Zulassungsantrag zur Berufung: Anforderungen an qualifizierte Stichproben nach AbwV abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur Auslegung der Probenahmevorschriften bei qualifizierten Stichproben (§ 2 Nr. 3 AbwV). Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Darlegung von Zulassungsgründen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügte. Das Gericht wertet AbwV und DIN 38402‑A11 als vereinbar und bestätigt, dass einzelne Stichproben jeweils aus einem einmaligen Schöpfvorgang zu entnehmen sind; eine grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeit wurde nicht aufgezeigt.
Ausgang: Zulassungsantrag der Beklagten zur Berufung mangels substantiiertem Darlegen von Zulassungsgründen als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsantrag nach § 124 VwGO muss die Zulassungsgründe in der vom § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderten Weise substantiiert darlegen; unterlassene oder unzureichende Darlegung führt zur Ablehnung des Antrags.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzen voraus, dass die Gesichtspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses deutlich überwiegen; bloße Zweifel an einzelnen Begründungselementen sind hierfür nicht ausreichend.
Bei der qualifizierten Stichprobe i.S.v. § 2 Nr. 3 AbwV sind die einzelnen Stichproben jeweils durch eine einmalige Abwasserentnahme (typischerweise ein Schöpfvorgang) zu gewinnen; die DIN 38402‑A11 ist mit der Abwasserverordnung vereinbar und konkretisiert Probenbegriffe, wobei die AbwV als höherrangige Regelung Vorrang hat.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nur vor, wenn eine offene oder verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage mit entscheidungserheblicher Bedeutung vorliegt; Fragen, die sich anhand gesetzlicher Systematik und vorhandener Rechtsprechung eindeutig klären lassen, begründen diese Bedeutung nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 924/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 95.827,72 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg, da er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen von Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 VwGO darlegt.
1. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche sind nur gegeben, wenn die Gesichtspunkte, die für eine Fehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente, wenn daraus nicht zugleich überwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses folgen. Ausgehend hiervon liefert die Antragsschrift keine Anhaltspunkte für das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die von der Beklagten vertretene Auffassung zum Inhalt der rechtlichen Vorgaben für die Abwasserprobenahme im Rahmen einer qualifizierten Stichprobe überzeugt nicht.
Die Ausführungen in der Zulassungsschrift zeigen nicht auf, dass - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - die bei der qualifizierten Stichprobe erforderlichen einzelnen Stichproben in rechtlich zulässiger Weise jeweils aus mehreren Schöpfvorgängen gewonnen werden dürfen. Wortlaut und Zweck von § 2 Nr. 1 bis 3 AbwV und der Regelungen in Nr. 4.2.1 bis 4.2.4 der DIN 38402-A11 sprechen vielmehr für die im angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, wonach die einzelnen von mindestens fünf in einem zeitlichen Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommenen Stichproben aus jeweils einem Schöpfvorgang gewonnen sein müssen.
Der Senat teilt bereits im Ausgangspunkt nicht die Annahme der Beklagten, § 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 AbwV enthalte keine hinreichenden Regelungen zum Handlungsablauf" für die Entnahme einer Stichprobe und müsse deshalb durch die Vorgaben in Nr. 4.2.1 bis 4.2.3 der DIN 38402-A11 ergänzt werden. Wie schon die Überschriften von § 2 AbwV und Abschnitt 4 der DIN 38402-A11 zeigen, bestimmen beide Regelungswerke dort (u.a.) die Begriffe für die unterschiedlichen Probenahmearten. Dabei enthält die Abwasserverordnung ebenso wie auch die DIN 38402-A11 Handlungsanweisungen für die Probenahme; dies belegen die Formulierungen in § 2 Nr. 1 bis 3 AbwV. Für die (einfache) Stichprobe ist dementsprechend in § 2 Nr. 1 AbwV die einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom gefordert. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht unter anderem auch darauf abgestellt, dass die Regelungen der Abwasserverordnung jedenfalls als insoweit höherrangige Rechtsquelle den Regelungen der DIN 38402-A11 vorgehen. Dieser Erwägung tritt die Beklagte schon nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise entgegen.
Die hier einschlägigen Regelungen der Abwasserverordnung und der DIN 38402-A11 stehen im Übrigen auch nicht - wie die Beklagte meint - in Widerspruch zueinander. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Vorschriften ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringen sind. Die DIN 38402-A11 definiert unter dem Oberbegriff Stichprobe" in Nr. 4.2.2 allgemein alle Arten von Stichproben; damit umschreibt sie umfassend sowohl die (einfachen) aus einer Einzelprobe gewonnenen als auch z.B. die (qualifizierten) aus mehreren Einzelproben gewonnenen Stichproben. Gemäß der Anmerkung zu Nr. 4.2.4 DIN 38402-A11 ist unter der qualifizierten Stichprobe eine Sammelprobe zu verstehen, die den entsprechend § 2 Nr. 3 AbwV beschriebenen Anforderungen genügen muss. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daran anknüpfend hervorgehoben, dass eine Sammelprobe nach Nr. 4.2.3 DIN 38402-A11 als aus mehreren Einzelproben vereinigte Probe definiert ist und die Einzelprobe nach Nr. 4.2.1 DIN 38402-A11 durch einmalige Abwasserentnahme (meist durch Schöpfen) gewonnen wird. Diese Regelungen stehen der Sache nach mit § 2 Nr. 3 i.V.m. 1 AbwV im Einklang.
