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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 3863/18.A·09.09.2020

Asylverfahren: Zulassungsantrag der Berufung unzulässig – PKH abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die PKH ab, weil die Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Der Zulassungsantrag wurde als unzulässig verworfen, da die gesetzliche Monatsfrist zur Begründung versäumt und eine Fristverlängerung nicht möglich war. Eine Wiedereinsetzung wurde mangels glaubhafter Nachweise abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese Aussicht, ist PKH zu versagen (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung in Asylverfahren nach §78 AsylG ist unzulässig, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Zulassungsgründe innerhalb der einschlägigen Monatsfrist nicht substantiiert darlegt.

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Die Antragsbegründungsfrist des §78 Abs.4 Satz4 AsylG ist eine gesetzliche Frist, die grundsätzlich nicht verlängerbar ist; eine Fristverlängerung kommt nur in den in §57 Abs.2 VwGO i.V.m. §224 ZPO genannten Ausnahmefällen in Betracht.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO erfordert die glaubhafte Darlegung, dass das Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte; zur Glaubhaftmachung sind zeitnahe und inhaltlich aussagekräftige Nachweise erforderlicher Tatsachen vorzulegen.

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Rechtsbehelfsbegründungen, die lediglich Fehler bei Sachverhalts- oder Beweiswürdigung wie in einer Berufungsschrift vortragen, begründen keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG; Divergenzrügen müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB§ 60 Abs. 1 VwGO§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6a K 2719/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt U.      aus C.    wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.              Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend bezeichneten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

II.              Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend fristgerecht dargelegt hat. Die Monatsfrist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist mit Ablauf des 4. Oktober 2018 verstrichen (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB), da das Urteil des Verwaltungsgerichts der Prozessbevollmächtigten des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren am 3. September 2018 wirksam gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist. Bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist ist beim Verwaltungsgericht aber lediglich der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten zu 1. des Klägers vom 3. Oktober 2018 eingegangen, mit dem nur der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und eine Fristverlängerung für die Begründung bis einschließlich zum 13. November 2018 beantragt worden ist. Eine derartige Fristverlängerung ist jedoch rechtlich nicht möglich, weil es sich bei der Antragsbegründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG um eine gesetzliche Frist handelt, die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nur in besonders bestimmten - hier aber nicht gegebenen - Fällen auf Antrag verlängert werden kann.

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Vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan / Ziekow, Kommentar zur VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 134 m. w. N.

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Darauf ist der Prozessbevollmächtigte zu 1. des Klägers auch mit der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 18. Oktober 2018 hingewiesen worden.

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Dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und 2 VwGO nicht erfüllt sind. Der Kläger hat die von ihm zur Begründung des Antrags vorgetragenen Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, dass er ohne Verschulden i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO verhindert war, die Antragsbegründungsfrist einzuhalten, nicht i. S. d. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass er innerhalb der Frist die Antragsbegründung mit dem Prozessbevollmächtigten zu 1. wegen einer ernsthaften, medikamentös behandelten psychischen Erkrankung nicht habe besprechen können, und zur Glaubhaftmachung einen Arztbericht des B.          E.                 S.         über eine ambulante Notfallbehandlung am 6. Juni 2017 vorgelegt. Dieser Arztbericht reicht aber zur Glaubhaftmachung nicht aus, da er bereits gut 14 Monate vor dem Lauf der Antragsbegründungsfrist ausgestellt wurde und auch inhaltlich keine Rückschlüsse auf die gesundheitliche Verfassung des Klägers im September/Oktober 2018 zulässt. Weitere ärztliche Atteste zur Glaubhaftmachung sind trotz entsprechender Ankündigung seitens des Klägers nicht vorgelegt worden.

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Ungeachtet der Unzulässigkeit des Zulassungsantrags hat der Kläger aber auch keinen Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 AsylG gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten zu 1. vom 1. November 2018 und 4. Januar 2019 benennen schon keinen Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 AsylG. Vielmehr rügen sie nur - im Stile einer Berufungsschrift - angebliche Fehler des Verwaltungsgerichts bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Hiermit kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren jedoch nicht begründet werden. Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten zu 2. vom 18. August 2020 räumt bereits - zu Recht - selbst ein, dass der Hinweis auf das mit diesem Schriftsatz in Kopie vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 14. Oktober 2019 - 6a K 1578/17.A - im Verfahren des Bruders des Klägers die Anforderungen an eine Divergenzrüge i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht erfüllt.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).