Abwasserabgabe: Keine Verrechnung bei Anschluss nach Inbetriebnahme der Kläranlage
KI-Zusammenfassung
Die Gemeinde begehrte die Verrechnung der Abwasserabgabe 1990 für Einleitungen aus „Bürgermeisterkanälen“ mit Aufwendungen für den Neubau einer Kläranlage. Streitpunkt war, ob der erst nach Erreichen des vollen Wirkungsgrades angeschlossene Ortsteil als (Teil-)Inbetriebnahme i.S.d. § 10 Abs. 3 AbwAG gilt. Das OVG NRW verneinte dies: § 10 Abs. 3 AbwAG knüpft an einen einmaligen Inbetriebnahmezeitpunkt der Abwasserbehandlungsanlage an, der mit Abschluss der Einfahrphase erreicht ist. Eine spätere Zuführung weiterer Einleitungen begründet keine Verrechnung; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG mangels rechtzeitigen Anschlusses verneint und Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG setzt voraus, dass die Inbetriebnahme der errichteten oder erweiterten Abwasserbehandlungsanlage die Schädlichkeit gerade derjenigen Einleitung mindert, für die Abwasserabgabe geschuldet wird.
Der Inbetriebnahmezeitpunkt i.S.d. § 10 Abs. 3 AbwAG ist grundsätzlich einmalig; er muss zur Bestimmung des dreijährigen Verrechnungszeitraums eindeutig feststehen.
Die Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage liegt in der tatsächlichen Aktivierung der abwassertechnischen Behandlungsabläufe durch Beschickung mit Abwasser; eine notwendige Einfahrphase ist zu berücksichtigen.
Der nachträgliche Anschluss weiterer Einleitungen an eine bereits in Betrieb genommene Kläranlage stellt keine (Teil-)Inbetriebnahme dar, auch wenn dieser Anschluss planerisch vorgesehen war und die Anlage hierfür dimensioniert wurde.
Eine gestufte Inbetriebnahme kommt nur in Betracht, soweit nacheinander zusätzliche abwassertechnische Behandlungsstufen realisiert werden, die als Erweiterung der Anlage zu qualifizieren sind; bloße Änderungen der Zuführung (Herkunft/Menge) genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 629/94
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
In der Vergangenheit wurde auf dem Gebiet der Klägerin im Ortsteil E. unter anderem Schmutzwasser einzelner Hausgrundstücke gesammelt und ohne weitere Behandlung über insgesamt vier kommunale Kanäle (sog. Bürgermeisterkanäle) an vier Einleitungsstellen (E.-Nr.: 618012/027 bzw. 017 (G. weg, O. straße), E.-Nr.: 618012/035 (K. ), E.-Nr.: 618012/036 (O. straße), E.-Nr.: 618012/037 (I. N. )) in die S. eingeleitet.
Unter dem 3. Dezember 1990 wurde der Klägerin die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis für die neu zu errichtende Kläranlage A. erteilt, die der Entsorgung der Ortsteile E. , A. , H. , H. und D. dienen sollte. In bezug auf den Ortsteil E. war geplant, eine Trennkanalisation herzustellen und das Schmutzwasser über einen Transportsammler bis zum Ortsteil A. zu führen, dort an den Hauptsammler A. anzuschließen und zur neu zu errichtenden Kläranlage zu leiten. Mit Sanierungsbescheid vom 18. Oktober 1991 gab der Oberkreisdirektor des Kreises P. der Klägerin auf, die Einleitungen aus den vier (Bürgermeister- )Kanälen I. Ortsteil E. bis spätestens zum 31. Dezember 1994 einzustellen.
Die Kläranlage A. wurde am 28. Dezember 1992 in Betrieb genommen, wobei zunächst lediglich der Ortsteil H. angeschlossen wurde. I. Januar 1993 erfolgte nach einer Einlaufphase der Anschluß des Ortsteils A. . Ihren vollen Wirkungsgrad erreichte die Anlage am 1. April 1993. I. Mai 1993 wurde der Ortsteil H. an die Kläranlage A. angeschlossen. Mit Schreiben vom 21. Januar 1993 teilte die Klägerin dem Beklagten die am 28. Dezember 1992 erfolgte Inbetriebnahme der neuen Kläranlage A. mit und stellte den Anschluß der (Bürgermeister-)Kanäle E. voraussichtlich zum Ende Oktober 1993 in Aussicht. Am 1. Oktober 1993 erfolgte der Anschluß der (Bürgermeister-)Kanäle E. durch Inbetriebnahme der Pumpstation und der Druckrohrleitung, gleichzeitig erfolgte der Anschluß des Ortsteils D. .
