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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 2999/17·13.08.2020

Zulassung der Berufung nach §124a VwGO wegen unzureichender Begründung verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZulassungsverfahren (Berufung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Erstattungsklage über 254,65 Euro. Das OVG weist den Zulassungsantrag nach §124a VwGO zurück, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch grundsätzliche Bedeutung substantiiert dargelegt sind. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 254,65 Euro.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124a VwGO wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe verworfen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.4 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der Begründungsfrist einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt wird und vorliegt.

2

Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss der Rechtsmittelführer konkret darlegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsfeststellungen er in welcher Hinsicht angreift; eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht.

3

Die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) erfordert die Formulierung einer bestimmten, noch ungeklärten Frage und die Darstellung ihrer über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung.

4

Im Zulassungsverfahren ist die Überprüfung auf die Antragsbegründung beschränkt; das Revisionsgericht darf nicht durch bloße Wiederholung des früheren Vortrags zur erneuten Tatsachen- oder Rechtswürdigung veranlasst werden.

5

Bei Zurückweisung des Zulassungsantrags ist der Antragsteller gemäß §154 VwGO zur Kostentragung verpflichtet; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 132 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 9222/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 254,65 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

4

1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, legt schon keine ernstlichen Zweifel daran dar, dass das Verwaltungsgericht die Klage mit dem (sinngemäßen) Begehren, den Beklagten auf den klägerischen Antrag vom 2. Februar 2017 hin zu verpflichten, einen Erstattungsbescheid zu Gunsten des Klägers zu erlassen, in dem ein Erstattungsbetrag in Höhe von 254,65 Euro (Zuschlagsforderungen in Höhe von insgesamt 208,50 Euro sowie Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 46,15 Euro) ausgewiesen ist, und diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu verzinsen, zu Recht (als unbegründet) abgewiesen hat.

5

In Bezug auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Rechtsmittelführer darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Es reicht auch nicht aus, das angegriffene Urteil mit floskelhaften Wendungen zu rügen, etwa derart, das Urteil könne keinen Bestand haben, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einem bestimmten Punkt sei unzutreffend oder das erstinstanzliche Vorbringen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen.

6

Vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Seibert, in: Sodan / Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 206 m. w. N.

7

Diesen Darlegungserfordernissen genügt die Antragsbegründung des Klägers nicht. Vielmehr erschöpft sie sich in einer Wiederholung seines - vom Verwaltungsgericht im Tatbestand des angegriffenen Urteils wiedergegebenen und in dessen Entscheidungsgründen ausführlich gewürdigten - erstinstanzlichen Vorbringens, ohne sich mit den ausführlich begründeten entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei den sieben Schreiben des Beklagten vom 18. März 2015 an den Kläger um bestandskräftige und nicht nichtige Heranziehungsbescheide über Zuschlagsforderungen in Höhe von insgesamt 208,50 Euro handele, die mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 30. August 2016 zu Recht vollstreckt worden seien, im Einzelnen auseinander zu setzen und diese Annahmen und deren Begründungen mit (neuen) schlüssigen Gegenargumenten infrage zu stellen. Insbesondere legt die Antragsbegründung nicht dar, dass und warum die rückwirkende Änderung des § 50 der Verbandssatzung (vgl. § 62 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 1. Januar 2007 in der Fassung der Änderung vom 4. November 2014) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts "offensichtlich" unzulässig gewesen sein sollte, so dass die Heranziehung des Klägers zu den streitigen Zuschlagsforderungen aus diesem Grund nichtig gewesen wäre.

8

2.              Ferner ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

9

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO).

10

Der Kläger hält in der Antragsbegründung die Frage,

11

"ob ein bestandskräftiger Bescheid über die Zuschläge vorliegt",

12

sowie die Frage

13

"der Nichtigkeit der Satzungsänderung"

14

für klärungsbedürftig. Jedoch hat der Kläger in der Antragsbegründung schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, warum diese beiden Fragen anders als vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zu beurteilen sein sollten. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Im Übrigen hat der Kläger auch die allgemeine, über seinen Einzelfall hinausgehende Bedeutung der beiden von ihm aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dargelegt. Nach den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 12. März 2018 (Seite 5 f.) denen der Kläger nicht entgegen getreten ist, hätte insbesondere die vom Kläger begehrte Klärung der Wirksamkeit der rückwirkenden Satzungsänderung von 2014 für die anderen Verbandsmitglieder keine Bedeutung (mehr).

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

18

Dr. Dahme                                                        Dr. Hausen                                                        Dr. Faßnacht