Zulassung der Berufung abgelehnt – Auslegung der 'unmittelbaren Begünstigung' (§5 Abs.1 KAG) als geklärt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Berufung mit dem Hinweis auf grundsätzliche Bedeutung der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der unmittelbaren Begünstigung in §5 Abs.1 KAG. Der Senat lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die angeführte Rechtsfrage bereits durch die Senatsrechtsprechung geklärt sei. Weiter stellte der Senat fest, dass die Frage der Anwendbarkeit der Voraussetzung jeweils eine einzelfallbezogene Entscheidung erfordere. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; Streitwertfestsetzung nach GKG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Auslegung der ‚unmittelbaren Begünstigung‘ sei bereits durch die Senatsrechtsprechung geklärt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass eine offene Rechts- oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage vorliegt, die im Berufungsverfahren zu klären ist.
Das Tatbestandsmerkmal der ‚unmittelbaren Begünstigung‘ i.S.v. § 5 Abs. 1 (2. Fall) KAG liegt vor, wenn dem Kostenschuldner durch eine Amtshandlung ein unmittelbarer Vorteil rechtlicher oder tatsächlicher Art zukommt.
Eine bereits durch die Rechtsprechung geklärte Auslegung einer Norm begründet keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unmittelbaren Begünstigung gegeben sind, ist in der Regel eine einzelfallbezogene Tatsachen- und Rechtsbewertung und nicht Gegenstand grundsätzlicher Klärung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2685/95
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 90,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn diese eine offene Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellt und dort geklärt werden soll. Hier hat der Beklagte eine derartige Frage nicht formuliert. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält er "die Auslegung des Tatbestandsmerkmales der unmittelbaren Begünstigung in § 5 Abs. 1 KAG". Diese Auslegung ist nicht mehr klärungsbedürftig. Denn sie ist bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach liegt eine Begünstigung i.S.d. § 5 Abs. 1 2. Fall KAG vor, wenn dem Kostenschuldner durch eine Amtshandlung ein - wie auch immer gearteter - unmittelbarer Vorteil rechtlicher oder tatsächlicher Art zugute kommt.
Vgl. Urteil des Senats vom 23. August 2001 - 9 A 201/99 -, mit Hinweis auf 13 GebG a.F. und das hierzu ergangene Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 2350/98 -, ZKF 1999, 258 = NVwZ-RR 2000, 54, m.w.N. Wann diese Voraussetzung zu bejahen ist, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern jeweils eine Frage des Einzelfalls.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).