Unter dem 1. April 1992 beantragte die Klägerin die Verrechnung der Abwasserabgabe für die Einleitung von Abwasser aus den (Bürgermeister-)Kanälen E. mit den Aufwendungen für die Errichtung der (damals I. Bau befindlichen) neuen Kläranlage A. .
Mit Bescheid vom 24. März 1993 setzte der Beklagte für das Jahr 1990 und für die unter der E.-Nr.: 618012/017 (BMK E. ) erfaßte Einleitung die Schmutzwasserabgabe auf 1.000,- DM fest, ohne diese mit den Aufwendungen für die Errichtung der neuen Kläranlage A. zu verrechnen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 5. Oktober 1993 setzte der Beklagte für das Jahr 1990 und für eine bei ihm unter der E.- Nr.: 618012/027 (G. weg, O. straße) geführte Einleitung die Schmutzwasserabgabe auf 2.520,- DM fest. Eine Verrechnung mit den Aufwendungen für die Errichtung der neuen Kläranlage A. erfolgte nicht.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 8. Oktober 1993 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 1994 I. wesentlichen mit der Begründung zurück, daß nur die Abwasserabgabe von Einleitungsstellen verrechnet werden könne, die vor der Inbetriebnahme der neu errichteten Abwasserbehandlungsanlage daran angeschlossen gewesen seien. Da die hier in Rede stehenden Einleitungsstellen nach der Inbetriebnahme der neu errichteten Kläranlage A. angeschlossen worden seien, scheide eine Verrechnung aus.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht die vorliegende Klage erhoben.
Während des Klageverfahrens reduzierte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 11. April 1994 die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Abwasserabgabe auf 1.120,- DM. Grund war die teilweise erfolgte Doppelerfassung der für die Ermittlung der Höhe der Abgabe maßgebenden Einwohner sowohl über die E.- Nr.: 618012/027 als auch über die E.-Nr.: 618012/017. In Höhe des Ermäßigungsbetrages haben die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Zur Begründung ihrer I. übrigen aufrechterhaltenen Klage hat die Klägerin I. wesentlichen folgendes geltend gemacht: Die neue Kläranlage A. sei von Anfang an zu dem Zweck geplant und errichtet worden, auch die Abwässer aus dem Ortsteil E. zu behandeln. Aufgrund des danach gegebenen sachlichen Zusammenhangs und I. Hinblick auf den ebenfalls gegebenen zeitlichen Zusammenhang sei die Kläranlage A. mit dem Anschluß des Ortsteils E. insoweit in Betrieb genommen worden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 5. Oktober 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1994 und des Änderungsbescheides vom 11. April 1994 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er I. wesentlichen folgendes ausgeführt: Bei Kanälen handele es nicht um Abwasserbehandlungsanlagen, so daß der Anschluß von Ortsteilen über Kanäle an eine Kläranlage nicht als Errichtung bzw. Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage i.S.d. § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) angesehen werden könne. Die Berücksichtigung von nachträglich angeschlossenen Ortsteilen an eine bereits in Betrieb genommene Kläranlage widerspreche auch dem Sinn und Zweck der vorgenannten Regelung. Hierüber werde eine Entlastung gewährt, als werde die Reinigungsleistung der neuen Abwasserbehandlungsanlage schon erreicht. Berücksichtigungsfähig sei insoweit nur die Reinigungsleistung in bezug auf Abwassermengen, die I. Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Abwasserbehandlungsanlage gereinigt würden. Etwaige Verzögerungen I. Anschluß von Ortsteilen seien I. Rahmen des § 10 Abs. 3 AbwAG irrelevant, da hiernach pauschal eine dreijährige Bauzeit zugrunde gelegt werde.