AbwAG § 10 Abs. 3: Keine Verrechnung bei nachträglichem Anschluss an neue Kläranlage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Festsetzung der Abwasserabgabe 1989 für die Einleitung über die alte Kläranlage und begehrte Verrechnung mit Aufwendungen für eine später errichtete Zentralkläranlage. Streitpunkt war, ob der nachträgliche Anschluss eines Ortsteils an die neue Anlage als (Teil-)Inbetriebnahme i.S.d. § 10 Abs. 3 AbwAG gilt. Das OVG NRW gab der Berufung des Beklagten statt und wies die Klage ab. Eine Verrechnung scheide aus, weil die Inbetriebnahme mit Erreichen des vollen Wirkungsgrades der neuen Kläranlage abgeschlossen war und der spätere Anschluss keine abgabenrechtlich relevante (Teil-)Inbetriebnahme begründet.
Ausgang: Auf die Berufung des Beklagten wurde das VG-Urteil geändert und die Klage gegen die Abwasserabgabenfestsetzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG setzt voraus, dass die Inbetriebnahme der errichteten oder erweiterten Abwasserbehandlungsanlage zu einer beachtlichen Verminderung der Schädlichkeit bei derjenigen Einleitung führt, für die Abwasserabgabe geschuldet wird.
Der Inbetriebnahmezeitpunkt einer Abwasserbehandlungsanlage i.S.d. AbwAG ist erreicht, wenn die für die Verminderung/Beseitigung der Schädlichkeit maßgeblichen abwassertechnischen Behandlungsabläufe durch Beschickung mit Abwasser in Gang gesetzt sind und eine erforderliche Einfahrphase bis zum vollen Wirkungsgrad abgeschlossen ist.
Ein nachträglicher Anschluss weiterer Einleitungsbereiche an eine bereits in Betrieb genommene Kläranlage stellt keine (Teil-)Inbetriebnahme im Sinne des § 10 Abs. 3 AbwAG dar, auch wenn der Anschluss von Anfang an geplant war und die Anlage hierfür dimensioniert wurde.
Eine gestufte Inbetriebnahme kommt nur in Betracht, wenn das Planungskonzept eine zeitlich nacheinander verwirklichte Realisierung verschiedener abwassertechnischer Behandlungsstufen (Erweiterungen der Behandlung) vorsieht; die bloße spätere Zuführung zusätzlicher Abwassermengen aus weiteren Ortsteilen genügt nicht.
Als Privilegierungstatbestand ist § 10 Abs. 3 AbwAG eng am gesetzlichen Inbetriebnahmebegriff auszulegen; eine Erweiterung auf rein konzeptionell mitgeplante, aber erst später angeschlossene Einleitungen ist dem Gesetzgeber vorbehalten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 5685/93
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
In der Vergangenheit wurde auf dem Gebiet der Klägerin das in den Ortsteilen W. und Fürstenberg anfallende Schmutzwasser der in dem jeweiligen Ortsteil betriebenen Kläranlage zugeleitet. Das im Ortsteil F. anfallende Schmutzwasser wurde nach der Behandlung in der Kläranlage F. in die Karpke eingeleitet.
Mit Schreiben vom 4. April 1986 teilte die Klägerin dem Beklagten den Neubau einer Kläranlage im Ortsteil W. mit, die die Abwässer der beiden Ortsteile W. und F. aufnehmen sollte; das im Ortsteil F. anfallende Abwasser sollte über einen neu zu errichtenden Zuleitungssammler bis zum Ortsteil W. abgeleitet und dann der neuen Kläranlage zugeleitet werden. Als vorgesehenes Datum der Inbetriebnahme der neuen Kläranlage W. gab die Klägerin den 1. Mai 1989 an.
