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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 3160/03·28.10.2004

Zulassung der Berufung wegen Divergenz zu Entwässerungsgebühren; übriger Antrag abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lässt die Berufung wegen Divergenz zu, soweit das VG der Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren stattgegeben hat, und führt das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fort. Die Zulassung beruht auf Abweichungen des erstinstanzlichen Urteils von Senatsentscheidungen zur Kostenkalkulation. Hinsichtlich der Abfallbeseitigungsgebühren wird der Zulassungsantrag abgelehnt, weil das Verwaltungsgericht zutreffend das fehlende Abschlagsprinzip für Eigenkompostierer und die damit verbundene Unwirksamkeit der Satzung festgestellt hat.

Ausgang: Berufungszulassung wegen Divergenz hinsichtlich Entwässerungsgebühren erteilt; übriger Zulassungsantrag (Abfallgebühren) abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufungszulassung wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gerechtfertigt, wenn das erstinstanzliche Urteil von Entscheidungen des Senats abweicht und diese Abweichung tragend für die Entscheidung ist.

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Ein Gebührenmaßstab verstößt gegen das Kostenüberschreitungsverbot, wenn in der Kalkulation kalkulatorische Kosten (z. B. Abschreibungen auf Wiederbeschaffungswerte und Nominalverzinsung) angesetzt werden, die zu einer unzulässigen Überschreitung des zulässigen Kostenaufkommens führen.

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Das in § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG geregelte Abschlagsgebot für Eigenkompostierer ist bei der Bemessung des Gebührenmaßstabs zu berücksichtigen und kann auch ohne getrennte Bioabfallentsorgung einen Abschlag erfordern, weil Eigenkompostierer Transport‑ und Sammelkosten verringern.

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Die Wirksamkeit einer Maßstabsregelung ist objektiv zu prüfen und hängt nicht von der individuellen Betroffenheit des Klägers ab; fehlt eine gesetzlich gebotene Abschlagsregelung, kann dies die Unwirksamkeit der Satzung begründen.

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Eine nur zeitlich eingeschränkt geltende Satzungsregelung über Mindestabfallmengen kann den Anforderungen an einen den Gebührenmaßstab tragenden Abschlag nicht genügen, wenn sie nicht für den gesamten Veranlagungszeitraum gilt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 6442/99

Tenor

Die Berufung wird wegen Divergenz zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren stattgegeben hat.

Das Zulassungsverfahren wird insoweit als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt insoweit der Kostenentscheidung der Hauptsache.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Im Übrigen wird der Antrag auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Insoweit wird der anteilige Streitwert auf 110.557,69 EUR (entspricht 216.232,05 DM) festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat nur zum Teil Erfolg.

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I. Der Zulassungsantrag ist begründet, soweit er sich dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht der Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren stattgegeben hat.

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Der Beklagte hat dargelegt, dass das angegriffene Urteil von mehreren - in der Zulassungsbegründung zitierten - Entscheidungen des Senats abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Entgegen der vom Senat in den zitierten Entscheidungen vertretenen Auffassung geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen wegen der innerhalb der Position „Pacht" angesetzten kalkulatorischen Kosten (kalkulatorische Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten i.V.m. einer kalkulatorischen Nominalverzinsung auf Anschaffungsrestwertbasis) gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstößt. Das angefochtene Urteil beruht auch auf dieser Abweichung. Denn die weiteren vom Verwaltungsgericht beanstandeten Kostenüberschreitungen im Bereich der Personalkosten (Versorgungsleistungen) und der Verwaltungs- und Gemeinkosten (Dezernenten) liegen - wie der Beklagte zu Recht dargelegt hat - unterhalb der auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erheblichkeitsgrenze von 3 %.

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II. Im Übrigen - soweit das Verwaltungsgericht der Klage gegen die Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren stattgegeben hat - hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg. Beide vom Beklagten hierzu angeführten Zulassungsgründe greifen nicht durch.