Abgesehen von vorstehenden Erwägungen führt das angefochtene Urteil einen weiteren gegen die Ansicht der Beklagten sprechenden Grund an. Selbst wenn die zitierten Regelungen zur Probenahme in der Abwasserverordnung und der DIN 38402-A11 Widersprüchlichkeiten enthielten, sei dies unbeachtlich, weil § 4 AbwV so auszulegen sei, dass die dortige Bezugnahme auf die DIN 38402-A11 nur insoweit gelte, als die Abwasserverordnung selbst keine Regelungen enthalte. Diesen Gesichtspunkt greift die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auf.
Entgegen der Ansicht der Beklagten gebieten auch Sinn und Zweck des § 2 Nr. 3 AbwV keine vom angefochtenen Urteil abweichende Sichtweise. Das Zulassen von mehreren Schöpfvorgängen bei den jeweiligen für die Zusammensetzung der qualifizierten Stichprobe notwendigen (einfachen) Stichproben gewährleistet nicht unbedingt die erforderliche bzw. gar eine höhere Repräsentativität der Abwasserprobe. Vielmehr wäre es bei Zugrundelegung der Ansicht der Beklagten in das Belieben des Probenehmers gestellt, welche Abwassermengen er jeweils im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten als eine (einfache) Stichprobe (von mindestens fünf) entnimmt. Es bliebe dem Probenehmer unbenommen, zunächst eine Stichprobe aus einer Vielzahl von Schöpfvorgängen zusammenzusetzen, um dann nach zwei Minuten eine weitere Stichprobe etwa durch einmaligen Schöpfvorgang zu gewinnen. Demgegenüber führt das Erfordernis des Zwei-Minuten-Abstandes zwischen den jeweils einmaligen Schöpfvorgängen im Ergebnis zu einer hinsichtlich der Abwassermenge der einzelnen Stichproben gleichmäßig und damit repräsentativ gewonnenen Mischprobe.
Schließlich ist nicht erkennbar, weshalb das von der Beklagten genannte Ziel bei der Einführung der qualifizierten Stichprobe gerade durch die von ihr reklamierte Probenahmemethode erreicht werden könnte. Danach sollte der Vollzugspraxis ein Verfahren zur Verfügung gestellt werden, durch welches der mit der sich über einen längeren Zeitraum (z.B. 2 Stunden, 24 Stunden) erstreckenden Mischprobe verbundene Arbeits- und maschinelle Aufwand reduziert wird, gleichzeitig jedoch die mit der (einfachen) Stichprobe verbundene geringere Aussagekraft vermieden und eine weitestmögliche Annäherung an die Mischprobe erreicht werden sollte". Nach den vorstehenden Ausführungen kann durch das im angegriffenen Urteil für rechtmäßig befundene Verfahren die gewünschte Reduzierung des Aufwandes indes ebenso gut erreicht werden. Dies gilt umso mehr, als bei Verwendung eines entsprechend großen Schöpfgefäßes problemlos mit der Mindestanzahl von fünf Schöpfvorgängen im Abstand von jeweils zwei Minuten die erforderliche Abwassermenge gewonnen werden kann.
2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich ferner nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Mit der angesprochenen Frage zu den Anforderungen an die Probenahme bei einer qualifizierten Stichprobe i.S.v. § 2 Nr. 3 AbwV wird keine Problematik aufgeworfen, die über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad abwasserabgabenrechtlicher Verfahren hinausgeht.
3. Schließlich hat die Beklagte auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine offene Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage mit entscheidungserheblicher Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen nach allgemeinen Auslegungsregeln und unter Rückgriff auf bereits vorliegende Rechtsprechung ohne weiteres klären lässt.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rdnr. 143, m.w.N.
Gemessen daran fehlt es in der Zulassungsschrift an durchgreifenden Erwägungen, weshalb zur Klärung der von der Beklagten genannten Frage,
ob es zulässig ist, die qualifizierte Stichprobe i.S.v. § 2 Nr. 3 AbwV so auszulegen, dass jede einzelne Stichprobe der zur qualifizierten Stichprobe vereinigten Mischprobe aus mehreren Einzelschöpfungen ohne Einhaltung eines Zwei-Minuten-Abstandes zwischen den Schöpfungen bestehen kann und der Zwei-Minuten-Abstand nur zwischen dem letzten Schöpfvorgang der vorausgegangenen Stichprobe und dem ersten Schöpfvorgang der folgenden Stichprobe eingehalten werden muss,
die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich sein sollte. Nach dem vorstehend unter 1. Dargestellten lässt sich die Frage vielmehr eindeutig auf der Grundlage und der Systematik der einschlägigen rechtlichen Regelungen ohne weiteres im Zulassungsverfahren beantworten. Vor diesem Hintergrund verfängt im Übrigen der schlichte Hinweis auf eine unbestimmte Vielzahl gleichgelagerter Fälle nicht. Dies gilt umso mehr, als die hier für die Probenahme zuständige Behörde - wie die Beklagte selbst einräumt - spätestens seit Ende 2004 ihre Praxis der Probenahme bei der qualifizierten Stichprobe verändert hat und seither die Probenahme an den vom Verwaltungsgericht anhand der Abwasserverordnung aufgestellten Erfordernissen ausrichtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).