag nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer gemäß § 67 VwGO eingelegt wurde. Wiedereinsetzung wurde versagt, weil die Partei trotz Belehrung nicht innerhalb der Frist beiordnungspflichtige Schritte unternahm. Die Berufung wurde unzulässig verworfen; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung als unzulässig verworfen, weil kein Zulassungsantrag gestellt bzw. nicht anwaltlich vertreten war; Kosten trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

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Ist für den Berufungszug nach § 124 VwGO die Zulassung erforderlich, ist eine eingelegte Berufung unzulässig, wenn kein Zulassungsantrag gestellt wurde.

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Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO bedarf der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer gemäß § 67 Abs. 1 VwGO; fehlt diese Vertretung, ist der Antrag unzulässig.

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Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO ist nur dann zu gewähren, wenn die Partei ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war; bei Vertretungserfordernis muss die Partei innerhalb der Frist einen Anwalt beauftragen oder die Beiordnung beantragen.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 1 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG§ 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO§ 60 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 2916/97

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für den Berufungsrechtszug auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Senat kann gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluß entscheiden; die Beteiligten hatten vorher Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

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Die Berufung ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung nicht statthaft ist.

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Die am 7. August 1998 eingelegte Berufung bedarf nach § 124 Abs. 1 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG zunächst der Zulassung der Berufung. Der Kläger ist hierüber in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß informiert worden. Einen hiernach erforderlichen Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger nicht gestellt.

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Aber selbst bei einer Umdeutung des eingelegten Rechtsmittels der Berufung in das hier zulässige Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung wäre der Antrag unzulässig und deshalb zu verwerfen, weil er entgegen § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist.

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Dieser Mangel kann auch nicht behoben werden, weil Wiedereinsetzungsgründe i.S.d. § 60 VwGO für einen zukünftigen, durch einen Rechtsanwalt zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.

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Nach § 60 Abs. 1 VwGO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Soweit es sich - wie hier - um eine gesetzliche Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs handelt, geht der Gesetzgeber davon aus, daß der von einer Entscheidung Betroffene, der hiergegen ein Rechtsmittel einlegen will, innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun hat, um den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu hindern. Kann - wie hier - ein Rechtsmittel nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden, muß die betroffene Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist entweder einen Rechtsanwalt damit beauftragen oder, wenn sie dazu nicht in der Lage ist, beim Gericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. § 78 b ZPO bzw. § 121 ZPO) beantragen. Dies hat sich einem durch die Rechtsmittelbelehrung über das Vertretungserfordernis für den Zulassungsantrag (§ 67 Abs. 1 VwGO) ausdrücklich belehrten Antragsteller aufzudrängen. Die Beantragung einer Beiordnung eines Rechtsanwalts erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist stellt somit regelmäßig eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung der Partei dar, die der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei späterer Stellung eines Zulassungsantrags durch einen Rechtsanwalt nach § 60 Abs. 1 VwGO entgegensteht.

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Das trifft hier zu. Der Kläger hat erst mit Schriftsatz vom 10. September 1998 die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die einmonatige Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) bereits verstrichen, da das angefochtene Urteil mit einer rechtsfehlerfreien Rechtsmittelbelehrung dem Kläger schon am 9. Juli 1998 ordnungsgemäß zugestellt worden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

11

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.