OVG NRW: Import von niederländischem Ergänzungsfuttermittel trotz höherem Vitamin-D3-Gehalt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, ein in den Niederlanden rechtmäßig hergestelltes Ergänzungsfuttermittel für Ferkel mit 16.000 IE/kg Vitamin D3 in Deutschland einführen und vertreiben zu dürfen. Streitpunkt war, ob nationale Verbote wegen Überschreitung deutscher Höchstgehalte dem Import entgegenstehen. Das OVG änderte das VG-Urteil und gab der Klage statt, weil die deutschen Verbringens- und Inverkehrbringensverbote eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S.d. Art. 28 EG darstellen. Eine Rechtfertigung nach Art. 30 EG scheiterte mangels konkreter Gesundheitsgefahren und wegen Unverhältnismäßigkeit (mildere Mittel wie ein Anmelde-/Prüfverfahren).
Ausgang: Berufung erfolgreich; Feststellung der Import- und Verkehrsfähigkeit in Deutschland ausgesprochen und VG-Urteil geändert.
Abstrakte Rechtssätze
Nationale Verbote, die das Verbringen und Inverkehrbringen eines in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig vermarkteten Futtermittels verhindern, stellen Maßnahmen gleicher Wirkung i.S.v. Art. 28 EG dar.
Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts steht der Anwendung nationaler Höchstgehalts- und Vorbehaltsregelungen entgegen, soweit diese auf in anderen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß in Verkehr gebrachte Futtermittel erstreckt werden.
Eine Rechtfertigung nach Art. 30 EG (Gesundheitsschutz) setzt konkrete, nachvollziehbar belegte Gesundheitsrisiken voraus und scheidet aus, wenn der Schutzzweck durch weniger handelsbeschränkende Maßnahmen ebenso wirksam erreicht werden kann.
Ein generelles Import- und Vermarktungsverbot ist unverhältnismäßig, wenn statt dessen ein Anmelde- bzw. Einzelfallprüfverfahren unter Berücksichtigung der Prüfung des Herkunftsmitgliedstaats den Gesundheitsschutz gewährleisten kann.
Die Vereinbarkeit eines Ergänzungsfuttermittels mit unionsrechtlichen Vorgaben ist insbesondere daran zu messen, ob bei der vorgesehenen Verdünnung die für Alleinfuttermittel festgelegten Zusatzstoffhöchstgehalte eingehalten werden (Art. 12 Abs. 1 RL 70/524/EWG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2578/93
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, ein rechtmäßig in den Niederlanden hergestelltes Ergänzungsfuttermittel für Ferkel - Denkavit Kern Ferkel 125 -, das a) gemäß dem angegebenen Verwendungszweck/der angegebenen Gebrauchsanweisung nicht zur unmittelbaren Verfütterung an Tiere, sondern zur Herstellung eines Ferkelaufzuchtfutters durch Vermischung im Verhältnis 1:7 mit Einzelfuttermitteln - insbesondere mit Getreide - bestimmt ist und b) einen Vitamin D3-Gehalt von 16.000 IE/kg aufweist, in Deutschland einzuführen und dort in den Verkehr zu bringen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin das durch sie unter dem Handelsnamen "Denkavit Kern Ferkel 125" vertriebene Futtermittel für Ferkel aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland einführen und dort vertreiben darf.
Die Klägerin ist Herstellerin, Importeurin und Exporteurin von Tierfuttermitteln. Im Mai 1991 führte das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NW in dem Betrieb der Klägerin in Warendorf eine amtliche Futtermittelkontrolle durch. Dabei zog es unter anderem Proben des von der Schwestergesellschaft der Klägerin in den Niederlanden produzierten und von ihr zum Vertrieb vorrätig gehaltenen Ergänzungsfuttermittels "Denkavit Kern Ferkel 125" und überprüfte dessen Kennzeichnung. Es stellte fest, dass das Futtermittel nach seiner Deklaration 16.000 Internationale Einheiten (IE) Vitamin D3/kg enthielt.