Am 31. Juli 1990 wurde die neue Kläranlage W. betriebsfertig erstellt, die alte Kläranlage W. außer Betrieb gesetzt, der Ortsteil W. an die neue Kläranlage angeschlossen und diese in Betrieb genommen. Dies teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 21. August 1990 mit. Am 27. September 1991 erfolgte der Anschluß des Ortsteils F. und die gleichzeitige Außerbetriebsetzung der alten Kläranlage F. , was die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 31. Januar 1992 mitteilte.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 1992 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser aus der alten Kläranlage F. in die Karpke (E.-Nr.: 624039/002) für das Jahr 1989 auf 27.122,80 DM fest. Eine Verrechnung mit den Aufwendungen für die Errichtung der neuen Kläranlage W. erfolgte nicht.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 3. November 1992 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 1993 im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß nur die Abwasserabgabe von Einleitungsstellen verrechnet werden könne, die vor der Inbetriebnahme der neu errichteten Abwasserbehandlungsanlage daran angeschlossen gewesen seien. Da die hier in Rede stehende Einleitungsstelle nach der Inbetriebnahme der neu errichteten Kläranlage W. angeschlossen worden sei, scheide eine Verrechnung aus.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht die vorliegende Klage erhoben und zu ihrer Begründung im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Für die Einräumung einer Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) komme es auf die betriebsfertige Herstellung des Klärbauwerks nicht an, maßgebend sei der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme. Bei dem Anschluß der verschiedenen Entwässerungsgebiete handele es sich jeweils um eine teilweise Inbetriebnahme. Die gesamte Planung der neuen Kläranlage W. sei mit dem Ziel erfolgt, auch die alte Kläranlage F. aufzugeben und den Ortsteil F. an die neue Kläranlage W. anzuschließen. Der Neubau der Kläranlage W. sei somit von vornherein auf die Zuleitung der Abwässer aus dem Ortsteil F. ausgelegt gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 30. November 1993 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes ausgeführt: Bei Kanälen handele es sich nicht um Abwasserbehandlungsanlagen, so daß der Anschluß von Ortsteilen über Kanäle an eine Kläranlage nicht als Errichtung bzw. Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne des § 10 Abs. 3 AbwAG angesehen werden könne. Die Berücksichtigung von nachträglich angeschlossenen Ortsteilen an eine bereits in Betrieb genommene Kläranlage widerspreche dem Sinn und Zweck der vorgenannten Regelung. Hierüber werde eine Entlastung gewährt, als werde die Reinigungsleistung der neuen Abwasserbehandlungsanlage schon erreicht. Berücksichtigungsfähig sei insoweit nur die Reinigungsleistung in bezug auf Abwassermengen, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Abwasserbehandlungsanlage gereinigt würden. Etwaige Verzögerungen im Anschluß von Ortsteilen seien im Rahmen des § 10 Abs. 3 AbwAG irrelevant, da hiernach pauschal eine dreijährige Bauzeit zugrundegelegt werde.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und dies im wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG seien erfüllt. Zwar stelle danach nicht jedwede nachträgliche Übernahme von Einleitungen durch eine Abwasserbehandlungsanlage eine (teilweise) Inbetriebnahme im abwasserabgabenrechtlichen Sinne dar. Soweit jedoch ein unmittelbarer funktioneller Zusammenhang zwischen der Errichtung oder Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage und diesen Einleitungen bestehe, könnten die Aufwendungen für die Abwasserbehandlungsanlage mit der Abwasserabgabe für die zukünftig zu übernehmenden Abwässer verrechnet werden. Ein derartiger unmittelbarer funktioneller Zusammenhang sei vorliegend gegeben, da es von vornherein in der planerischen Absicht der Klägerin gelegen habe, die Einleitungen aus dem Ortsteil F. über das neue Klärwerk W. , das in entsprechender Dimensionierung geplant worden sei, zu entsorgen. Aufgrund des dem Zuwendungsverfahren zu entnehmenden konzeptionellen Zusammenhangs der Einleitung aus der alten Kläranlage F. mit Planung und Dimensionierung und damit auch dem getätigten Investitionsvolumen für das neue Klärwerk W. sei die - wenn auch verspätete - Übernahme von Abwässern aus diesem Ortsteil rechtlich als - teilweise - Inbetriebnahme der neuen Kläranlage anzusehen. Insoweit sei der Umstand entscheidend, daß es sich um abgabepflichtige Abwässer aus den von der Planung erfaßten Einzugsgebieten handele, die der errichteten Abwasserbehandlungsanlage W. erstmals zugeführt worden seien. Die Schadstoffminderung werde auch innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG geltend gemacht. Da die Schadstoffmenge für die entscheidenden Schadstoffparameter im Vergleich zur Einleitung über die alte Kläranlage F. durch den Anschluß an die neue Kläranlage W. um über 50 % reduziert worden sei, sei auch die weitere Voraussetzung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG, eine Schadstoffverminderung um mindestens 20 %, erfüllt.