Gebührenreduzierung bei Widerspruchsentscheidung der Bundesnetzagentur
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten über die Höhe der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Gebühr für einen Widerspruch gegen beabsichtigte Änderungen von Schienennutzungsbedingungen. Zentrales Problem war, welcher Verwaltungsaufwand nach der einschlägigen Tarifstelle gebührenfähig ist und ob die Behörde dies ausreichend dokumentiert hat. Das Gericht ging von einer teilweisen Kürzung (etwa auf die Hälfte) aus, da Stundennachweise unzureichend zuordneten und nachträgliche Hinweise nicht gebührenfähig sind. Es bot einen Vergleich an und regelte die Kostentragung hälftig.
Ausgang: Gebührenfestsetzung durch Vergleich halbiert; Klägerin erkennt reduzierte Gebühr an und Rückerstattung wird zugesagt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung einer Gebühr nach der einschlägigen Tarifstelle ist allein der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, der auf die gebührenpflichtige Amtshandlung entfällt.
Aufwand für die Prüfung von Regelungen, die letztlich nicht beanstandet worden sind, ist regelmäßig nicht in die Gebührenbemessung einzubeziehen.
Trägt die Behörde mehrere Änderungen zugleich vor, obliegt ihr die Darlegung und Dokumentation, aus der sich nachvollziehbar ergibt, welcher Zeitaufwand auf die beanstandeten Regelungen entfällt.
Zeitaufwand, der nach Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung (z. B. für bloße Hinweisschreiben) anfällt, erfüllt regelmäßig nicht den Gebührentatbestand der betreffenden Tarifstelle.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 6687/14
Tenor
1. Die Beklagte reduziert die mit dem streitgegenständlichen Bescheid der Bundesnetzagentur vom 18. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2014 festgesetzte Gebühr um die Hälfte, mithin auf 10.175,00 Euro. In dieser Höhe erkennt die Klägerin die Gebührenfestsetzung als rechtmäßig an.
2. Die Beklagte sagt zu, der Klägerin binnen eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vergleichs die sich aufgrund der Regelung unter Ziffer 1 ergebende Überzahlung in Höhe von 10.175,00 Euro zu erstatten.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
Gründe
Die Beteiligten streiten vor dem Hintergrund der bereits ergangenen Senatsrechtsprechung,
vgl. insbesondere OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2016 - 9 A 2170/15 (juris) und 9 A 2168/15 (n. v.) -,
in der Sache nur noch über die Gebührenhöhe.
Gebührenpflichtige Amtshandlung ist vorliegend gemäß Tarifstelle Teil II Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses der Bundeseisenbahngebührenverordnung (Anlage 1 BEGebV) in der Fassung vom 27. März 2008 der „Widerspruch [der Regulierungsbehörde] gegen vorab mitzuteilende beabsichtigte Entscheidungen gemäß § 14d AEG“. Nach § 14d Satz 1 Nr. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung geltenden Fassung (im Folgenden: AEG a. F.) haben die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen (hier: die Klägerin) die Regulierungsbehörde (hier: die Bundesnetzagentur) über die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen oder von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen zu unterrichten. Einer solchen beabsichtigten Entscheidung kann die Regulierungsbehörde gemäß § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG a. F. innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Mitteilung nach § 14d AEG a. F. widersprechen, „soweit die beabsichtigten Entscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen“. Mit Bescheid vom 19. November 2012 hat die Beklagte, nachdem die Klägerin sie über beabsichtigte Änderungen ihrer Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) unterrichtet hatte, eine solche Widerspruchsentscheidung gestützt auf § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG a. F. bezogen auf drei näher bezeichnete Punkte getroffen.
Nach derzeitigem Sach- und Streitstand spricht nach Auffassung des Senats Überwiegendes dafür, dass grundsätzlich (nur) der mit dieser gebührenpflichtigen Amtshandlung („Widerspruch“) verbundene Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden darf, wohingegen der Aufwand für Prüfungen, die nicht zu einer Beanstandung geführt haben, regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat. Das steht zwischen den Beteiligten wohl nicht (mehr) in Streit; auch das Verwaltungsgericht hat jedenfalls ausdrücklich nichts anderes angenommen. Da Verwaltungsgebühren nur für rechtmäßiges oder bestandskräftiges Verwaltungshandeln erhoben werden dürfen, dürfte im Übrigen Entsprechendes gelten, wenn ein Widerspruch zwar erfolgt ist, in einem nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren aber aufgehoben worden ist.
Die Rüge der Klägerin betrifft somit die Frage, ob die Beklagte den nach der Tarifstelle Teil II Nr. 5 BEGebV gebührenpflichtigen Aufwand zutreffend von dem nicht gebührenpflichtigen Aufwand abgegrenzt hat.
