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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 3538/95·14.10.1997

Beschwerde gegen Mindestanforderung von drei Mutterkühen abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSubventionsrecht (Agrarrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Vorschrift der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung, nach der die Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes nur ab drei Tieren gewährt wird. Streitpunkt war die Vereinbarkeit dieser Bagatellgrenze mit Art. 3 GG und dem Diskriminierungsverbot des EG-Rechts. Das OVG NRW wies die Beschwerde als unbegründet zurück: die Regelung ist durch nationale und unionsrechtliche Ermächtigung gedeckt und sachlich gerechtfertigt. Kosten trägt der Kläger, Streitwert 353 DM.

Ausgang: Beschwerde gegen Mindestanforderung von drei Mutterkühen als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers, Streitwert 353 DM

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verordnung, die eine Mindestanzahl (Bagatellgrenze) für Anspruchsvoraussetzungen festlegt, stellt keine persönliche Ungleichbehandlung dar, sofern die Unterscheidung sachlich begründet ist; ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nur vor, wenn sich kein vernünftiger sachlicher Grund finden lässt.

2

Die Ausübung einer durch EU-Recht eröffneten Ermächtigung zur Festlegung von Mindestanforderungen (z. B. Mindestanzahl von Tieren) verletzt nicht das Diskriminierungsverbot des Gemeinschaftsrechts, solange die Maßnahme sachlich gerechtfertigt ist.

3

Bei der Regelung von Fördermaßnahmen ist dem Gesetz- und Verordnungsgeber im Bereich der darreichenden Verwaltung ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zuzubilligen.

4

Bagatellgrenzen in Subventionsordnungen sind zulässig, wenn der Verwaltungsaufwand und die Höhe der Förderung in einem angemessenen Verhältnis stehen und dadurch unverhältnismäßig hoher Aufwand vermieden wird.

5

Über Kosten und Streitwert des Beschwerdeverfahrens entscheidet das Gericht entsprechend §§ 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 2 GKG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 131 Abs. 5 VwGO a.F.§ 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO a.F.§ 6 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG)§ Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 des Rates§ Art. 1 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82§ Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 1991 (91/139/EWG)

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 2 K 1827/92

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 353,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Die nach § 131 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung (VwGO a.F.) zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO a.F.) ist nicht gegeben. Der Umstand, daß nach § 2 Abs. 4 der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung vom 31. Januar 1990, BGBl. I S. 198, in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 3. Juni 1991, BGBl. I S. 1214, die Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes nur für mindestens drei Tiere beantragt werden kann, wirft keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Frage der Wirksamkeit der Regelung im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ist eindeutig zu bejahen und bedarf keiner Klärung durch ein Berufungsverfahren.

4

Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung ist auf nationaler Ebene § 6 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom 27. August 1986, BGBl. I S. 1397, auf EG-Ebene Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 des Rates vom 5. Juni 1980 zur Einführung einer Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands in der Fassung der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 1187/90 vom 7. Mai 1990 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 der Kommission vom 19. Mai 1982 zur Durchführung der Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands in der Fassung der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 2079/90 vom 20. Juli 1990 in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 1991 (91/139/EWG), durch die Deutschland ermächtigt worden ist, für alle ab dem 15. Juni 1991 gestellten Anträge auf Gewährung der Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes eine Mindestanzahl von drei Tieren vorzusehen.

5

Die Ausübung dieser aus verwaltungstechnischen Gründen ausgesprochenen Ermächtigung verstößt nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes oder gegen das Diskriminierungsverbot des EG- Rechts (siehe hierzu Art. 1 Abs. 6 2. Spiegelstrich VO (EWG) Nr. 1244/82).

6

Die in § 2 Abs. 4 Rind- und Schaffleisch- Erzeugerprämienverord-nung getroffene Regelung (Antragstellung für mindestens drei Tiere) trifft keine Unterscheidung zwischen bestimmten Personen oder Personengruppen, sondern regelt unterschiedliche Sachbereiche. Die Frage der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist mithin keine Frage persönlicher, sondern eine solche sachlicher Rechtsgleichheit. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diesbezüglich geklärt, daß die Gestaltungsfreiheit des Gesetz- und Verordnungsgebers im Bereich der darreichenden Verwaltung - wie hier - weiter ist als bei der Regelung staatlicher Eingriffe. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt erst dann vor, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger einleuchtender Grund nicht finden läßt.

7

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104 (121); Urteil vom 4. April 1989 - 1 BvL 44/86 und 48/87 -, BVerfGE 81, 156 (205, 206).

8

Sachlicher Grund für die Einführung einer Bagatellgrenze - wie hier - ist die vernünftige Erwägung, daß den staatlichen Stellen finanzielle Mittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen und deshalb darauf geachtet werden muß, daß der mit der Durchführung einer Subventionsmaßnahme verbundene Verwaltungsaufwand und die dadurch verursachten Kosten noch in einem angemessenen Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen. Während der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung und Kontrolle von Bagatellanträgen (bis zwei Kühe) nicht niedriger ist als für sonstige Anträge (siehe zum Kontrollumfang Art. 4 VO (EWG) Nr. 1244/82), ist der dem einzelnen Bagatellantragsteller entgehende Förderungsbetrag von höchstens 353,-- DM im Jahr (bei zwei Mutterkühen) verhältnismäßig gering. Zudem würde ein erheblicher Anteil der jährlich zu erwartenden Förderanträge gerade auf solche Bagatellanträge entfallen. Der Kläger führt selbst aus, daß ca. 40 % aller Mutterkuhhalter nur ein bis zwei Mutterkühe halten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, daß der Verordnungsgeber Förderanträge für bis zu zwei Mutterkühen zur Förderung nicht zuläßt.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

10

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).