Zulassung der Berufung zu Wasserentnahmeentgelt: Gemeinwohlinteresse bei Tiefgarage
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das Festsetzungen von Wasserentnahmeentgelten für Grundwasserabsenkungen teilweise aufgehoben hatte. Streitpunkt war, ob die Klägerin wegen einer dauerhaften Grundwasserabsenkung im Bereich einer städtischen Tiefgarage nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 WasEG NRW von der Entgeltpflicht befreit ist. Das OVG verneinte Zulassungsgründe: Ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängel seien nicht dargelegt. Maßgeblich sei insbesondere die wasserrechtliche Bescheidlage des jeweiligen Veranlagungsjahres; zudem habe der Beklagte Alternativen zur Absenkung nicht substantiiert aufgezeigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil wurde mangels Zulassungsgründen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt, wenn das Zulassungsvorbringen sich nicht mit der tragenden Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzt oder diese nicht schlüssig in Frage stellt.
Ob eine dauerhafte Grundwasserabsenkung „im Gemeinwohlinteresse“ i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 WasEG NRW erfolgt, beurteilt sich entscheidend nach der für das jeweilige Veranlagungsjahr maßgeblichen wasserrechtlichen Bescheidlage und der Zielsetzung des wasserrechtlichen Verfahrens.
Die Privilegierung nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 WasEG NRW ist nicht auf Grundwasserabsenkungen zum Schutz von Wohngebäuden beschränkt; ein Gemeinwohlinteresse kann auch beim Schutz anderer baulicher Anlagen vorliegen.
Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erstmals geltend gemachte neue Angriffe sind im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig, sofern sie nicht lediglich der Erläuterung fristgerechten Vorbringens dienen.
Ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist im Zulassungsverfahren nur hinreichend dargelegt, wenn konkret aufgezeigt wird, zu welchen Tatsachen weiterer Ermittlungsbedarf bestand, welche Maßnahmen sich aufdrängten oder beantragt wurden und welche Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 6328/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 134.481,06 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Bescheide des Beklagten, mit denen gegenüber der Klägerin Wasserentnahmeentgelte für die Veranlagungsjahre 2015 und 2017 sowie eine Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr 2018 festgesetzt wurden, seien im angefochtenen Umfang rechtswidrig. Die Klägerin habe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG NRW im Bereich der städtischen Tiefgarage Grundwasser entnommen, indem sie auf der Grundlage wasserrechtlicher Genehmigungen den Grundwasserspiegel abgesenkt und das entnommene Grundwasser über einen Regenwasserkanal in die Warme Pader eingeleitet habe. Sie könne sich aber auf den Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 WasEG NRW berufen. Danach wird das Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben für dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse, soweit das entnommene Wasser keiner Nutzung zugeführt wird. Dass die Grundwasserabsenkung im Bereich der Tiefgarage der Klägerin final im Gemeinwohlinteresse liege, ergebe sich bereits aus der für das jeweils streitgegenständliche Veranlagungsjahr maßgeblichen wasserrechtlichen Bescheidlage. Auf die Frage, ob eine tatsächliche Gefährdung des Allgemeinwohls bestehe, der zwingend allein mit einer Grundwasserabsenkung begegnet werden müsse, komme es deshalb nicht mehr an. Ungeachtet dessen seien alternative bauliche Maßnahmen zur Abdichtung des Parkhauses nicht zwingend erfolgversprechend und eine ‑ ohnehin zusätzlich erforderliche - nachträgliche anderweitige Auftriebssicherung der Tiefgarage nach dem überzeugenden Vortrag der Klägerin nicht realisierbar.
1. Mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht lege die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 WasEG NRW zu weit aus, stellt der Beklagte das angefochtene Urteil nicht schlüssig in Frage.
Dies gilt schon deshalb, weil der Beklagte größtenteils nicht die gesetzliche Bestimmung auslegt, sondern den Satz aus dem Änderungsantrag zum Gesetzentwurf für das Wasserentnahmeentgeltgesetz, wonach mit der in das Gesetz neu einzufügenden Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 klargestellt werden soll, dass dauerhafte Grundwasserabsenkungen, die zum Schutze der Wohnbevölkerung und baulicher Anlagen notwendig sind, ausgenommen werden.
