Zulassung der Berufung in Asylsache wegen Abweichung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorwurf einer abweichenden Rechtsprechung des Berufungsgerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). Das OVG lehnt den Antrag ab, da keine tatsächliche Abweichung von der Rechtsprechung vorliegt. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der Frage des exponierten Auftretens alle Umstände zu würdigen sind und familiäre Vorbelastungen nur unter Berücksichtigung des Einzelfalls relevant sind. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG abgewiesen; keine Abweichung von der Rechtsprechung des Berufungsgerichts ersichtlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass eine abweichende Rechtsauffassung von der Rechtsprechung des Berufungsgerichts vorliegt.
Bei der Prüfung, ob ein exponiertes Auftreten im asylrechtlichen Sinne vorliegt, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
Eine familiale Vorbelastung kann das politische Auftreten eines Asylbewerbers hervorheben und seine Wahrnehmung durch Sicherheitsbehörden beeinflussen; dies ist jedoch nur nach Gesamtwürdigung entscheidungserheblich.
Eine eventuell fehlerhafte rechtliche Würdigung der Vorinstanz begründet nicht ohne Weiteres die Zulassung der Berufung wegen Abweichung; es muss eine tatsächliche Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung erkennbar sein.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 2404/95.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein geltend gemachte Abweichung von Entscheidungen des Berufungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 17 des Urteilsabdrucks davon ausgegangen, daß das Interesse der iranischen Sicherheitsbehörden vorrangig darauf gerichtet sei, gegen als gefährlich erkannte exponierte Personen vorzugehen. Damit befindet sich das Verwaltungsgericht zumindest dem Sinn nach in Übereinstimmung mit der von dem Beteiligten zitierten Rechtsprechung des Berufungsgerichts, wonach nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten asyl- bzw. abschiebungsrechtlich von Bedeutung ist. Bei der Beurteilung, ob ein exponiertes Auftreten vorliegt, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen; dabei kann auch die "familiäre Vorbelastung" den jeweiligen Asylbewerber im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten aus der Masse der mit dem Regime im iranischen Asylbewerber unzufriedenen iranischen Asylbewerber deutlich hervorheben und ihn damit in den Augen der iranischen Sicherheitskräfte als ernstzunehmenden und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung dieser Grundsätze die "familiäre Vorbelastung" des Klägers zu 1. schon allein deshalb angenommen hat, weil der Kläger zu 1. aus einer monarchistisch geprägten Familie stamme, sein Sohn wegen seiner monarchistischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland als asylberechtigt anerkannt worden sei und seine Ehefrau nach ihrer Rückkehr in den Iran von den iranischen Behörden befragt worden sei und weiter unter Beobachtung der Behörden stehe, mag es sich dabei im Ergebnis um eine fehlerhafte Rechtsanwendung handeln, die jedoch die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der Abweichung nicht rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).