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1. Seine Darlegungen wecken zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach in der maßgeblichen Abfallgebührensatzung wegen des fehlenden Abschlags für Eigenkompostierer ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Gebührenmaßstab nicht besteht, wird nicht durchgreifend erschüttert.

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Der Einwand des Beklagten, dass die Höhe der Kosten der gemeinsamen Entsorgung von Rest- und Biomüll wegen der vertraglich festgelegten Verbrennungskosten unabhängig vom Anteil der Eigenkompostierer und damit unabhängig von der Menge des Biomülls sei, führt nicht weiter. Daraus lässt sich nichts für eine Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme herleiten, das Abschlagsgebot des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG müsse auch in Fällen, in denen - wie hier - keine getrennte Bio-Abfallentsorgung stattfindet, beim Gebührenmaßstab berücksichtigt werden. Dies gilt umso mehr, als durch die Eigenkompostierer auch Transport- und Sammelkosten verringert werden können. Im Übrigen würde eine Einführung des in § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG geforderten Gebührenabschlags für Eigenkompostierer, dessen Fehlen das Verwaltungsgericht beanstandet hat, zwangsläufig zu einer Umverteilung der Gesamtkosten zwischen Eigenkompostierern und anderen Nutzern der Abfallentsorgung führen.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung ferner unerheblich, dass die Klägerseite nicht zu den Eigenkompostierern gehört. Denn die Wirksamkeit der Maßstabsregelung und damit der der Heranziehung zu Grunde liegenden Satzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW) ist objektivrechtlich zu klären; sie hängt nicht davon ab, ob der jeweilige Kläger von der Maßstabsregelung benachteiligt wird. Mangels Rechtsgrundlage hat das Verwaltungsgericht folgerichtig den belastenden Gebührenbescheid insoweit aufgehoben.

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Schließlich stellt auch der Hinweis des Beklagten auf § 5 Abs. 3 Buchstabe b) der Abfallentsorgungssatzung in der seit dem 5. Juni 1999 geltenden Fassung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Diese Satzungsregelung über die zu Grunde zu legenden Mindestabfallmengen pro Person und Woche sieht zwar erstmals ab dem genannten Datum für Eigenkompostierer eine um 10 Liter pro Person und Woche reduzierte Abfallmindestmenge vor und ermöglicht damit Eigenkompostierern unter Umständen die Wahl eines kleineren Müllgefäßes. Das Verwaltungsgericht hat aber - eigenständig tragend - entschieden, dass diese Satzungsregelung u.a. deshalb nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt, weil sie trotz Erhebung der Gebühr als Jahresgebühr nicht im gesamten Veranlagungszeitraum galt. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten; er hat die zeitliche Einschränkung der Satzungsregelung vielmehr eingeräumt. 2. Die Darlegungen des Beklagten zeigen auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage,

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inwiefern ein pauschalierter Abschlag für Eigenkompostierer zulässig ist und ob dieser auch dann vorliegen kann, wenn er nur über den Zusammenschluss mehrerer Grundstücksbenutzer zu Gemeinschaften vorliegen kann,

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würde sich vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Argumentation nicht stellen. Denn danach begründet § 5 Abs. 3 Buchstabe b) der Abfallentsorgungssatzung bereits wegen dessen eingeschränkter Geltungsdauer keine zur Wirksamkeit des Gebührenmaßstabes und damit der Satzung führende Abschlagsregelung. Die Ausführungen des Beklagten, dass die ab dem 5. Juni 1999 geltende Neuregelung der Mindestabfallmengen pro Person und Woche jedenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 9 der Satzung (gemeinsame Restmülltonnennutzung) die Voraussetzungen des geforderten Gebührenabschlags erfülle, kommen dementsprechend auch hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung nicht zum Tragen.

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Die Kostenentscheidung hinsichtlich des ablehnenden Teils des Beschlusses folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht insoweit auf § 13 Abs. 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung).

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.