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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 3141/98.A·12.07.1998

Zulassung der Berufung abgelehnt – Keine generelle Verfolgungsgefahr bei Rückkehr nach Syrien

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen eine asylrechtliche Entscheidung und rügen grundsätzliche Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag ab, da die aufgeworfene Frage in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt sei. Eine generelle Verfolgungsgefahr für syrische Rückkehrer wird nur dann bejaht, wenn besondere Umstände hinzutreten. Kosten des Zulassungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung einer Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage nicht bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt ist.

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Bei Rückkehr syrischer Staatsangehöriger nach erfolglosem Asylverfahren besteht keine allgemeine Vermutung politischer Verfolgung unabhängig von der Konfession; eine Gefährdung liegt nur vor, wenn besondere, die individuelle Situation kennzeichnende Umstände hinzutreten.

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Bereits gefestigte Senatsrechtsprechung ist nur dann zu revidieren, wenn Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der zugrundeliegenden Auskunftslage oder neues, bisher nicht berücksichtigtes Erkenntnismaterial vorliegen.

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Die Kostenverteilung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO sowie § 83b Abs. 1 AsylVfG; das Gericht kann die Beteiligten zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 83 b Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 3825/96.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/3.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die hierzu von den Klägern aufgeworfene Frage, ob syrische Staatsangehörige, insbesondere solche christlicher Religion, die nach erfolgloser Asylantragstellung im Ausland nach Syrien zurückkehren, politischer Verfolgung oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sind, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach unterliegen syrische Staatsangehörige - gleich welcher Konfession, auch Christen - wegen ihrer Asylantragstellung und ihres Aufenthaltes im Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien politischer Verfolgung oder sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung (auch Folter) nur dann, wenn besondere Umstände, die hier nicht geltend gemacht sind, hinzutreten.

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Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 20. September 1996 - 9 A 4661/96.A -, vom 2. September 1997 - 9 A 3713/97.A - , vom 21. November 1997 - 9 A 6596/95.A - und vom 19. Februar 1998 - 9 A 3095/97.A -.

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Anhaltspunkte dafür, die diesen Entscheidungen zugrundeliegende Auskunftslage könnte sich in der Weise geändert haben, daß die aufgeworfene Frage einer erneuten Überprüfung unterworfen werden müßte, sind nicht ersichtlich. Auch die von den Klägern angeführte Entscheidung des VG Karlsruhe vom 17. Dezember 1996 zwingt nicht zu einer erneuten Überprüfung, denn sie beruht allenfalls auf einer anderen Bewertung des Erkenntnismaterials, nicht aber auf neuen, vom Senat bisher nicht berücksichtigten Quellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.