Antrag nach §124a VwGO wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte einen fristgebundenen Antrag nach § 124a Abs. 1 VwGO auf Zulassung der Berufung, ohne in der Antragsschrift die Gründe darzulegen. Das Gericht prüfte, ob eine nachträgliche Begründung zulässig ist. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen, weil die gesetzlich geforderte Darlegung innerhalb der Frist fehlt und eine Fristverlängerung nicht vorgesehen ist. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert nach § 13 Abs. 2 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender fristgerechter Begründung; