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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 350/98.A·16.04.1998

Zulassungsablehnung der Berufung wegen unzureichender Darlegung zur Sippenhaft

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen beantragten die Zulassung der Berufung und rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Blick auf eine mögliche Sippenhaft bei Rückkehr in den Iran. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil es an einer konkreten Darlegung des Gefährdungsrisikos und des Verbleibs/Verfolgungsstatus naher Angehöriger fehlte. Außerdem hätten die Klägerinnen im mündlichen Termin Beweisanträge nach §86 Abs.2 VwGO stellen können. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender substantierter Darlegung zur Sippenhaft abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO) setzt eine substantiierte Darlegung der entscheidungserheblichen Übergehung von Vorbringen voraus; bloße Rügen ohne konkrete Tatsachenangaben genügen nicht.

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Bei der Prüfung der Gefahr von Sippenhaft in Asylverfahren ist zu berücksichtigen, dass die Gefährdung verneint werden kann, wenn feststeht, dass nahe Angehörige im Herkunftsstaat unbehelligt geblieben sind; daher ist zur Begründung erforderlichermaßen der Verbleib und der Verfolgungsstatus naher Angehöriger zu erläutern.

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Eine Gehörsrüge ist unzulässig, wenn die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Beweisanträge nach §86 Abs.2 VwGO hätten geltend gemacht werden können und darauf verzichtet wurde.

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Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach §§154 Abs.2, 159 S.1 VwGO i.V.m. 100 Abs.1 ZPO und §83b Abs.1 AsylVfG von den Antragstellern zu tragen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 86 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 100 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 2056/93.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Soweit die Klägerinnen die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), fehlt es schon an der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlichen Darlegung. Insoweit hätte es Ausführungen dazu bedurft, daß den Klägerinnen im Falle ihrer Rückkehr in den Iran auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Berufungsgerichtes die Gefahr der Sippenhaft gedroht hätte. Dabei reicht es nicht aus, lediglich auf die vom Verwaltungsgericht angenommene herausgehobene exilpolitische Betätigung des früheren Klägers zu 1. abzustellen. Denn bereits mit Urteilen vom 20. Januar 1989 - 16 A 10195/87 - und vom 5. September 1990 - 16 A 10143/90 - ist in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts entschieden, daß die Gefährdung eines iranischen Staatsangehörigen unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft dann - nach den Umständen des Einzelfalles - verneint werden kann, wenn feststeht, daß nahe Angehörige des politisch Verfolgten im Iran unbehelligt geblieben sind.

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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 23. August 1996 - 9 A 3984/96.A - m.w.N.

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Im vorliegenden Fall ist sowohl nach den Angaben des früheren Klägers zu 1. als auch nach den Ausführungen seiner Ehefrau im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht auszuschließen, daß die - wenn auch betagte - Mutter des früheren Klägers zu 1. noch im Iran lebt; Verfolgungsmaßnahmen der iranischen Sicherheitsbehörden ihr gegenüber sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen hätte es einer eingehenden Darlegung bedurft, ob die Mutter des Klägers zu 1. noch im Iran lebt und - bejahendenfalls - ob diese Verfolgungsmaßnahmen der iranischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt (gewesen) ist. Dies ist hier jedoch nicht erfolgt, weil sich die Klägerinnen in der Begründung ihres Zulassungsantrags darauf beschränkt haben, die Nichtberücksichtigung der Sippenhaft in der angefochtenen Entscheidung zu rügen.

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Unabhängig davon ist den Klägerinnen eine Berufung auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits deshalb versagt, weil sie im Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem sie anwaltlich vertreten waren, nicht von der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO zum Thema „Sippenhaft" zu stellen und sich dadurch rechtliches Gehör zu verschaffen. Dieser Gesichtspunkt war im Hinblick auf die Klägerinnen, die eigene Verfolgungsgründe nicht vorzubringen hatten, von entscheidender Bedeutung, was für die Klägerinnen und ihren Prozeßbevollmächtigten auch offensichtlich war, wie sich aus den Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrages ergibt. Daß das Verwaltungsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung den Klägerinnen und ihrem Prozeßbevollmächtigten gegenüber darauf hingewiesen hat, im Falle eines Erfolges des früheren Klägers zu 1. werde es über das Begehren der Klägerinnen aus dem Gesichtspunkt der Sippenhaft positiv entscheiden, ist dem insoweit maßgeblichen Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).