Vgl. LT-Drs. 13/4890, Anhang 1, S. 2.
Diese Gesetzesbegründung ist zwar - als historischer Wille des Gesetzgebers, der das Gesetz im Sinne des Änderungsantrags beschlossen hat - bei der Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG NRW zu berücksichtigen. Für die Auslegung von Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck ist aber auf die gesetzliche Regelung selbst abzustellen, die lediglich fordert, dass die Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse liegt.
Davon abgesehen lässt sich aus der Gesetzesbegründung auch nicht - wie der Beklagte meint - ableiten, dass nur die Grundwasserabsenkung zum Schutz von Wohngebäuden privilegiert sein soll. In der Begründung des Änderungsantrags ist schon nicht formuliert, dass die Grundwasserabsenkung dem Schutz der Wohnbevölkerung und ihrer - das Wort fehlt gerade - baulichen Anlagen dienen muss; vielmehr stehen der Schutz der Wohnbevölkerung und der Schutz baulicher Anlagen nebeneinander. Das nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 WasEG NRW allein erforderliche Gemeinwohlinteresse kann auch bei anderen baulichen Anlagen als Wohngebäuden vorliegen. Bei dem städtischen, zumal seit Jahren defizitären Betrieb der Tiefgarage in der Paderborner Innenstadt (vgl. die Angaben in der Antragserwiderung der Klägerin vom 15. Januar 2020) kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Klägerin durch die dem Schutz dieses Gebäudes dienende Grundwasserabsenkung im Veranlagungszeitraum einen Sondervorteil erzielt hat, der durch die Erhebung des Entgelts abgeschöpft werden müsste. Die Errichtung der Tiefgarage erfolgte nach dem plausiblen Vortrag der Klägerin überdies nicht zu Zwecken der Gewinnerzielung, sondern war zentraler Bestandteil des Sanierungs- und Innenstadtentwicklungskonzepts der Klägerin, die sich überdies einigen Grundstückseigentümern (Geschäftsinhabern) gegenüber vertraglich verpflichtet hatte, auf den betroffenen Grundstücken auf Dauer entsprechende öffentliche Verkehrsflächen zu unterhalten und zu betreiben. Darüber hinaus dient die Grundwasserentnahme ‑ worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat - nicht nur dem Schutz der Tiefgarage, sondern auch dem Schutz der darüber liegenden bzw. angrenzenden Wohn- und Geschäftsgebäude.
Die bisherige Senatsrechtsprechung erfordert entgegen der Darstellung des Beklagten keine andere Betrachtung. Insbesondere liegt dem angeführten Senatsurteil vom 18. August 2009 - 9 A 359/07 - juris, ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde. Dort bezweckte die Wasserentnahme - anders als hier - schon keine Grundwasserabsenkung, sondern im privaten wirtschaftlichen Interesse der dortigen Klägerin die Förderung von Grundwasser, um Industrie- und Gewerbebetriebe mit Brauch- oder Kühlwasser zu versorgen. Die Grundwasserabsenkung war lediglich faktische Nebenfolge der Förderung.
Der Beklagte legt auch nicht dar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt es darauf ankommen soll, ob die Klägerin beim Bau der Tiefgarage in den 1970er Jahren durch die gewählte Lösung mit der Grundwasserabsenkung Kosten eingespart hat und bekannte Risiken der Bauweise bewusst in Kauf genommen hat, wie er geltend macht. Denn die Frage, ob die Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse liegt, beurteilt sich - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - nach dem jeweiligen Veranlagungsjahr.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 - 9 A 359/07 - juris Rn. 34.
Dazu verhält sich die Antragsbegründung nicht. Die Behauptungen des Beklagten bedürfen daher keiner näheren Prüfung. Abgeschöpft werden mit dem Wasserentnahmeentgelt nicht ‑ gleichsam als Sanktionierung - früher verschaffte Vorteile; vielmehr wird eine Abgabe erhoben für die Entnahme von Grundwasser im jeweiligen Veranlagungsjahr.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden auch mit dem Einwand nicht dargelegt, das Verwaltungsgericht hätte nicht lediglich auf die wasserrechtlichen Bescheide abstellen dürfen, sondern auch prüfen müssen, ob statt einer Grundwasserabsenkung alternative bauliche Maßnahmen möglich seien.
