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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 3673/98.A·12.08.1998

Zulassung der Berufung in Asylsache mangels Erfolgsaussicht abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung in einer Asylsache. Beide Anträge wurden abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist hinreichend begründet; ein grober Begründungsmangel liegt nicht vor. Gruppenschutz und Abschiebungshindernisse wurden verneint.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung in der Asylsache abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG ist nur bei Vorliegen der dort genannten Zulassungsgründe, etwa wesentlicher Verfahrensfehler oder bedeutsamer Rechtsfrage, gegeben.

3

Ein Begründungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO liegt nur bei einem groben Formfehler vor; kurze, nachvollziehbare Entscheidungsgründe können ausreichend sein.

4

Wenn ein Gericht auf eine ausführliche bereits verfügte Entscheidung verweist und diese den Parteien zur Einsicht bereitsteht, ist es nicht verpflichtet, deren vollständige Begründung erneut auszubreiten.

5

Die Feststellung des Fehlens individueller oder gruppenbezogener Verfolgung rechtfertigt die Versagung von Abschiebungsschutz nach §§ 51, 53 AuslG bzw. die Ablehnung des Asylantrags.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 138 Nr. 6 VwGO§ 51, 53 AuslG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83 b AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 5103/96.A

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehend aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehlers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

5

Von einer fehlenden Begründung eines Urteils im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO kann nur gesprochen werden, wenn ein grober Formfehler vorliegt.

6

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1963 - 5 C 214/62 -, Buchholz 310, § 138 Nr. 6 VwGO Nr. 3.

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Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Die dreieinhalb Seiten umfassenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen ohne weiteres erkennen, daß die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen wird, hilfsweise als unbegründet. Die Hilfsbegründung wird ihrerseits damit begründet, daß der Kläger ein eigenes Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft gemacht hat und daß er weder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit noch seiner yezidischen Religionszugehörigkeit unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung in Syrien aktuell oder potentiell mit Verfolgung rechnen muß. Aus den gleichen Gesichtspunkten wird das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach §§ 51, 53 AuslG verneint.

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Bezüglich des Nichtvorliegens einer Gruppenverfolgung der Kurden und der Yeziden in Syrien nimmt das Urteil Bezug auf ein in der mündlichen Verhandlung zur Einsichtnahme für die Beteiligten bereit gehaltenes Urteil des Senats vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -. Durch die angebotene Einsichtnahme in dieses Urteil hatte der anwaltlich vertretene Kläger Gelegenheit, die ausführliche Begründung des Senats zur Kenntnis zu nehmen, die sich das Verwaltungsgericht seinerseits durch Bezugnahme voll zu eigen gemacht hat. Bei einem solchen Verfahrensstand war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, die im Urteil des Senats enthaltene ausführliche Begründung seinerseits in seinem Urteil nochmals referierend wiederzugeben.

9

Soweit der Kläger zu Recht geltend macht, das angefochtene Urteile weiche - soweit die Klage als unzulässig abgewiesen worden sei - von zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1991 und 26. Mai 1994 ab (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG), beruht das Urteil nicht auf dieser Abweichung. Denn die behauptete Abweichung wirkt sich auf die die Abweisung der Klage selbständig tragende Hilfsbegründung des Urteils nicht aus.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

11

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).