Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung in einem asyl- und abschiebungsrechtlichen Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht NRW lehnte den Antrag ab, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht erfüllt ist. Nach h.m. setzt asylrelevante exilpolitische Tätigkeit ein nach außen exponiertes Auftreten voraus; niedrig profilierte Aktivitäten genügen nicht. Konkrete abweichende Anhaltspunkte wurden nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und fehlender dargelegter abweichender Anhaltspunkte abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG erfordert, dass die Rechtssache über den Einzelfall hinaus rechtliche oder praktische Bedeutung hat.
Asyl- und abschiebungsrechtlich relevante exilpolitische Tätigkeit setzt voraus, dass der Asylbewerber nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation aufgetreten ist.
Die bloße Mitgliedschaft in einer regimefeindlichen Organisation, die Teilnahme an Veranstaltungen oder öffentlichen Demonstrationen sowie die niedrig profilierte Verteilung von Informationsmaterial reichen für die Annahme einer exponierten exilpolitischen Tätigkeit nicht aus.
Einzelne, kurzzeitige oder niedrig auffällige Aktivitäten (z. B. einmalige Betreuung eines Informationsstandes) sind einzelfallabhängig zu bewerten und begründen für sich genommen keine verallgemeinerungsfähige exilpolitische Wirkung.
Der Antragsteller trägt die Darlegungslast für konkrete Anhaltspunkte, die eine von der gefestigten Rechtsprechung abweichende Würdigung rechtfertigen (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).
Zitiert von (8)
7 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 5747/05.A27.03.2006Zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 4125/03.A22.09.2005Zustimmendvom 19. August 1998 - 9 A 3415/98.A
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 8692/03.A01.08.2005Zustimmenda.a.O.
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 9212/03.A20.06.2005Zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 1529/02.A20.09.2004Neutral9 A 3415/98.A
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8a K 686/95.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/4.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt der Rechtssache nicht zu. Die Voraussetzungen einer asyl- bzw. abschiebungsrechtlich relevanten exilpolitischen Tätigkeit sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Hiernach muß der Asylbewerber nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation aufgetreten sein.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 17. April 1998 - 9 345/98.A - und zuletzt Beschluß vom 31. Juli 1998 - 9 A 525/98.A -.
Für ein hiernach erforderliches, nach außen hin erfolgtes exponiertes Auftreten reichen Aktivitäten wie die Mitgliedschaft einer regimefeindlichen Organisation, die Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisation und die Teilnahme an öffentlichen Demonstrationen nicht aus. Gleiches gilt für die niedrig profilierte Tätigkeit der Verteilung von Informationsmaterial in der Öffentlichkeit.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Juli 1998 a.a.O.
Konkrete Anhaltspunkte, die eine abweichende Einschätzung der Lage rechtfertigen, haben die Kläger nicht, wie dies nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlich ist, dargelegt.
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Betreuung eines Informationsstandes der iranischen Monarchisten für eine Woche hinweisen, handelt es sich um ein Einzelfallgeschehen, das in seiner Bedeutung naturgemäß auch nicht über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Bedeutung erlangen kann. Denn die Bewertung des öffentlichen Auftretens ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere hier also der Größe und Auffälligkeit des Informationsstandes, seiner Plazierung in der Öffentlichkeit, dem Inhalt der ausgelegten Schriften und sonstigen Informationsmaterials, dem Auftreten des Betreuers des Informationsstandes während seiner Betreuungstätigkeit etc. abhängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).