Die Frage der zutreffenden Abgrenzung des Verwaltungsaufwands erscheint nach gegenwärtigem Kenntnisstand hinsichtlich einiger, im vorliegenden Verfahren von der Klägerin hinreichend substantiiert angegriffener Zeitansätze zumindest offen, weshalb die Berufung zuzulassen sein dürfte. Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Der Geltendmachung des Verwaltungsaufwands, der für die Prüfung der vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen eingereichten Unterlagen angefallen ist, dürfte zwar nicht von vornherein entgegenstehen, dass bei einer beabsichtigten Neufassung oder Änderung von SNB - wie wahrscheinlich im Regelfall - nicht sämtlichen geplanten Änderungen widersprochen wird. Denn eine Entscheidung nach § 14e Abs. 1 AEG a. F. setzt notwendigerweise voraus, dass die Regulierungsbehörde die eingereichten Unterlagen vollständig prüft und dabei insbesondere den Kontext berücksichtigt, in dem die beabsichtigte Neufassung oder Änderung steht.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte allerdings in einem Verwaltungsverfahren zugleich mehrere beabsichtigte Änderungen geprüft, von denen sie nur den im Tenor des Bescheids vom 19. November 2012 bezeichneten Änderungen förmlich i. S. d. § 14e AEG a. F. widersprochen hat. Ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast in verwaltungsgerichtlichen Verfahren obliegt es bei einer derartigen Konstellation der Beklagten, den abgeltungsfähigen Verwaltungsaufwand zu dokumentieren.
Vgl. allgemein: Prömper, Bundesgebührengesetz und Zeitgebühr, DöV 2016, 293, 295 f.
Das bedeutet, dass sich aus den Aufschreibungen der für die gebührenpflichtige öffentliche Leistung aufgewendeten Zeiteinheiten nachvollziehbar ergeben muss, welcher Zeitaufwand auf die letztlich beanstandeten Regelungen entfallen ist und welcher auf die nicht beanstandeten Regelungen, deren Prüfung nach der hier maßgeblichen Tarifstelle gebührenfrei erfolgt.
Dies zugrunde gelegt erscheinen die vorgelegten Stundenzettel insbesondere insoweit problematisch, als der erfasste Zeitaufwand ausdrücklich letztlich nicht beanstandeten Regelungen zugeordnet ist (vgl. etwa Stundenzettel 2: SNB Ziff. 4.1 bis 5.4) oder Regelungen, die nur punktuell beanstandet worden sind (vgl. nochmals Stundenzettel 2: SNB Ziff. 1.1 bis 3.9). Einer näheren - auch für den Senat nachvollziehbaren - Erläuterung hätten auch diejenigen Aufschreibungen bedurft, die ganz allgemein, ohne Bezug zu den Regelungen, bezüglich derer das Widerspruchsrecht ausgeübt worden ist, formuliert sind (vgl. etwa Stundenzettel 3: prüfen SNB, prüfen Ril). Sofern der erfasste Zeitaufwand zugleich die Ausübung des Widerspruchsrechts hinsichtlich der beanstandeten Regelungen und das Absehen von einem Widerspruch im Übrigen vorbereitet hat, dürfte eine Aufteilung in einen gebührenfähigen Anteil und einen nicht gebührenfähigen Anteil in Betracht zu ziehen sein. Eine vollständige Berücksichtigung bei der Ermittlung der Gebührenhöhe dürfte nach vorläufiger Einschätzung des Senats wohl nur rechtmäßig sein, wenn es sich um Arbeitsschritte bzw. Prüfungsschritte handelt, die zur Beurteilung der letztlich beanstandeten Regelungen auch dann erforderlich gewesen wären, wenn die letztlich nicht beanstandete Neuregelung nicht zugleich Gegenstand der Vorab-Prüfung gewesen wäre. Hierzu hat die Beklagte bislang nichts Substantiiertes vorgetragen. Ob und inwieweit sich diese Zusammenhänge in einem etwaigen Berufungsverfahren überhaupt noch aufklären lassen, erscheint fraglich.
Darüber hinaus fällt - ohne dass dies in der Zulassungsbegründung ausdrücklich gerügt ist - auf, dass die Beklagte hier (siehe Stundenzettel 1) Zeitaufwand berücksichtigt hat, der am 28. und 29. November 2012, also nach Erlass des Bescheids vom 19. November 2012 und damit nach Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, für ein sog. Hinweisschreiben angefallen ist. Unabhängig von dem zeitlichen Ablauf im vorliegenden Verfahren dürfte bei derartigen (bloßen) Hinweisen der Beklagten aber auch dann der Gebührentatbestand der Tarifstelle Teil II Nr. 5 BEGebV nicht erfüllt sein, wenn die Hinweise bereits vor oder zusammen mit der abschließenden Widerspruchsentscheidung ergehen. Denn ein - allein gebührenpflichtiger - „Widerspruch gemäß § 14d AEG“ a. F. ergeht insoweit gerade nicht.
Alles in allem dürfte der in Rechnung gestellte Zeitaufwand letztlich in einem gewissen Umfang zu reduzieren sein, den der Senat auch unter Berücksichtigung der Darlegungslast der Beklagten nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand im vorliegenden Verfahren auf etwa die Hälfte des gesamten Ansatzes schätzt.
Die vorgeschlagene Kostenregelung orientiert sich an der in der Sache vorgeschlagenen Regelung.
Die Beteiligten werden gebeten, dem Gericht bis zum 16. August 2019 schriftlich mitzuteilen, ob sie den Vergleichsvorschlag annehmen. Der Vergleich wird mit Eingang der letzten Zustimmungserklärung bei Gericht wirksam.