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten. Zu ihrer Begründung macht er im wesentlichen folgendes geltend: § 10 Abs. 3 AbwAG spreche nur von "der" und damit einer Inbetriebnahme. Diese erfolge an dem Tag, an dem der volle Wirkungsgrad der Anlage nach Ablauf einer ausreichend bemessenen Einlaufphase erreicht werde, nicht aber an dem Tag, an dem die Anlage mit Abwasser beschickt werde. Im übrigen bestimme der Einleiter selbst im Sinne des § 66 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) den Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Dieser sei von der Klägerin mit dem 31. Juli 1990 angegeben worden. Eine stufenweise Inbetriebnahme sei insoweit nicht grundsätzlich auszuschließen, jedoch müsse es sich dabei um eine stufenweise Inbetriebnahme der Kläranlage selbst handeln. Die Drei-Jahres-Frist des § 10 Abs. 3 AbwAG habe den Zweck, Bauverzögerungen nicht mit Abgabeerleichterungen zu honorieren. Die Planungsabsichten des jeweiligen Bauherren könnten nicht zu immer neuen Teilinbetriebnahmen führen, ansonsten fehlte es an jeglicher zeitlicher Eingrenzung, die von § 10 Abs. 3 AbwAG jedoch gerade bezweckt sei. Bei Kläranlagen mit Kapazitätsreserven würde dies dazu führen, daß noch Jahre später mit jedem neuen Anschluß Verrechnungsmöglichkeiten begründet würden. Im übrigen habe es der Betreiber in der Hand, die Anschlüsse schnellstens zu verlegen und über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu entscheiden. Erst mit der vierten Novelle zum Abwasserabgabengesetz sei der Tatbestand der Zuführung vorhandener Einleitungen zu einer Kläranlage als Verrechnungsgrundlage eingeführt worden.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtenen Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihren Antrag begründet sie im wesentlichen wie folgt: Aus § 66 Abs. 2 LWG könne der Beklagte nichts ableiten, da diese Vorschrift § 10 Abs. 3 AbwAG nicht modifizieren könne. Der Wortlaut des § 10 Abs. 3 AbwAG stehe einer gestuften Inbetriebnahme nicht entgegen. Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 AbwAG sei eine umfassende Entlastung; diese werde verfehlt, wenn nachträgliche Anschlüsse unberücksichtigt blieben. Verzögere sich der Anschluß von Ortsteilen, erfolge über § 10 Abs. 3 AbwAG auch keine Honorierung von Bauverzögerungen, sondern es verschiebe sich lediglich die Drei-Jahres-Frist. Auch die praktische Handhabung sei gewährleistet, da sich die zeitliche Eingrenzung aus dem Bestehen des funktionalen Zusammenhangs und den diesbezüglichen Planunterlagen ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Klägerin, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1993 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin ist im Veranlagungszeitraum 1989 für die Einleitung von Schmutzwasser über die kommunale Kläranlage F. (E.-Nr.: 624039/002) abwasserabgabepflichtig. Ihre Abgabepflicht folgt aus §§ 1, 2 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976, BGBl. I S. 2721, in der für den Veranlagungszeitraum 1989 maßgebenden Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1986, BGBl. I S. 2619, (AbwAG 1989).
Nach § 9 Abs. 1 AbwAG 1989 ist abgabepflichtig, wer Abwasser einleitet. Eine Einleitung von Abwasser durch die Klägerin im Veranlagungszeitraum 1989 ist gegeben. Die Klägerin hat das aus dem Ortsteil F. der Kläranlage F. zugeleitete Schmutzwasser, mithin Abwasser i.S.d. § 2 Abs. 1 1. Alt. AbwAG 1989, nach der Behandlung direkt der K. zugeführt und damit das Abwasser unmittelbar i.S.d. § 2 Abs. 2 1. Halbsatz AbwAG 1989 in ein - oberirdisches - Gewässer (§ 1 Satz 1 AbwAG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -) verbracht.
Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der mit 27.122,80 DM festgesetzten Abwasserabgabe sind Fehler nicht ersichtlich, auch hat die Klägerin solche nicht geltend gemacht.
