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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 3377/97·14.06.1999

Berufung gegen Festsetzungsbescheid: Ammoniummessung unter 12°C unbrauchbar

Öffentliches RechtWasserrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung gegen einen Festsetzungsbescheid über Abgaben wird zurückgewiesen. Streitpunkt ist die Verwertbarkeit einer Ammoniummessung vom 6.2.1991 für die Ermittlung des Schadstoffparameters Nges. Das Gericht hält die im Erlaubnisbescheid geregelte Temperaturbindung (≥12°C) für verbindlich; bei Unterschreitung ist das Messergebnis abgaberechtlich unverwertbar, sodass die Summenbildung für Nges nicht möglich ist.

Ausgang: Berufung gegen Festsetzungsbescheid als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin, Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein abgaberelevanter Schadstoffparameter, der als Summe einzelner Komponenten gebildet wird, setzt die getrennte und normgerechte Bestimmung der Einzelparameter voraus; fehlende oder unbrauchbare Einzelwerte verhindern die Summenbildung.

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Vorgaben eines wasserrechtlichen Erlaubnisbescheids zu Messbedingungen (z.B. Temperaturbindung) sind verbindlich; ein Verstoß macht das Messergebnis für die abgaberechtliche Bewertung unverwertbar.

3

Ammoniumstickstoff kann zwar als Einzelparameter nicht abgaberelevant sein; als Bestandteil eines zusammengesetzten Parameters (Nges) begründet er dennoch die Pflicht zur gesonderten Messung nach den vorgesehenen Bedingungen.

4

Der Senat kann die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, wenn er sie einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 130 a Satz 1 VwGO§ 130 a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 132 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 4479/95

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.350,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluß entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.

3

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1995 ist, soweit er im Berufungsverfahren der Anfechtung unterliegt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Zur Ermittlung der Schadeinheiten für den Parameter Nges konnte nicht auf das Meßergebnis vom 6. Februar 1991 abgestellt werden. Zur Begründung im einzelnen nimmt der Senat Bezug auf den rechtlichen Hinweis im Anhörungsschreiben vom 5. Mai 1999.

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Die diesbezügliche Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar ist zutreffend, daß Ammoniumstickstoff allein kein abgaberelevanter Schadstoffparameter ist. Der abgaberelevante Schadstoffparameter Nges setzt sich jedoch aus den Einzelparametern Ammonium-, Nitrit und Nitratstickstoff zusammen, die, wie im Anhörungsschreiben dargelegt, jeweils getrennt zu bestimmen sind. Bedarf es, wie hier, für die Bestimmung des abgaberelevanten Schadstoffparameters (Nges) jeweils der Einzelbestimmung von als solchen nicht abgaberelevanten Schadstoffparametern, werden dadurch die im Bereich der wasserrechtlichen Überwachung für diese Parameter bestehenden rechtlichen Bindungen nicht obsolet. Solange es danach um die Bestimmung von Ammoniumstickstoff ging, solange galt die im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid für die Bestimmung des Ammoniumstickstoffs bestandskräftig geregelte Temperaturbindung von mind. 12°C. Wird hiergegen verstoßen - wie vorliegend -, ist die Bestimmung von Ammoniumstickstoff abgaberechtlich unverwertbar. Damit fehlt es einem für die Bestimmung von Nges erforderlichen Teilwert, was dazu führt, daß die für die Bestimmung von Nges notwendige Summenbildung nicht möglich ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.