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es sich in der Hauptsache erledigt hatte, eingestellt, I. übrigen hat es der Klage stattgegeben und dies I. wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG seien erfüllt. Zwar stelle danach nicht jedwede nachträgliche Übernahme von Einleitungen durch eine Abwasserbehandlungsanlage eine (teilweise) Inbetriebnahme I. abwasserabgabenrechtlichen Sinne dar. Soweit jedoch ein unmittelbarer funktioneller Zusammenhang zwischen der Errichtung oder Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage und diesen Einleitungen bestehe, könnten die Aufwendungen für die Abwasserbehandlungsanlage mit der Abwasserabgabe für die zukünftig zu übernehmenden Abwässer verrechnet werden. Ein derartiger unmittelbarer funktioneller Zusammenhang sei vorliegend gegeben, da es von vornherein in der planerischen Absicht der Klägerin gelegen habe, die Einleitungen aus den Bürgermeisterkanälen des Ortsteils E. über das neue Klärwerk, das in entsprechender Dimensionierung geplant worden sei, zu entsorgen. Aufgrund des aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ersichtlichen konzeptionellen Zusammenhangs der Einleitung aus den Bürgermeisterkanälen des Ortsteils E. mit Planung und Dimensionierung und damit auch dem getätigten Investitionsvolumen für das Klärwerk A. sei die - wenn auch verspätete - Übernahme von Abwässern aus diesem Ortsteil rechtlich als - teilweise - Inbetriebnahme der neuen Kläranlage anzusehen. Insoweit sei der Umstand entscheidend, daß es sich um abgabepflichtige Abwässer aus den von der Planung erfaßten Einzugsgebieten handele, die der errichteten oder erweiterten Abwasserbehandlungsanlage A. erstmals zugeführt worden seien. Die Schadstoffminderung werde auch innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG geltend gemacht. Da die Schadstoffmenge für die entscheidenden Schadstoffparameter I. Vergleich zur Einleitung über die Bürgermeisterkanäle durch den Anschluß an die Kläranlage A. -n. um über 50 % reduziert worden sei, sei auch die weitere Voraussetzung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG, eine Schadstoffverminderung um mindestens 20 %, erfüllt.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten. Zu ihrer Begründung macht er I. wesentlichen folgendes geltend: § 10 Abs. 3 AbwAG spreche nur von "der" und damit einer Inbetriebnahme. Diese erfolge an dem Tag, an dem der volle Wirkungsgrad der Anlage nach Ablauf einer ausreichend bemessenen Einlaufphase erreicht werde, nicht aber an dem Tag, an dem die Anlage mit Abwasser beschickt werde. I. übrigen bestimme der Einleiter selbst I. Sinne des § 66 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) den Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Dieser sei von der Klägerin mit dem 28. Dezember 1992 angegeben worden. Eine stufenweise Inbetriebnahme sei insoweit nicht grundsätzlich auszuschließen, jedoch müsse es sich dabei um eine stufenweise Inbetriebnahme der Kläranlage selbst handeln. Die Drei-Jahres- Frist des § 10 Abs. 3 AbwAG habe den Zweck, Bauverzögerungen nicht mit Abgabeerleichterungen zu honorieren. Die Planungsabsichten des jeweiligen Bauherren könnten nicht zu immer neuen Teilinbetriebnahmen führen, ansonsten fehlte es an jeglicher zeitlicher Eingrenzung, die von § 10 Abs. 3 AbwAG jedoch gerade bezweckt sei. Bei Kläranlagen mit Kapazitätsreserven würde dies dazu führen, daß noch Jahre später mit jedem neuen Anschluß Verrechnungsmöglichkeiten begründet würden. I. übrigen habe es der Betreiber in der Hand, die Anschlüsse schnellstens zu verlegen und über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu entscheiden. Erst mit der vierten Novelle zum Abwasserabgabengesetz sei der Tatbestand der Zuführung vorhandener Einleitungen zu einer Kläranlage als Verrechnungsgrundlage eingeführt worden. Selbst wenn auf den 1. Oktober 1993 als Datum der Teilinbetriebnahme abzustellen wäre, ergäbe sich für das Jahr 1990 nur ein Verrechnungszeitraum vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1990 und damit ein entsprechend herabgesetzter Verrechnungsbetrag.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihren Antrag begründet sie I. wesentlichen wie folgt: § 10 Abs. 3 AbwAG gehe von der jeweiligen einzelnen Verrechnung aus und besage nichts darüber, ob mehrere Verrechnungsfälle in bezug auf eine Kläranlage erfolgen könnten. Die Annahme einer Teilinbetriebnahme sei verwaltungsmäßig handhabbar, da die Begrenzung der Verrechnung sich aus dem jeweiligen planerischen Konzept ergebe, das eine bestimmte Anzahl von Anschlüssen vorsehe. I. Falle von Bauverzögerungen verschiebe sich lediglich der jeweilige Verrechnungszeitraum. Die Kläranlage A. sei von Anfang an entsprechend ihrer Dimensionierung und Ausstattung auf die Entsorgung der anzuschließenden Ortsteile ausgerichtet gewesen und stelle mit den vorgenommenen Anschlüssen auch eine technisch-funktionale Einheit dar. Bei Zentralkläranlagen, wie der Kläranlage A. für die Entsorgung mehrerer Ortschaften, gebe es kein einheitliches Inbetriebnahmedatum. Die Verrechnung nach der vierten Novelle zum Abwasserabgabengesetz erfasse lediglich Anschlüsse an vorhandene Kläranlagen. Hierum gehe es I. vorliegenden Fall jedoch nicht, da sich der Anschluß der Bürgermeisterkanäle des Ortsteils E. I. Rahmen der planerischen Konzeption und I. engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der Kläranlage A. bewege. Würde dies anders gesehen, wäre ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz festzustellen. Denn I. Falle von Einzelkläranlagen für jeden Ortsteil würde notwendigerweise der jeweilige Ortsteil vor der Inbetriebnahme der einzelnen Kläranlage angeschlossen und damit die Verrechnungsmöglichkeit begründet. Es sei nicht einzusehen, warum I. Falle von Zentralkläranlagen bezogen auf den Anschluß des jeweiligen Ortsteils, nicht entsprechendes gelten solle. Maßgebendes Datum sei daher das jeweilige Anschlußdatum, wobei in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten für das Jahr 1990 lediglich ein Teilzeitraum zu berücksichtigen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten I. übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der I. Verfahren 9 A 3484/94 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Klägerin, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 5. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1994 und des Änderungsbescheides vom 11. April 1994 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin ist I. Veranlagungszeitraum 1990 für die Einleitung von Schmutzwasser über den kommunalen (Bürgermei- ster-)Kanal und die Einleitungsstelle E.-Nr.: 618012/017 bzw. 027 (G. weg, O. straße) abwasserabgabepflichtig. Ihre Abgabepflicht folgt aus §§ 1, 2 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976, BGBl. I S. 2721, in der für den Veranlagungszeitraum 1990 maßgebenden Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1986, BGBl. I S. 2619, (AbwAG 1989).
Nach § 9 Abs. 1 AbwAG 1989 ist abgabepflichtig, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Eine Einleitung von Abwasser durch die Klägerin I. Veranlagungszeitraum 1990 ist gegeben. Die Klägerin hat das über den oben genannten kommunalen (Bürgermei-ster-)Kanal erfaßte Schmutzwasser, mithin Abwasser i.S.d. § 2 Abs. 1 1. Alt. AbwAG 1989, direkt der S. zugeführt und damit das Abwasser unmittelbar i.S.d. § 2 Abs. 2 1. Halbsatz AbwAG 1989 in ein - oberirdisches - Gewässer (§ 1 Satz 1 AbwAG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -) verbracht.
Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der mit nunmehr 1.120,- DM festgesetzten Abwasserabgabe sind Fehler nicht ersichtlich; auch hat die Klägerin solche nicht geltend gemacht.
Eine Verrechnung mit Aufwendungen für die neu errichtete Kläranlage A. nach der auch für den Veranlagungszeitraum 1990 geltenden Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 2. November 1990, BGBl. I S. 2425, (AbwAG 1991) - vgl. insoweit Art. 2 Abs. 1 des 3. Änderungsgesetzes - ist zu Recht versagt worden.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 können, wenn Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert werden, deren Betrieb eine Minderung eines der der Ermittlung der Schadeinheiten zugrunde zu legenden Werte beim Einleiten in das Gewässer um mindestens 20 vom Hundert und eine entsprechende Verringerung der Schadstofffracht erwarten läßt, die für die Errichtung und Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden.
Eine Verrechnung von Aufwendungen für die Errichtung einer neuen Abwasserbehandlungsanlage kommt danach nur mit denjenigen Abwasserabgaben in Betracht, die für Einleitungen geschuldet werden, hinsichtlich derer sich aufgrund der Inbetriebnahme der neuen Abwasserbehandlungsanlage eine nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 beachtliche Verminderung der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers ergibt; wirkt sich die Inbetriebnahme einer neuen Abwasserbehandlungsanlage nicht auf eine bestehende Einleitung aus, kann eine Verrechnung mit der hierfür geschuldeten Abgabe nicht erfolgen. Letzteres ist hier gegeben.
Die Inbetriebnahme der neuen Kläranlage A. als neuer Abwasserbehandlungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 3 AbwAG 1991 (§ 2 Abs. 3 AbwAG gilt seit der Ursprungsfassung des Abwasserabgabengesetzes unverändert fort) ist mit dem Erreichen des vollen Wirkungsgrades spätestens mit dem 1. April 1993 erfolgt, ohne daß sich hierdurch eine Änderung in bezug auf die Einleitungen aus den (Bürgermeister-)Kanälen E. ergab. Der nachträgliche Anschluß dieses Ortsteils am 1. Oktober 1993 unter Aufgabe der bisherigen Einleitungsstellen stellt auch dann keine (Teil- )Inbetriebnahme der Kläranlage A. dar, wenn dieser Anschluß von vornherein geplant und die Kläranlage entsprechend konzipiert worden ist und der spätere Anschluß des Ortsteils auf - ggf. von der Klägerin nicht zu vertretenden - Bauverzögerungen beruhen sollte.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 gibt es nur eine (vor der vorgesehenen") Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage. Die damit bewirkte Festlegung eines einzigen Zeitpunktes ist zwingend notwendig, um den dreijährigen Verrechnungszeitraum hinreichend bestimmt ermitteln zu können, sei es nach dem vorgesehenen oder dem tatsächlichen Inbetriebnahmezeitpunkt.
Wann die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 maßgebende (einmalige) Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage erfolgt, wird bestimmt durch die jeweilige konkrete Abwasserbehandlungsanlage selbst, die Gegenstand der Inbetriebnahme ist und deren Funktion durch die Inbetriebnahme aktiviert wird. Der Kreis der in diesem Rahmen zu berücksichtigenden und über die Inbetriebnahme aktivierungsfähigen Funktionen einer Abwasserbehandlungsanlage ergibt sich aus den nach dem Abwasserabgabengesetz für die Begründung der Eigenschaft einer Abwasserbehandlungsanlage entscheidenden Tatbestandsvoraussetzungen, die in § 2 Abs. 3 AbwAG 1991 bundesrechtlich und abschließend bestimmt sind. Nach § 2 Abs. 3 1. Halbsatz AbwAG 1991 kommt einer Einrichtung der Charakter einer Abwasserbehandlungsanlage zu, wenn diese dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen. Diese Verminderung bzw. Beseitigung der Schädlichkeit des Abwassers wird durch eine Reduzierung der Schadstoffe erreicht, die eine abwassertechnische Behandlung des Abwassers (mechanische, biologische, chemische oder physikalische Behandlung, ggf. in Kombination miteinander) erfordert, wie sie typischerweise in einer Kläranlage erfolgt.
Vgl. Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 157; I. übrigen auch: BT-Drucks. 7/5183, S. 5 zu § 2 Abs. 3 AbwAG und BT-Drucks. 7/2272, S. 27 zu § 3 Abs. 4 des Regierungsentwurfs.
Danach kommt es für den Begriff der (in Betrieb zu setzenden) Abwasserbehandlungsanlage nicht darauf an, welche Menge von Abwasser einer Behandlung unterzogen wird oder woher, etwa aus welchem Ortsteil, das Abwasser der Einrichtung zugeführt wird. Entscheidend ist insoweit allein das mit der jeweiligen Behandlung zu erzielende Ergebnis einer Verminderung oder Beseitigung der Schädlichkeit des der Einrichtung zugeführten Abwassers.
Die Inbetriebnahme als Aktivierung der Abwasserbehandlungsanlage liegt demnach in dem Moment vor, in dem die der Verminderung oder der Beseitigung der Schädlichkeit des Abwassers dienenden neuen oder modifizierten abwassertechnischen Behandlungsabläufe der neu errichteten oder um die neuen/modifizierten Behandlungsabläufe erweiterten Einrichtung durch die Beschickung mit Abwasser tatsächlich in Gang gesetzt werden, wobei ggf. eine für das Erreichen des Wirkungsgrads der jeweiligen abwassertechnischen Behandlung notwendige Einfahrphase zu berücksichtigen ist. Vgl. Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, Band 2, Stand: August 1997, Rdnr. 24 zu § 10 AbwAG.
Die Dauer der notwendigen Einfahrphase einzuschätzen ist dabei in erster Linie Sache des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage, ohne daß ihm insoweit ein abschließendes Bestimmungsrecht zukommt.
Hiernach war I. vorliegenden Fall mit dem von der Klägerin als Betreiberin selbst dokumentierten erfolgreichen Abschluß der Einfahrphase der neuen Kläranlage A. spätestens am 1. April 1993 die Inbetriebnahme beendet und der nachträgliche Anschluß des Ortsteils E. am 1. Oktober 1993 in abgabenrechtlicher Hinsicht verspätet.
Allerdings ist es I. Ansatz zutreffend, daß für die Feststellung der Inbetriebnahme einer neuen oder erweiterten Abwasserbehandlungsanlage I. Einzelfall das der Errichtung/Erweiterung der jeweiligen Anlage zugrunde liegende planerische Konzept nicht unberücksichtigt bleiben kann. Dies ergibt sich schon vor dem Hintergrund, daß regelmäßig nur aufgrund der durch das planerische Konzept vorgegebenen - und ggf., wie hier, in einer wasserrechtlichen Zulassung schon näher konkretisierten - abwassertechnischen Komponenten und der einzelnen vorgesehenen Behandlungsabläufe die Frage geklärt werden kann, ob die geplante neue oder erweiterte Einrichtung nach ihrer aus dem planerischen Konzept erkennbaren Zweckbestimmung dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen und damit als Abwasserbehandlungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 3 1. Halbsatz AbwAG 1991 anzusehen ist. In der Festlegung der in der neuen/erweiterten Abwasserbehandlungsanlage zu verwirklichenden abwassertechnischen Behandlungsabläufe findet die Bedeutung des planerischen Konzepts für die Bestimmung der Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage jedoch auch seine Grenze, wie sich etwa § 10 Abs. 3 AbwAG selbst entnehmen läßt.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 2. Alt. AbwAG 1991 ist die Abgabe nachzuerheben, wenn eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Da die Feststellung der tatsächlichen Reinigungsleistung nur erfolgen kann, wenn die neue/er-weiterte Abwasserbehandlungsanlage ihren Betrieb zur Behandlung des Abwassers auch tatsächlich aufgenommen hat, vollzieht sich nach der gesetzlichen Regelung die Inbetriebnahme einer neuen/erweiterten Abwasserbehandlungsanlage offenkundig auch dann, wenn die tatsächliche Reinigungsleistung von der nach dem planerischen Konzept zu erwartenden Reinigungsleistung abweicht. Selbst wenn tatsächlich - wider Erwarten - eine nur äußerst geringfügige Reinigungsleistung erzielt werden sollte, ist eine Inbetriebnahme der neuen/erweiterten Abwasserbehandlungsanlage nach der gesetzlichen Konzeption gegeben. Kommt es danach für die Inbetriebnahme nicht einmal auf das Erreichen der mit der jeweiligen Abwasserbehandlung I. Ergebnis konkret konzipierten Reinigungsleistung an, gilt die Unbeachtlichkeit konzeptioneller Gesichtspunkte erst recht für Umstände, die vollständig außerhalb der den Charakter einer Einrichtung als Abwasserbehandlungsanlage prägenden und konzipierten abwassertechnischen Behandlung liegen, wie etwa die Beschickung der Abwasserbehandlungsanlage mit Abwasser aus unterschiedlichen Ortsteilen.
Mit der Beschränkung der Inbetriebnahme auf die Aktivierung der für eine Abwasserbehandlungsanlage maßgeblichen und I. konkreten Fall konzipierten abwassertechnischen Behandlungsabläufe ist eine gestufte Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage nicht grundsätzlich ausgeschlossen; soweit das zugrundeliegende planerische Konzept die - zeitlich gestreckte - Verwirklichung verschiedener abwassertechnischer Behandlungsabläufe nacheinander vorsieht, ist auch - bezogen auf die einzelnen tatsächlich realisierten Behandlungsstufen - eine ent-sprechende Inbetriebnahme denkbar,
vgl. Berendes, a.a.O., S. 158; Sieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., Rdnr. 23, 24 zu § 10 AbwAG,
die sich I. Verhältnis zu den bereits betriebenen Behandlungsstufen als Erweiterung der vorhandenen Kläranlage darstellt (wobei insoweit auch nur die auf die jeweilige Erweiterung entfallenden Aufwendungen zur Verrechnung gestellt werden können).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem abwasserabgabenrechtlich beschränkten Inbetriebnahmebegriff auch keine Ungleichbehandlung zwischen denjenigen, die Einzelkläranlagen für die Entsorgung eines jeden Ortsteils und denjenigen, die Zentralkläranlagen für die Entsorgung mehrerer Ortsteile errichten. Denn wie I. Falle der Einzelkläranlage muß auch bei der Zentralkläranlage der Anschluß des zu entsorgenden Ortsteils vor der Inbetriebnahme erfolgt sein, um die Vergünstigung des Bauphasenprivilegs erlangen zu können. Hierdurch ergeben sich für die Errichtung von Zentralkläranlagen in abgaberechtlicher Hinsicht auch keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, da insoweit lediglich erforderlich ist, die jeweiligen Anschlüsse zuerst fertigzustellen und danach mit dem hierüber der Kläranlage zugeführten Abwasser diese in Betrieb zu nehmen. Die Planung, Koordinierung und Realisierung dieser Maßnahmen dürfte in einer spezialisierten Verwaltung zu bewältigen sein; dies gilt um so mehr, als I. konkreten Fall die Beseitigung der Einleitungsstellen in E. erst zum 31. Dezember 1994 erfolgen mußte. Damit stand ab der Erteilung der Einleitungserlaubnis für die neue Kläranlage A. unter dem 3. Dezember 1990 ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung, die zu diesem Zeitpunkt I. wesentlichen abgeschlossenen Planungen der Einzelmaßnahmen, die I. übrigen I. alleinigen Zuständigkeitsbereich der Klägerin zu verwirklichen waren, in ihrer Realisierung abgabenützig aufeinander abzustimmen.
Da die Inbetriebnahme häufig erst nach einer zur Erreichung des vollen Wirkungsgrades notwendigen Einfahrphase vollendet ist, besteht zudem I. Falle der Zentralkläranlagen die Möglichkeit, die Abwässer aus den bereits angeschlossenen Ortsteilen teilweise erst I. Laufe der Einfahrphase der Kläranlage allmählich zuzuführen. Eine derartige Fallgestaltung ist hier jedoch, wie oben dargelegt, nicht gegeben.
Angesichts des in § 10 Abs. 3 AbwAG 1991 geregelten, in sich geschlossenen und I. Hinblick auf die Berücksichtigung ggf. auch längerer Einfahrphase in der Praxis regelmäßig handhabbaren Verrechnungssystems ist eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der genannten Bestimmung auf eine Fallkonstellation, wie sie hier gegeben ist, aus Rechtsgründen nicht geboten. Dies gilt um so mehr, als es sich bei § 10 Abs. 3 AbwAG 1991 um einen gesetzlichen Privilegierungstatbestand handelt und dem Gesetzgeber I. Bereich der Abgabenprivilegierung ein weitreichender, auch von den Gerichten zu respektierender, Gestaltungsspielraum zukommt. Danach ist es allein Sache des Gesetzgebers, den sich aus dem Gesetz ergebenden beschränkten Inbetriebnahmebegriff zu erweitern und Fallgestaltungen wie die vorliegende in die Privilegierung mit einzubeziehen.
Hiernach bleibt es der Höhe nach bei dem in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten und zutreffend ermittelten Abgabebetrag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.