Wegen einer nach Ansicht des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW gegebenen Überschreitung des in der Bundesrepublik zugelassenen Vitamin D3-Gehaltes erließ dieses gegen den Geschäftsführer der Klägerin unter dem 19. Mai 1992 einen Bußgeldbescheid. Den Bußgeldbescheid stützte das Landesamt darauf, dass dem bei der Betriebsüberprüfung vorgefundenen Ergänzungsfuttermittel "Denkavit Kern Ferkel 125" ausweislich seiner Deklaration 16.000 IE/kg Vitamin D3 zugesetzt gewesen seien, was unter Verstoß gegen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 a Futtermittelgesetz (FMG) i.V.m. § 17 Abs. 3 Nr. 1 Futtermittelverordnung (FMV) eine Überdosierung um 6.000 IE Vitamin D 3/kg darstelle.
Gegen den Bußgeldbescheid erhob der Geschäftsführer der Klägerin am 29. Mai 1992 mit der folgenden Begründung Einspruch: Bei dem Futtermittel "Denkavit Kern Ferkel 125" handele es sich nicht um ein Ergänzungsfuttermittel nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 FMV, sondern um ein Eiweißkonzentrat, für welches nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 a) FMV ein Vitamin D3-Gehalt von bis zu 20.000 IE/kg erlaubt sei. Diese Klassifizierung ergebe sich schon aus der Bezeichnung des Mittels und aus dem angegebenen Verwendungszweck bzw. der Gebrauchsanweisung. Selbst dann, wenn man "Denkavit Kern Ferkel 125" nicht als Eiweißkonzentrat nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 a) FMV, sondern als ein Ergänzungsfuttermittel i.S.v. § 17 Abs. 3 Nr. 1 FMV betrachte und es deshalb nach dem nationalen Recht 6.000 IE/kg Vitamin D3 zu viel enthalte, sei der Import aus den Niederlanden und das Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu beanstanden. Denn in den Niederlanden sei das fragliche Futtermittel erlaubt, weshalb die Grundsätze des freien Warenverkehrs nach Art. 30 ff. des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) es verböten, eine Einfuhr und den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. Art. 36 EGV rechtfertige schon deshalb kein Einfuhrverbot, weil im deutschen Recht kein Zulassungsverfahren vorgesehen sei, in dessen Rahmen die Wirtschaftsteilnehmer die Genehmigung zur Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bzw. bestimmter Zusatzstoffe bis zu einem gewissen Höchstgehalt beantragen könnten.
Die Klägerin hat am 23. März 1993 eine Feststellungsklage erhoben. Hierzu hat sie vorgetragen, dass sie beabsichtige, auch in Zukunft das in Frage stehende Futtermittel aus den Niederlanden zu importieren und in der Bundesrepublik auf den Markt zu bringen. Da sie ihre geschäftlichen Dispositionen an den Anforderungen der Rechtsordnung ausrichten wolle, habe sie ein berechtigtes Interesse an einer rechtsverbindlichen Feststellung durch das Gericht, ob ihr Verhalten mit den einschlägigen futtermittelrechtlichen Vorschriften im Einklang stehe. Zur Sache hat sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem inzwischen mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 1993 - AZ.: 301 Owi/18 Js 259/93 - nach § 47 Abs. 2 OwiG eingestellten Bußgeldverfahren wiederholt und vertieft.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass sie berechtigt ist, ein rechtmäßig in den Niederlanden hergestelltes Ergänzungsfuttermittel für Ferkel - Denkavit Kern Ferkel 125 -, das
a) gemäß dem angegebenen Verwendungszweck/der angegebenen Gebrauchsanweisung nicht zur unmittelbaren Verfütterung an Tiere, sondern zur Herstellung eines Ferkelaufzuchtfutters durch Vermischung im Verhältnis 1:7 mit Einzelfuttermitteln - insbesondere mit Getreide - bestimmt ist
und
b) einen Vitamin D3-Gehalt von 16.000 IE/kg aufweist,
in Deutschland einzuführen und dort in den Verkehr zu bringen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass das fragliche Futtermittel kein Eiweißkonzentrat sei. Außerdem überschreite es den nach nationalem Recht für Ergänzungsfuttermittel zulässigen Höchstgehalt an Vitamin D3. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Niederlande aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Zusatzstoff-Richtlinie für ihr Gebiet höhere Vitamin D3-Gehalte zugelassen habe. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe es nämlich durch die Fassung der Zusatzstoff-Richtlinie in Kauf genommen, dass hinsichtlich des Gehaltes an D Vitaminen unterschiedliche Regelungen erfolgten, welche in Anbetracht der verschiedenen Fütterungssysteme gerechtfertigt seien.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre erstinstanzlichen Rechtsausführungen. Sie verweist insbesondere auf die Entscheidung des EuGH vom 12. Oktober 2000 (Rs C 3/99).