Eine Verrechnung mit Aufwendungen für die neu errichtete Kläranlage W. nach der auch für den Veranlagungszeitraum 1989 geltenden Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 des AbwAG in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 2. November 1990, BGBl. I S. 2425, (AbwAG 1991) - vgl. insoweit Art. 2 Abs. 1 des 3. Änderungsgesetzes - ist zu Recht versagt worden.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 können, wenn Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert werden, deren Betrieb eine Minderung eines der der Ermittlung der Schadeinheiten zugrunde zu legenden Werte beim Einleiten in das Gewässer um mindestens 20 vom Hundert und eine entsprechende Verringerung der Schadstofffracht erwarten läßt, die für die Errichtung und Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden.
Eine Verrechnung von Aufwendungen für die Errichtung einer neuen Abwasserbehandlungsanlage kommt danach nur mit denjenigen Abwasserabgaben in Betracht, die für Einleitungen geschuldet werden, hinsichtlich derer sich aufgrund der Inbetriebnahme der neuen Abwasserbehandlungsanlage eine nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 beachtliche Verminderung der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers ergibt; wirkt sich die Inbetriebnahme einer neuen Abwasserbehandlungsanlage nicht auf eine bestehende Einleitung aus, kann eine Verrechnung mit der hierfür geschuldeten Abgabe nicht erfolgen. Letzteres ist hier gegeben.
Die Inbetriebnahme der neuen Kläranlage W. als neuer Abwasserbehandlungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 3 AbwAG 1991 (§ 2 Abs. 3 AbwAG gilt seit der Ursprungsfassung des Abwasserabgabengesetzes unverändert fort) ist mit dem Erreichen des vollen Wirkungsgrades erfolgt, was, wie die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, vor dem Anschluß des Ortsteils F. der Fall gewesen ist, so daß sich hierdurch eine Änderung in bezug auf die Einleitungen aus der alten Kläranlage F. nicht ergab. Der nachträgliche Anschluß des Ortsteils F. unter Aufgabe der bisherigen Einleitungsstelle stellt auch dann keine (Teil-)Inbetriebnahme der Kläranlage W. dar, wenn dieser Anschluß von vornherein geplant und die Kläranlage entsprechend konzipiert worden ist und der spätere Anschluß des Ortsteils auf - ggf. von der Klägerin nicht zu vertretenden - Bauverzögerungen beruhen sollte.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 gibt es nur eine (vor der vorgesehenen") Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage. Die damit bewirkte Festlegung eines einzigen Zeitpunktes ist zwingend notwendig, um den dreijährigen Verrechnungszeitraum hinreichend bestimmt ermitteln zu können, sei es nach dem vorgesehenen oder dem tatsächlichen Inbetriebnahmezeitpunkt.
Wann die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 maßgebende (einmalige) Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage erfolgt, wird bestimmt durch die jeweilige konkrete Abwasserbehandlungsanlage selbst, die Gegenstand der Inbetriebnahme ist und deren Funktion durch die Inbetriebnahme aktiviert wird. Der Kreis der in diesem Rahmen zu berücksichtigenden und über die Inbetriebnahme aktivierungsfähigen Funktionen einer Abwasserbehandlungsanlage ergibt sich aus den nach dem Abwasserabgabengesetz für die Begründung der Eigenschaft einer Abwasserbehandlungsanlage entscheidenden Tatbestandsvoraussetzungen, die in § 2 Abs. 3 AbwAG 1991 bundesrechtlich und abschließend bestimmt sind. Nach § 2 Abs. 3 1. Halbsatz AbwAG 1991 kommt einer Einrichtung der Charakter einer Abwasserbehandlungsanlage zu, wenn diese dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen. Diese Verminderung bzw. Beseitigung der Schädlichkeit des Abwassers wird durch eine Reduzierung der Schadstoffe erreicht, die eine abwassertechnische Behandlung des Abwassers (mechanische, biologische, chemische oder physikalische Behandlung, ggf. in Kombination miteinander) erfordert, wie sie typischerweise in einer Kläranlage erfolgt.
Vgl. Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 157; im übrigen auch: BT-Drucks. 7/5183, S. 5 zu § 2 Abs. 3 AbwAG und BT-Drucks. 7/2272, S. 27 zu § 3 Abs. 4 AbwAG des Regierungsentwurfs.
Danach kommt es für den Begriff der (in Betrieb zu setzenden) Abwasserbehandlungsanlage nicht darauf an, welche Menge von Abwasser einer Behandlung unterzogen wird oder woher, etwa aus welchem Ortsteil, das Abwasser der Einrichtung zugeführt wird. Entscheidend ist insoweit allein das mit der jeweiligen Behandlung zu erzielende Ergebnis einer Verminderung oder Beseitigung der Schädlichkeit des der Einrichtung zugeführten Abwassers.