Zunächst entspricht es der Senatsrechtsprechung, dass sich die Frage, ob eine final im Gemeinwohlinteresse liegende dauerhafte Grundwasserabsenkung gegeben ist, entscheidend nach der für das Veranlagungsjahr maßgeblichen wasserrechtlichen Bescheidlage beurteilt. Zu berücksichtigen ist hierbei nicht nur die Formulierung des Bescheids, sondern auch, mit welcher Zielsetzung das wasserrechtliche Verfahren betrieben, insbesondere für welchen Zweck das Wasserrecht beantragt worden ist. Wird das Wasserrecht für einen im Gemeinwohlinteresse liegenden Zweck erteilt, rechtfertigt dieser Umstand die Privilegierung durch die Ausnahme von der Entgeltpflichtigkeit.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 - 9 A 359/07 -, juris Rn. 34 und 39 ff.
Es kann offen bleiben, ob es auch bei einer entsprechenden wasserrechtlichen Bescheidlage der vom Beklagten - unter anderem unter Hinweis auf den Lenkungszweck - geforderten Prüfung von Alternativen zur Grundwasserabsenkung bedarf. Dagegen könnte sprechen, dass § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 WasEG NRW lediglich verlangt, dass die Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse liegt, und eine Erforderlichkeitsprüfung nicht ausdrücklich vorsieht. Das bedarf aber keiner näheren Betrachtung. Denn das Verwaltungsgericht hat das Gemeinwohlinteresse nicht nur aus den wasserrechtlichen Bescheiden abgeleitet, sondern selbständig tragend angenommen, dass alternative bauliche Maßnahmen nicht möglich seien. Diese näher begründete Annahme stellt der Beklagte nicht schlüssig in Frage. Vielmehr behauptet er lediglich ohne nähere Substantiierung, dass es möglich sei, die Tiefgarage durch Verpressanker oder eine Erhöhung des Eigengewichtes zu ertüchtigen. Diese Behauptung stellt er überdies selbst dadurch in Frage, dass er an anderer Stelle vorträgt, es sei eine umfassende Untersuchung über die technischen Möglichkeiten einer Ertüchtigung der Tiefgarage erforderlich; ob nachträgliche Baumaßnahmen eine dauerhafte Grundwasserentnahme vermeiden könnten, könne nur durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden.
3. Die mit Schriftsatz vom 11. Januar 2023 vorgebrachte Rüge, aus den wasserrechtlichen Bescheiden ergebe sich nicht, dass die dauerhafte Grundwasserabsenkung aus Gemeinwohlinteressen erfolge, ist nicht zu berücksichtigen, weil sie erstmals nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erhoben worden ist. Berücksichtigungsfähig sind nicht fristgerechte Ausführungen nur dann, wenn der Rechtsmittelführer mit ihnen die fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt.
Vgl. dazu etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 133.
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Vielmehr hat der Beklagte mit dem fristgerechten Zulassungsvorbringen nur kritisiert, dass das Verwaltungsgericht sich allein auf die Bescheide bezogen und damit weder berücksichtigt habe, dass es sich bei der städtischen Tiefgarage nicht um ein Wohngebäude handele, noch geprüft habe, ob alternativ zur Grundwasserabsenkung eine nachträgliche Ertüchtigung des Gebäudes möglich sei.
Abgesehen davon wird mit dem verspäteten Vorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass nach der wasserrechtlichen Bescheidlage die dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse liege, auch nicht schlüssig in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu näher ausgeführt, dass Zweck der wasserrechtlichen Genehmigung im Kern die - final im Gemeinwohlinteresse des Schutzes baulicher Anlagen liegende - Auftriebssicherung der Tiefgarage sei, um ein durch den Druck des Grundwassers mögliches Aufschwimmen der Tiefgarage zu verhindern und damit die statische Sicherheit der Tiefgarage und der Nachbargebäude zu gewährleisten. Dem setzt der Beklagte nichts Durchgreifendes entgegen. Der Einwand, der Zweck habe vielmehr darin bestanden, dass die Tiefgarage möglichst kostengünstig und zeitnah errichtet werden konnte, lässt - wie bereits ausgeführt - außer Acht, dass es auf die für das Veranlagungsjahr maßgebliche wasserrechtliche Bescheidlage ankommt.
