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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 3273/98.A·12.08.1998

Zulassung der Berufung im Asylverfahren: Abweichungsrüge unzureichend spezifiziert

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts im Asylverfahren und rügt Abweichungen von obergerichtlicher Rechtsprechung sowie grundsätzliche Bedeutung. Das OVG weist den Zulassungsantrag ab, weil die Abweichungsrüge die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderliche hinreichende Bestimmung der Entscheidungen nicht enthält und keine grundsätzliche Rechtsfrage dargestellt ist. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt die hinreichend bestimmte Bezeichnung der angeblich abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen voraus.

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Für asyl- und abschiebungsrechtlich relevante exilpolitische Tätigkeiten ist erforderlich, dass die Tätigkeit nach außen hin exponiert und geeignet ist, staatliche Stellen auf die Person aufmerksam zu machen; eine namentliche Publizität ist nicht zwingend.

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Die bloße Beanstandung oder der schlichte Angriff gegen die tatrichterliche Wertung begründet keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG; es muss eine abstrakte Rechts- oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage vorgelegt werden.

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Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags im Asylverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG; der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Gebühren werden nicht erhoben.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83 b Abs. 1 AsylVfG§ 152 Abs. 1 AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 4868/94.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die erhobene Abweichungsrüge (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) greift nicht durch. Soweit ausgeführt wird, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts "von der obergerichtlichen Rechtsprechung des 9. Senates" abweiche, fehlt es schon an der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlichen Darlegung, weil die Entscheidungen, von denen abgewichen worden sein soll, nicht hinreichend bestimmt bezeichnet sind.

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Eine Abweichung von dem weiteren - hinreichend bestimmt - bezeichneten Beschluß des Senats vom 14. Januar 1997 - 9 A 5766/96.A - liegt nicht vor. In dem genannten Beschluß hat der Senat seine ständige Rechtsprechung fortgesetzt, wonach ein aktives, nach außen hin exponiertes Eintreten für die jeweilige regimefeindliche Organisation erforderlich ist, damit diese Tätigkeit den staatlichen Stellen im Iran bekannt und im Falle der Rückkehr des Asylbewerbers Anknüpfungspunkt einer politischen Verfolgung werden könne. Hiervon ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen, sondern hat vielmehr unter ausdrücklicher Bezugnahme auch auf den vom Kläger zitierten Beschluß des Senates ausgeführt, daß eine Identifizierung des Klägers als Teilnehmer an den vorgetragenen Veranstaltungen nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, wenn der Kläger bei den betreffenden Veranstaltungen in einer Weise hervorgetreten wäre, die die besondere Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden gerade auf seine Person gelenkt hätte. Damit befindet sich das Verwaltungsgericht zumindest der Sache nach in Übereinstimmung mit der vorgenannten Rechtsprechung des Senates. Wenn das Verwaltungsgericht im weiteren auf die namentliche Identifizierung abstellt, bringt es damit nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, daß anders als über eine namentliche Identifizierung ein Zugriff auf den einzelnen Asylbewerber nicht erfolgen kann. Dagegen hat das Verwaltungsgericht damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß der Asylbewerber schon bei seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Öffentlichkeit mit vollem Namen und ggf. Adresse aufgetreten sein muß. Insoweit reicht, auch nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein exponiertes Auftreten aus, das lediglich den Anlaß für die iranischen Behörden bietet, "einen größeren Aufwand für die namentliche Identifikation des Klägers zu betreiben".

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Soweit die grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), fehlt es an der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlichen Darlegung, da schon eine abstrakte Rechtsfrage oder eine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage nicht aufgeworfen wird. Die zudem ausschließlich im Rahmen der Abweichungsrüge vorgebrachten Gründe stellen sich, soweit sie über die konkreten Ausführungen zur Abweichung hinausgehen, als schlichter Angriff gegen die tatrichterliche Wertung dar, der als solcher die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt.

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Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß mit den genannten Ausführungen zumindest sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Voraussetzungen einer asyl- bzw. abschiebungsrechtlich relevanten exilpolitischen Tätigkeit geltend gemacht werden sollte, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Denn die Voraussetzungen hierfür sind in der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger zitierten Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 1. Oktober 1997 an das Verwaltungsgericht Münster geklärt,

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vgl. OVG NW, Beschluß vom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A -,

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was im übrigen dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers angesichts des Umstandes, daß er in dem vorgenannten Verfahren als Prozeßbevollmächtigter aufgetreten ist, auch bekannt sein müßte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 80 AsylVfG).