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und tritt den Rechtsausführungen der Klägerin entgegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der eingereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu Recht bejaht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen auf den Seiten 6 und 7 des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin ist berechtigt, das in den Niederlanden hergestellte Ergänzungsfuttermittel für Ferkel - Denkavit Kern Ferkel 125 -, das gemäß dem angegebenen Verwendungszweck und der angegebenen Gebrauchsanweisung nicht zur unmittelbaren Verfütterung an Tiere, sondern zur Herstellung eines Ferkel- aufzuchtfutters durch Vermischung im Verhältnis 1:7 mit Einzelfuttermitteln - insbesondere mit Getreide - bestimmt ist und einen Vitamin D3-Gehalt von 16.000 IE/kg aufweist, in die Bundesrepublik Deutschland zu verbringen und dort in den Verkehr zu bringen. Es ist mit dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts nach Art. 249 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amsterdamer Fassung: (EG) (früher Art. 189 EGV) i.V.m. Art. 28 EG (früher Art. 30 EGV) nicht zu vereinbaren, dass die Bundesrepublik Deutschland die für das Inland geltende, den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln regelnde Vorschrift des § 17 a Abs. 3 FMV in der Neufassung vom 23. November 2000, BGBl. I S. 1605, und die Vorbehaltsklausel in § 17 a Abs. 2 FMV auf die in einem Mitgliedstaat i.S.v. § 2 b Abs. 1 Nr. 9 FMG in der Neufassung vom 25. August 2000, BGBl. I S. 1358, hergestellten und dort ordnungsgemäß in den Verkehr gebrachten Futtermittel erstreckt und für diese in § 14 Abs. 1 Satz 1 FMG ein Verbringungsverbot ausspricht und der Beklagte sich hierauf beruft. Entsprechendes gilt für das Verbot in § 4 Abs. 5 Nr. 2 b FMG, wonach Futtermittel, die einer durch Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und sich dieses Verbot auf ein in einem Mitgliedstaat hergestelltes Futtermittel bezieht.
Nach Art. 28 EG (früher Art. 30 EGV) sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Das Verbringungsverbot des § 14 Abs. 1 Satz 1 FMG und das Verbot des Inverkehrbringens des hier in Rede stehenden Ergänzungsfuttermittels für Ferkel - Denkavit Kern Ferkel 125 - nach § 4 Abs. 5 FMG stellt sich als eine den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigende Maßnahme gleicher Wirkung i.S.v. Art. 28 EG dar. Das hier in Rede stehende, in den Niederlanden hergestellte Ergänzungsfuttermittel ist ein nach niederländischem Recht verkehrsfähiges Produkt. Die Verkehrsfähigkeit in den Niederlanden hat der Kläger nachgewiesen durch Vorlage der einschlägigen niederländischen Futtermittelverordnung vom 28. Mai 1986 (Gerichtsakte Bl. 182 f.) i.d.F. der 10. Änderungsverordnung vom 24. Oktober 1990 (Gerichtsakte Bl. 185 f.) nebst deutscher Übersetzung - hier speziell des Art. 6 Abs. 3 - (Gerichtsakte Bl. 174) sowie durch Vorlage einer auf das konkrete Produkt bezogenen Bescheinigung der zuständigen niederländischen Futtermittelbehörde vom 6. November 1995 (Gerichtsakte Bl. 157) nebst deutscher Übersetzung (Gerichtsakte Bl. 122). In der Bescheinigung wird hervorgehoben, dass Ergänzungsfuttermittel für Ferkel, die mehr als 25 % Rohprotein und mehr als 25 % Rohasche enthalten (das hier in Rede stehenden Produkt enthält laut Deklaration je 26,2 %) und die laut Gebrauchsanweisung erst nach Vermischung mit einer Mischung aus Einzelfuttermitteln im Verhältnis 1:7 verfüttert werden sollen, mit einem Vitamin D3- Gehalt von 16.000 IE/kg in den Niederlanden frei in den Verkehr gebracht werden dürfen. Infolge des Vorhandenseins eines bestimmten Mindestgehalts an Rohprotein und Rohasche in dem Ergänzungsfuttermittel sieht die zuständige niederländische Behörde offenbar die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 3 der niederländischen Futtermittelverordnung i.d.F. vom 24. Oktober 1990 als erfüllt an, dass das hier in Rede stehende Ergänzungsfuttermittel mit einem Vitamin D3-Gehalt von 16.000 IE/kg Eigenschaften in der Zusammensetzung aufweist, die - zusammen mit dem vorgeschriebenen Mischungsverhältnis von 1:7 - gewährleisten, dass das Futtermittel nicht zur Verwendung für andere Tierarten zweckentfremdet wird oder dass bei der Verfütterung die für Alleinfuttermittel festgelegten Gehalte nicht überschritten werden.
