Zulassung der Berufung zu Abwassergebühren wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Abwassergebühren wird abgelehnt. Der Kläger hat die zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung erforderliche Darlegung einer verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage nicht erbracht. Fragen zur Berechnung von Abwassergebühren seien durch Senatsrechtsprechung grundsätzlich geklärt; örtliche Ungleichbehandlungen rechtfertigt das Ermessen des Ortsgesetzgebers. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 16,70 EUR.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargelegter grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt eine substantielle Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung voraus; ohne eine verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage ist der Zulassungsantrag unzulässig.
Zur Bejahung grundsätzlicher Bedeutung muss im Antrag eine allgemeine Rechtsfrage oder eine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufgeworfen werden, deren Klärung im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre.
Bei der Festlegung kommunaler Gebührenmaßstäbe steht dem Ortsgesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu; mögliche Ungleichbehandlungen infolge eines Grenzwerts können durch das dem Gesetzgeber zustehende Ermessen und den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein.
Die Rüge, die konkreten örtlichen Verhältnisse seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, betrifft regelmäßig eine einzelfallspezifische Prüfung und begründet keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit im Sinne des Zulassungsrechts.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 803/07
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16,70 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. In der Antragsschrift wird schon nicht, wie erforderlich, eine allgemeine Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufgeworfen, die im erstrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich zu klären wäre. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag, in dem erstinstanzlichen Urteil sei nicht ausreichend auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Abrechnungsgebietes eingegangen; so müssten die sich aus dem Grenzwert für die Absetzbarkeit von nicht der Kanalisation zugeführten Wassermengen ergebenden Ungleichbehandlungen in einem angemessenen Verhältnis zu der Höhe des Grenzwertes sowie dem darauf beruhenden Mehraufwand auf Seiten der Verwaltung stehen. Die angesprochene Frage der Berechnung der Abwasserentsorgungsgebühren unter Berücksichtigung von Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, ist durch die erwähnten´ Senatsentscheidungen grundsätzlich geklärt. Die durch den Grenzwert - hier 10 m³ - etwaig entstehenden Ungleichbehandlungen sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens durch den auch im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997
- 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, 442.
Im Übrigen wird mit der Rüge des Klägers, bei der Überprüfung der Gebührenmaßstabsregelung hätten die konkreten örtlichen Verhältnisse im Geltungsbereich der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Niederkrüchten stärker berücksichtigt werden müssen, lediglich eine Frage des Einzelfalls aufgezeigt, die sich einer grundsätzlichen Klärungsmöglichkeit entzieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.