Die Inbetriebnahme als Aktivierung der Abwasserbehandlungsanlage liegt demnach in dem Moment vor, in dem die der Verminderung oder der Beseitigung der Schädlichkeit des Abwassers dienenden neuen oder modifizierten abwassertechnischen Behandlungsabläufe der neu errichteten oder um die neuen/modifizierten Behandlungsläufe erweiterten Einrichtung durch die Beschickung mit Abwasser tatsächlich in Gang gesetzt werden, wobei ggf. eine für das Erreichen des Wirkungsgrads der jeweiligen abwassertechnischen Behandlung notwendige Einfahrphase zu berücksichtigen ist.
Vgl. Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, Band 2, Stand: August 1997, Rdnr. 24 zu § 10 AbwAG.
Die Dauer der notwendigen Einfahrphase einzuschätzen ist dabei in erster Linie Sache des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage, ohne daß ihm insoweit ein abschließendes Bestimmungsrecht zukommt.
Hiernach war im vorliegenden Fall mit dem von der Klägerin als Betreiberin selbst angegebenen erfolgreichen Abschluß der Einfahrphase der neuen Kläranlage W. vor dem Anschluß des Ortsteils F. die Inbetriebnahme beendet und der nachträgliche Anschluß dieses Ortsteils am 27. September 1991 in abgabenrechtlicher Hinsicht verspätet.
Allerdings ist es im Ansatz zutreffend, daß für die Feststellung der Inbetriebnahme einer neuen oder erweiterten Abwasserbehandlungsanlage im Einzelfall das der Errichtung/Erweiterung der jeweiligen Anlage zugrunde liegende planerische Konzept nicht unberücksichtigt bleiben kann. Dies ergibt sich schon vor dem Hintergrund, daß regelmäßig nur aufgrund der durch das planerische Konzept vorgegebenen abwassertechnischen Komponenten und der einzelnen vorgesehenen Behandlungsabläufe die Frage geklärt werden kann, ob die geplante neue oder erweiterte Einrichtung nach ihrer aus dem planerischen Konzept erkennbaren Zweckbestimmung dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen und damit als Abwasserbehandlungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 3 1. Halbsatz AbwAG 1991 anzusehen ist. In der Festlegung der in der neuen/erweiterten Abwasserbehandlungsanlage zu verwirklichenden abwassertechnischen Behandlungsabläufe findet die Bedeutung des planerischen Konzepts für die Bestimmung der Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage jedoch auch seine Grenze, wie sich etwa § 10 Abs. 3 AbwAG selbst entnehmen läßt.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 2. Alt. AbwAG 1991 ist die Abgabe nachzuerheben, wenn eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Da die Feststellung der tatsächlichen Reinigungsleistung nur erfolgen kann, wenn die neue/erweiterte Abwasserbehandlungsanlage ihren Betrieb zur Behandlung des Abwassers auch tatsächlich aufgenommen hat, vollzieht sich nach der gesetzlichen Regelung die Inbetriebnahme einer neuen/erweiterten Abwasserbehandlungsanlage offenkundig auch dann, wenn die tatsächliche Reinigungsleistung von der nach dem planerischen Konzept zu erwartenden Reinigungsleistung abweicht. Selbst wenn tatsächlich - wider Erwarten - eine nur äußerst geringfügige Reinigungsleistung erzielt werden sollte, ist eine Inbetriebnahme der neuen/erweiterten Abwasserbehandlungsanlage nach der gesetzlichen Konzeption gegeben. Kommt es danach für die Inbetriebnahme nicht einmal auf das Erreichen der mit der jeweiligen Abwasserbehandlung im Ergebnis konkret konzipierten Reinigungsleistung an, gilt die Unbeachtlichkeit konzeptioneller Gesichtspunkte erst recht für Umstände, die vollständig außerhalb der den Charakter einer Einrichtung als Abwasserbehandlungsanlage prägenden und konzipierten abwassertechnischen Behandlung liegen, wie etwa die Beschickung der Abwasserbehandlungsanlage mit Abwasser aus unterschiedlichen Ortsteilen.