Für den Senat sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die niederländischen Beurteilungskriterien für die Marktfreigabe des hier in Rede stehenden Ergänzungsfuttermittels für das Gebiet der Niederlande den EG- rechtlichen Harmoniesierungsrichtlinien auf dem Gebiet des Futtermittelsrechts widersprechen, nämlich der Richtlinie Nr. 70/524/EWG vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (Zusatzstoff-Richtlinie) und der Richtlinie Nr. 79/373/EWG vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (Mischfuttermittel-Richtlinie).
Aus der zitierten niederländischen Futtermittelverordnung i.V.m. der überreichten Bescheinigung der niederländischen Futtermittelbehörde ergibt sich zunächst, dass die niederländischen Behörden Vorschriften für das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln i.S.v. Art. 3 der Mischfuttermittel-Richtlinie erlassen haben und dass aus Sicht der niederländischen Behörden Ergänzungsfuttermittel der in der Bescheinigung vom 6. November 1995 beschriebenen Zusammensetzung keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit bilden (siehe Art. 3 Satz 2 Mischfuttermittel-Richtlinie). Bei Einhaltung eines Mischungsverhältnisses von 1:7 wird auch die Grundbedingung nach Art. 12 Abs. 1 der Zusatzstoff-Richtlinie (i.d.F. der Änderungsrichtlinie Nr. 84/587/EWG vom 29. November 1984, der durch die Änderungsrichtlinie Nr. 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 keine Änderung erfahren hat) erfüllt, wonach die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Ergänzungsfuttermittel in der für ihre Verwendung vorgesehenen Verdünnung keine höheren Anteile an in dieser Richtlinie genannten Zusatzstoffen enthalten dürfen, als sie für Alleinfuttermittel festgelegt sind. Bei Verdünnung des hier in Rede stehenden Produkts im Verhältnis 1:7 beträgt der Anteil des Zusatzstoffes Vitamin D3 am Gesamtgemisch nur noch 16.000 : 8 = 2.000 IE/kg. Ein Anteil an Vitamin D3 in Höhe von 2.000 IE/kg ist seit Jahren der zulässige Höchstgehalt bei einem Alleinfuttermittel für Schweine (so für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie 96/51/EWG am 1. April 1998 gemäß Art. 3 Zusatzstoff- Richtlinie i.V.m. Anhang I, für die Zeit danach gemäß Art. 2 Buchstabe aaaa) i.V.m. Anhang C Teil II, Art. 3 i.V.m. Art. 9 d) Abs. 2 und Kapitel III des Verzeichnisses nach Art. 9 t) Buchstabe b) Zusatzstoff-Richtlinie (i.d.F. der Änderungsrichtlinie 96/51/EG). Die Eintragung des Zusatzstoffes Vitamin D3 in den früheren Anhang I, jetzt in das Kapitel III des Verzeichnisses nach Art. 9 t) Zusatzstoff-Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 96/51/EG bedeutet, dass aus der Sicht der maßgeblichen EG-Organe, namentlich des wissenschaftlichen Futtermittelausschusses, ein entsprechender Vitamin D3-Gehalt in der Tagesration für Schweine sich i.S.d. 9. Begründungserwägung zur Zusatzstoff-Richtlinie 70/524/EWG auf die Beschaffenheit des Futtermittels bzw. die tierische Erzeugung günstig auswirkt, die tierische und menschliche Gesundheit nicht gefährdet und dem Verbraucher der tierischen Erzeugnisse keinen Schaden