II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Beklagten begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist ‑ wie oben ausgeführt - nicht der Fall.
III. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen,
1. ob eine Grundwasserabsenkung zum Schutz eines Gebäudes im Gemeinwohlinteresse i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 WasEG NRW liegen kann, wenn andere Möglichkeiten als die Wasserentnahme, insbesondere eine nachträgliche Ertüchtigung, zur Abwehr der Gefahr bestehen,
2. ob eine Grundwasserabsenkung zum Schutz einer baulichen Anlage im Gemeinwohlinteresse i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 WasEG NRW liegen kann, wenn das Gebäude der Gewinnerzielung eines Einzelnen dient,
fehlt es schon an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Wie oben ausgeführt, bestehen nach den im Zulassungsverfahren nicht mit beachtlichen Rügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine baulichen Alternativen zur Grundwasserabsenkung. Auch kann nach den obigen Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass die städtische Tiefgarage der Gewinnerzielung der Klägerin dient.
Der Beklagte hält weiter 3. für grundsätzlich bedeutsam,
ob eine Grundwasserabsenkung zum Schutz einer baulichen Anlage im Gemeinwohlinteresse i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 WasEG NRW liegen kann, wenn der Bauherr bewusst das Risiko einer dauerhaft notwendigen Sümpfung eingeht, um seine Kosten gering zu halten.
Mit der Antragsbegründung wird aber der grundsätzliche Klärungsbedarf schon deshalb nicht dargelegt, weil der Beklagte, wie ausgeführt, nicht in den Blick nimmt, dass es auf das jeweilige Veranlagungsjahr ankommt, der Bau hingegen in den 1970er Jahren erfolgte.
IV. Der Beklagte zeigt nicht auf, dass die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 B 46.18 u. a. -, juris Rn. 11, und vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 13 A 1705/13.A -, juris Rn. 11.
Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Beklagte benennt weder aus den in Bezug genommenen Urteilen des Senats noch aus dem angefochtenen Urteil Rechtssätze, die sich widersprechen sollen. Diese sind dem Vorbringen auch nicht sinngemäß zu entnehmen. Vielmehr beanstandet der Beklagte lediglich, das Verwaltungsgericht habe anders als das Oberverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bestimmte Umstände außer Acht gelassen, und rügt damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Dafür steht die Divergenzrüge nicht zur Verfügung.
V. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ohne Erfolg rügt der Beklagte einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz, § 86 Abs. 1 VwGO. Er meint, das Verwaltungsgericht habe ihm fehlerhaft die Beweislast auferlegt, obgleich die Klägerin den Beweis dafür hätte erbringen müssen, dass eine nachträgliche Auftriebssicherung der Tiefgarage nicht mehr möglich sei; bei etwaigen Zweifeln hätte das Gericht einen Sachverständigen hinzuziehen müssen. Damit wird kein Verfahrensfehler dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat schon keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern vielmehr den Vortrag der Klägerin für überzeugend gehalten, dass eine nachträgliche anderweitige Auftriebssicherung unmöglich sei (Urteilsabdruck S. 14). Es hat lediglich in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Beklagte diesen Vortrag nicht substantiiert angegriffen habe.
Die Rüge eines Aufklärungsmangels erfordert überdies, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2019 - 9 A 4511/18 -, juris Rn. 30.
Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung keine förmlichen Beweisanträge gestellt. Die von ihm vermisste weitere Sachaufklärung zur Frage, ob eine nachträgliche bauliche Auftriebssicherung möglich wäre, musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, weil die Klägerin dazu im Einzelnen vorgetragen hatte, das Gericht dies für überzeugend und nicht durch substantiierte Angriffe des Beklagten in Frage gestellt gesehen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).