Mit der Beschränkung der Inbetriebnahme auf die Aktivierung der für eine Abwasserbehandlungsanlage maßgeblichen und im konkreten Fall konzipierten abwassertechnischen Behandlungsabläufe ist eine gestufte Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage nicht grundsätzlich ausgeschlossen; soweit das zugrundeliegende planerische Konzept die - zeitlich gestreckte - Verwirklichung verschiedener abwassertechnischer Behandlungsabläufe nacheinander vorsieht, ist auch - bezogen auf die einzelnen tatsächlich realisierten Behandlungsstufen - eine entsprechende Inbetriebnahme denkbar,
vgl. Berendes, a.a.O., S. 158; Sieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., Rdnr. 23, 24 zu § 10 AbwAG,
die sich im Verhältnis zu den bereits betriebenen Behandlungsstufen als Erweiterung der vorhandenen Kläranlage darstellt (wobei insoweit auch nur die auf die jeweilige Erweiterung entfallenden Aufwendungen zur Verrechnung gestellt werden können).
Aus dem abwasserabgabenrechtlich beschränkten Inbetriebnahmebegriff ergibt sich auch keine Ungleichbehandlung zwischen denjenigen, die Einzelkläranlagen für die Entsorgung eines jeden Ortsteils und denjenigen, die Zentralkläranlagen für die Entsorgung mehrerer Ortsteile errichten. Denn wie im Falle der Einzelkläranlage muß auch bei der Zentralkläranlage der Anschluß des zu entsorgenden Ortsteils vor der Inbetriebnahme erfolgt sein, um die Vergünstigung des Bauphasenprivilegs erlangen zu können. Hierdurch ergeben sich für die Errichtung von Zentralkläranlagen in abgaberechtlicher Hinsicht auch keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, da insoweit lediglich erforderlich ist, die jeweiligen Anschlüsse zuerst fertigzustellen und danach mit dem hierüber der Kläranlage zugeführten Abwasser diese in Betrieb zu nehmen. Die Planung, Koordinierung und Realisierung dieser Maßnahmen dürfte in einer spezialisierten Verwaltung zu bewältigen sein; dies gilt um so mehr, als im konkreten Fall die finanziellen Grundlagen für die Durchführung der Baumaßnahmen mit dem Erlaß des Zuwendungsbescheides vom 22. Dezember 1986 gesichert waren und die wasserrechtliche Erlaubnis für die alte Kläranlage F. erst zum 31. Dezember 1991 ihre Gültigkeit verlor. Damit stand ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung, die zu diesem Zeitpunkt im wesentlichen abgeschlossenen Planungen der Einzelmaßnahmen, die im übrigen im alleinigen Zuständigkeitsbereich der Klägerin zu verwirklichen waren, in ihrer Realisierung abgabenützig aufeinander abzustimmen.
Da die Inbetriebnahme häufig erst nach einer zur Erreichung des vollen Wirkungsgrades notwendigen Einfahrphase vollendet ist, besteht zudem im Falle der Zentralkläranlagen die Möglichkeit, die Abwässer aus den bereits angeschlossenen Ortsteilen teilweise erst im Laufe der Einfahrphase der Kläranlage allmählich zuzuführen. Eine derartige Fallgestaltung ist hier jedoch, wie oben dargelegt, nicht gegeben.
Angesichts der in § 10 Abs. 3 AbwAG 1991 geregelten, in sich geschlossenen und im Hinblick auf die Berücksichtigung ggf. auch längerer Einfahrphasen in der Praxis regelmäßig handhabbaren Verrechnungssystems ist eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der genannten Bestimmung auf eine Fallkonstellation wie sie hier gegeben ist, aus Rechtsgründen nicht geboten. Dies gilt um so mehr, als es sich bei § 10 Abs. 3 AbwAG 1991 um einen gesetzlichen Privilegierungstatbestand handelt und dem Gesetzgeber im Bereich der Abgabeprivilegierung ein weitreichender, auch von den Gerichten zu respektierender Gestaltungsspielraum zukommt. Danach ist es allein Sache des Gesetzgebers, den sich aus dem Gesetz ergebenden beschränkten Inbetriebnahmebegriff zu erweitern und Fallgestaltungen, wie die vorliegende, in die Privilegierung mit einzubeziehen.
Hiernach bleibt es der Höhe nach bei dem in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten und zutreffend ermittelten Abgabebetrag.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.