zufügt. Aus der Sicht der EG-Organe gesundheitlich unbedenklich i.S.d. 9. Begründungserwägung zur Zusatzstoff-Richtlinie ist danach auch die Verwendung des Zusatzstoffes Vitamin D3 in einem Ergänzungsfuttermittel, wenn das konkrete Ergänzungsfuttermittel - wie das vorliegende Produkt - die Grundbedingung des Art. 12 Abs. 1 der Zusatzstoff-Richtlinie und daneben die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 Buchstabe a) oder b) der Zusatzstoff-Richtlinie und die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 3 der Zusatzstoff-Richtlinie erfüllt. Wie die überreichte Bescheinigung vom 6. November 1995 i.V.m. der niederländischen Futtermittelverordnung zeigt, beurteilen die niederländischen Behörden i.S.v. Art. 12 Abs. 2 Buchstabe b) Zusatzstoff-Richtlinie ein Ergänzungsfuttermittel für Schweine mit einem Vitamin D3-Gehalt von (absolut) 16.000 IE/kg bei einem vorgesehenen Mischungsverhältnis von 1:7 und einem Gehalt von mehr als 25 % Rohprotein und mehr als 25 % Rohasche als gesundheitlich unbedenklich. Hierbei indiziert das Abstellen auf einen bestimmten Mindestgehalt an Rohprotein, dass auf diese Weise gewährleistet ist, dass eine Überschreitung der für Alleinfuttermittel festgelegten Gehalte an Zusatzstoffen oder eine Zweckentfremdung durch Verwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist (siehe Art. 12 Abs. 3 Zusatzstoff-Richtlinie i.d.F. der Änderungsrichtlinie 84/587/EWG bzw. Art. 9 Abs. 2 Zusatzstoff-Richtlinie in der Ursprungsfassung von 1970).
Durch die beiden angeführten deutschen gesetzlichen Bestimmungen, §§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 5 FMG, wird verhindert, dass das hier in Rede stehende, in den Niederlanden verkehrsfähige Produkt nach Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht wird. Darin liegt die Behinderung des freien Warenverkehrs zwischen zwei EG-Mitgliedstaaten. Dieser den freien Warenverkehr beschränkende Effekt der deutschen Gesetzgebung entfällt nicht etwa deshalb, weil sowohl die Mischfuttermittel-Richtlinie als auch die Zusatzstoff- Richtlinie keine vollständige Harmonisierung des Futtermittelsektors herbeigeführt haben und es nach Art. 12 Abs. 2 der Zusatzstoff-Richtlinie i.d.F. der Änderungsrichtlinie 84/587/EWG den Mitgliedstaaten freistellen, ob sie von den dort nach EG-Recht vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten Gebrauch machen wollen oder nicht. Denn die beiden EG- Richtlinien zwingen den deutschen Staat nicht, Verbote - wie sie hier in §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 5 FMG bezüglich der in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Mischfuttermitteln enthalten sind - auszusprechen. Der deutsche Gesetzgeber könnte das hier in Rede stehende Ergänzungsfuttermittel zulassen, wenn er es denn wollte. Deshalb ist die freie Entschließung des deutschen Gesetzgebers mit den in §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 5 FMG enthaltenen Verboten und nicht etwa eine Vorgabe des EG-Rechts Auslöser der Beschränkung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten Deutschland und Niederlanden.
