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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 3159/05.A·17.10.2005

Berufungszulassung in Asylsache wegen fehlender Darlegung einer Rechtsabweichung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Zulassungsantrag zur Berufung in einer Asylsache wird abgelehnt. Die Behörde hat nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt, dass das angegriffene Urteil von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht und darauf beruht. Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf zwei eigenständige Gründe stützte, fehlte es an der Darlegung eines Zulassungsgrundes für beide Begründungsstränge. Die Kostenentscheidung folgt den einschlägigen Vorschriften des VwGO und AsylVfG.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung in der Asylsache abgewiesen, da keine hinreichende Darlegung einer entscheidungserheblichen Rechtsabweichung erfolgte

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufungszulassung nach § 78 AsylVfG setzt voraus, dass hinreichend substantiiert dargetan wird, das angegriffene Urteil weiche von Entscheidungen oberer Gerichte ab und beruhe auf dieser Abweichung.

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Ergibt die Vorinstanz ihre Entscheidung aus zwei eigenständig tragenden Begründungssträngen, muss für beide Stränge ein Zulassungsgrund dargelegt werden.

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Zitierte Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts begründen eine entscheidungserhebliche Abweichung nur, wenn sie eine tragende, auf den konkreten Fall übertragbare Rechtsaussage enthalten.

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Die Kostenfolge im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG; Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG§ 73 Abs. 2a AsylVfG 2005§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83 b AsylVfG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 801/05.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Die Beklagte hat nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG).

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Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - wie hier - auf zwei eigenständig tragende Gründe gestützt, erfordert eine Berufungszulassung, dass hinsichtlich beider Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird. Daran fehlt es vorliegend. Das Verwaltungsgericht hat der Klage u.a. mit der Begründung stattgegeben, der Widerrufsbescheid sei unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 als gebundene Entscheidung ergangen. Darauf bezogen zeigt die Beklagte die Voraussetzungen einer entscheidungserheblichen Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht auf. Die in der Zulassungsbegründung angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),

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vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 14. April 2005 - 13 A 654/05.A - und vom 30. Mai 2005 - 9 A 1851/05.A -,

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enthält eine entscheidungstragende Aussage allein zur Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf Widerrufsentscheidungen, die das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor dem 1. Januar 2005 getroffen hat. Auf diese Widerrufsentscheidungen ist § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 danach nicht anwendbar. Für eine nach dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidung, die auch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, enthalten die zitierten Entscheidungen des OVG NRW keinen tragenden Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich hätte abweichen können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

8

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG unanfechtbar.