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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 3099/97·07.06.1998

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Gebührenmaßstab nach §9 LAbfG abgelehnt

Öffentliches RechtUmweltrechtAbfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abfallgebührensatzung. Streitgegenstand war, ob Kostensteigerungen bei der erstmaligen Umsetzung des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG ein Abweichen von dessen Vorgaben rechtfertigen können. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Rechtsfrage nicht konkret formuliert und die behaupteten Mehrkosten nicht substantiiert wurden. Auf geplante Gesetzesänderungen kommt es nicht an; der Satzungsgeber hat weiten Ermessensspielraum, auch kostenneutrale Gebührenmaßstäbe zu wählen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und substantiierter Kostendarlegung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, daß die Rechtsfrage klar zu formulieren und substantiiert darzulegen ist, warum sie klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist.

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Behauptungen über erwartete Kostensteigerungen bei der erstmaligen Umstellung auf einen anderen Gebührenmaßstab genügen nicht; es ist darzulegen, in welcher Höhe und weshalb diese Mehrkosten den Anreiz zur Abfallvermeidung nachhaltig neutralisieren würden.

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Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Satzung ist auf die zum Prüfungszeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen; geplante oder mögliche künftige Gesetzesänderungen sind insoweit unbeachtlich.

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Der Satzungsgeber hat im Rahmen seines weiten Ermessens die Wahl, einen kostenneutralen oder kostenmindernden Gebührenmaßstab zu bestimmen; er ist nicht verpflichtet, einen Maßnahmenumfang zu wählen, der Mehrkosten verursacht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 7669/96

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 504,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Es entspricht hinsichtlich des Beklagten allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dem in § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO niedergelegten Darlegungserfordernis.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn diese eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Rechtsfrage auszuformulieren und substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Antragsteller sie für grundsätzlich hält.

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Diesen Anforderungen genügt der Beklagte mit seinem Antrag nicht dargetan. Er hält zwar die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob die Vermeidung von Kostensteigerungen, die durch die erstmalige Umsetzung der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetzes -LAbfG- vom 21. Juni 1988 (GV NW S. 250) in der Fassung vom 7. Februar 1995 (GV NW S. 134) zu erwarten sind, zu den Aspekten zählt, die ein Abweichen von den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG rechtfertigen kann. Den Ausführungen des Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, warum und in welcher Höhe Kosten bei der erstmaligen Umstellung auf einen anderen Gebührenmaßstab anfallen würden, die dem Gebührenpflichtigen auf lange Sicht jeglichen Anreiz zur Abfallvermeidung nehmen würden und deshalb die Beibehaltung des Personenmaßstabes im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG rechtfertigen könnten. Auch der Hinweis des Beklagten, daß wegen der möglichen erneuten Novellierung des § 9 Abs. 2 LAbfG durch den Landesgesetzgeber im Rahmen der Ermessensentscheiung auf die Anschaffung von zusätzlichen Abfallbehältern verzichtet werden könne, läßt einen Grund für die Zulassung der Berufung nicht erkennen. Denn - wie der Beklagte selbst zutreffend bemerkt - ist bei der Überprüfung der Gültigkeit der Abfallgebührensatzung für das Jahr 1996 auf die derzeit gültige Rechtslage abzustellen; geplante Gesetzesänderungen sind insoweit ohne rechtliche Relevanz, zumal der Satzungsgeber zur Schaffung von wirksamen Gebührenanreizen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG nicht zwingend gehalten ist, einen bei der Umstellung Mehrkosten verursachenden Maßstab, z.B. durch die Anschaffung von zusätzlichen Abfallgefäßen, zu wählen; vielmehr steht es dem Satzungsgeber im Rahmen seines ihm eingeräumten weiten Ermessens frei, einen kostenneutralen oder gar kostenmindernden Gebührenmaßstab, der den derzeitigen gesetzlichen Anforderungen entspricht, zu bestimmen.

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Vgl. hierzu etwa Queitsch, Gebührenanreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, UPR 1998, 88, m.w.N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.