Diese Beschränkungen sind nicht durch Art. 30 EG (früher Art. 36 EGV) gedeckt, wonach solche Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellem Eigentums gerechtfertigt sein können. Solche Verbote und Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH,
vgl. Urteil vom 11. Juli 2000 - Rs.C-473/98 -, EuZW 2000, 638; Entscheidung vom 12. Oktober 2000 - Rs.C - 3/99 -, Tätigkeitsbericht des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz, Wochen vom 9. bis 13. Oktober und vom 16. bis 20. Oktober 2000, Nr. 27/00 S. 11,
ist eine nationale Regelung oder Praxis, die Einfuhren von Erzeugnissen beschränkt oder beschränken kann, mit dem EG- Vertrag nur vereinbar, soweit sie für einen wirksamen Schutz der Gesundheit und des Lebens von Mensch und Tier erforderlich ist. Eine nationale Regelung oder Praxis fällt daher nicht unter die Ausnahme des Art. 30 EG, wenn die Gesundheit oder das Leben genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden könnten, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken.
Weder der Beklagte noch das um Auskunft ersuchte Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in seiner Antwort vom 16. Dezember 1999 haben Gesichtspunkte aufgezeigt, dass konkrete gesundheitliche Bedenken für Mensch oder Tier bestehen, die das totale Einfuhrverbot für ein Ergänzungsfuttermittel der von der Klägerin rechtmäßig in den Niederlanden hergestellten Art gerechtfertigt erscheinen lassen könnten. Dies ist auch nicht verwunderlich. Denn der Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes für Mensch und Tier, der sowohl der Mischfuttermittel-Richtlinie (siehe 3. Be- gründungserwägung) als auch der Zusatzstoff-Richtlinie (siehe 9. Begründungserwägung) zugrunde liegt, wird hinsichtlich der Art und des Gehalts an Zusatzstoffen in Ergänzungsfuttermitteln durch die Einhaltung der Art. 3 und 12 der Zusatzstoff-Richtlinie, hinsichtlich der Gesamtabstimmung des Mischfuttermittels durch die Einhaltung des Art. 3 der Mischfuttermittel-Richtlinie gewährleistet. Demgemäß sieht Art. 19 der Zusatzstoff-Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel, welche die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegen. Auch Art. 9 der Mischfuttermittel-Richtlinie legt fest, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln im Rahmen der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen keinen anderen als den durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Beschränkungen unterworfen sind. Wenn der Beklagte meint, der gesundheitliche Schutz der deutschen Verbraucher und der deutschen Nutztiere sei nicht gewährleistet, wenn nicht zuvor deutsche Behörden ein Futtermittel auf seine gesundheitliche Unbedenklichkeit geprüft hätten, könnte ein wirksamer Schutz bereits dadurch erreicht werden, dass die Bundesrepublik Deutschland für in anderen Mitgliedstaaten zulässiger Weise hergestellte Futtermittel ein Anmeldeverfahren vorsieht, in dem im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Auswertung des Prüfungsergebnisses des anderen EG-Mitgliedstaates festgestellt wird, ob das spezielle Produkt auch deutschen gesundheitlichen Vorstellungen entspricht. Ein generelles Verbot, wie gegenwärtig in §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 5 FMG enthalten, ist danach unverhältnismäßig und mit Art. 30 EG zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen nicht erforderlich.
Soweit sich der Beklagte auf unterschiedliche Fütterungssysteme in Deutschland und den Niederlanden bezieht, die auch in Art. 12 Abs. 2 Buchstabe b) Zusatzstoff-Richtlinie angesprochen seien, kann offenbleiben, ob der Schutz eines speziellen deutschen Fütterungssystems ein Schutzgut im Sinne von Art. 30 EG ist. Selbst wenn in Deutschland eine überwiegende Fütterungspraxis dahin besteht, dass Ergänzungsfuttermittel vor allem mit betriebseigenen Futtermitteln gemischt werden, so kann der Beklagte doch nicht in Abrede stellen, dass auch in Deutschland inzwischen industriell gefertigte Ergänzungsfuttermittel und Alleinfuttermittel in Gebrauch sind. Angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft zwischen Deutschland und den Niederlanden ist nicht zu erkennen, dass wegen abweichender geografischer oder klimatischer Umstände eine spezielle deutsche Fütterungspraxis existiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen worden, weil die Frage des Geltungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts in Fällen der vorliegenden Art grundsätzliche Bedeutung hat.