Zulassung der Berufung abgelehnt – Maßgeblichkeit amtlicher Messungen bei Abwassermenge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage wegen Überschreitung von Abwassermengen. Streitpunkt war, ob auf die ‚tatsächliche‘ Menge oder auf das Ergebnis der amtlichen Überwachung abzustellen sei. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab: Bei ordnungsgemäßer amtlicher Überwachung mit dem Stand der Technik entsprechenden Messgeräten ist das behördliche Messergebnis maßgeblich; geringfügige Fehlertoleranzen sind hinzunehmen. Es fehle an ernstlichen Zweifeln und an grundsätzlicher Bedeutung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Streitwert 846,00 DM.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung voraus; sind solche Voraussetzungen nicht substantiiert dargetan, ist der Zulassungsantrag zu versagen.
Bei ordnungsgemäßer Durchführung der amtlichen Überwachung und Einsatz ordnungsgemäßer Messgeräte ist das aus der amtlichen Überwachung resultierende Messergebnis zur Feststellung der Nichteinhaltung der festgelegten Abwassermenge nach § 4 Abs. 4 Satz 7 AbwAG 1994 maßgeblich.
Werden Messgeräte eingesetzt, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen, sind geringfügige Fehlertoleranzen zu dulden; solche Abweichungen rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Abweichung von den behördlichen Messergebnissen.
Die Kostenentscheidung bei Ablehnung eines Zulassungsantrags richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 13 Abs. 2 GKG.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 9134/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 846,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils, denen er sich vollinhaltlich anschließt.
Die Begründung des Zulassungsantrages rechtfertigt keine andere Bewertung. Daß im vorliegenden Fall die eingesetzten Meßgeräte den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen haben, wird nicht in Abrede gestellt. Weisen solche Geräte in einem bestimmten Meßbereich - geringfügige - Fehlertoleranzen auf, so sind diese hinzunehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 7 AbwAG 1994 zur Feststellung des Umfangs der Abweichung nicht auf die "tatsächliche" Abwassermenge abzustellen. Vielmehr ergibt sich aus dem systematischen Gesamtzusammenhang der in Abs. 4 des § 4 AbwAG 1994 enthaltenen Regelungen, daß die Nichteinhaltung der festgelegten Abwassermenge aus dem Ergebnis der amtlichen Überwachung folgt. Ist diese ordnungsgemäß durchgeführt und sind dabei insbesondere - wie hier - ordnungsgemäße Meßgeräte eingesetzt worden, so ist das sich aus der amtlichen Überwachung ergebende Meßergebnis der Ermittlung der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 Satz 7 AbwAG 1994 zugrundezulegen.
Angesichts dessen fehlt es auch an der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).