Beschwerde gegen Berufungszulassung wegen Verwaltungsgebühren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Beschlusszulassung einer Berufung in einem Verfahren über Verwaltungsgebühren (Abfallentsorgung). Das OVG hielt die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet und wies sie zurück; die Klägerin trägt die Kosten. Das Gericht stellte dar, dass Zulassungsgründe nach §131 Abs.3 VwGO nicht vorliegen und die Gebührenerhebung wegen offensichtlicher Fehlbehandlung des Bescheids prüfbar ist.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Berufungszulassung als unbegründet abgewiesen; Kosten der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Parallelität eines noch anhängigen Klageverfahrens ist nach §94 VwGO nicht vorgreifend, wenn der Streit- und Prüfungsgegenstand der Verfahren wesentlich voneinander abweicht.
Die Zulassung der Berufung nach §131 Abs.3 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, eine derbenen Abbweichung vorliegt oder ein vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird.
Eine unrichtige Sachbehandlung im Gebührenrecht liegt nur vor, wenn gegen eindeutige Rechtsnormen verstoßen wurde und dieser Verstoß offen zu Tage tritt.
Die Zuordnung eines Bescheids zu einem Gebührentatbestand entscheidet sich aus dem konkreten Regelungsgehalt des Bescheids; insoweit fehlt der Frage regelmäßig grundsätzliche Bedeutung.
Bei Festsetzung kommunaler Gebühren hat die Behörde bereits aktenkundige Tatsachen (z. B. Abmeldungen) von Amts wegen zu berücksichtigen, sodass keine gesonderte gebührenpflichtige Bewilligung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 5485/94
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17,50 DM festgesetzt.
Gründe
Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens, wie sie die Klägerin beantragt hat, kommt nicht in Betracht. Das in der ersten Instanz noch anhängige und die Erhebung der Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 1993 betreffende Klageverfahren - 14 K 5656/94 VG Köln - ist angesichts des völlig anderen Streit- und Prüfungsgegenstandes des Beschwerdeverfahrens für dieses nicht vorgreiflich i. S. d. § 94 VwGO.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 131 Abs. 3 VwGO ist die Berufung in Verfahren der vorliegenden Art nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache kommt nur dann zu, wenn diese eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 26. Juli 1996 - 9 A 1433/96 - m.w.N.
Derartige Rechtsfragen hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde nicht aufgeworfen und sind im übrigen auch nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin auf die Divergenz zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründe hingewiesen hat, ist diese - ungeachtet der Frage, ob sich hieraus überhaupt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben kann - mit dem Berichtigungsbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 1996 behoben worden und daher für das Beschwerdeverfahren nicht mehr von Bedeutung.
Daß der Beklagte für (besondere) Leistungen der Verwaltung auf der Grundlage einer entsprechenden kommunalen Satzung Verwaltungsgebühren erheben darf, ergibt sich aus § 5 KAG NW i.V.m. § 2 KAG NW und bedarf daher keiner Klärung.
Die Frage, ob ein Bescheid unter den Gebührentatbestand der Nr. 5 des Gebührentarifs zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt B. G. vom 13. November 1993 fällt, ist von dem konkreten Regelungsgehalt des jeweiligen Bescheides abhängig, so daß der Klärung dieser Frage keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung, die der Gebührenerhebung entgegensteht und auch im kommunalen Verwaltungsgebührenrecht als Ausdruck eines das gesamte Verwaltungsgebührenrecht erfassenden allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. etwa § 14 Abs. 2 VwKostG, § 14 Abs. 2 GebG NW) Anwendung findet, ist ebenfalls in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts geklärt. Hiernach liegt eine unrichtige Sachbehandlung nur vor, wenn gegen eindeutige Rechtsnormen verstoßen wurde und dieser Verstoß offen zu Tage tritt.
Vgl. z.B. OVG NW, Beschluß vom 7. Februar 1996 - 9 B 4/96 - m.w.N.
Die hiernach zu beachtenden Voraussetzungen für die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung hat das Verwaltungsgericht zwar zutreffend aufgeführt (S. 6 u. 7 d. Urteilsabdrucks), jedoch im vorliegenden Fall fehlerhaft angewendet; die unrichtige Sachbehandlung durch den Beklagten ist offensichtlich.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Erhebung der Gebühr für einen auf § 13 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt B. G. vom 10. November 1992 beruhenden Bescheid über die Reduzierung des Regelvolumens für das Jahr 1994. Für das Jahr 1994 mußte aber der Beklagte die bereits Ende 1993 in seinem Meldeamt aktenkundigen Abmeldungen der Frau Freitag (18. Oktober 1993) und der Frau S. (9. November 1993) gemäß § 12 Nr. 3 der Abfallentsorgungssatzung bei der allein ihm obliegenden Ermittlung des Regelvolumens zur Festsetzung der Abfallbeseitigungsgebühren 1994 schon von sich aus berücksichtigen. Einer gesonderten - gebührenpflichtigen - Bewilligung der Volumenreduzierung für das Jahr 1994 bedurfte es daher nicht noch war diese beantragt.
Wäre danach der Klage der Klägerin schon aus diesem Grund stattzugeben gewesen, stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Anknüpfung in der Abfallentsorgungssatzung der Stadt B. G. an die Vorschriften des Meldegesetzes verfassungsmäßig sind bzw. von dem Verwaltungsgericht verfassungskonform angewandt worden sind, von vornherein nicht.
Die insoweit gegebene fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts begründet jedoch weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine nach § 131 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur Zulassung der Berufung führende Divergenz.
Vgl. zum letzteren: BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29 m.w.N.; Beschluß vom 31. März 1988 - 7 B 46.88 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260; OVG NW, Beschluß vom 26. Juli 1996 - 9 A 1694/96.A -.
Allerdings mag der Beklagte angesichts der offensichtlich fehlerhaften Sachbehandlung überlegen, ob er den angefochtenen Bescheid von Amtswegen aufhebt.
Verfahrensmängel hat die Klägerin nicht geltend gemacht, wie es § 131 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.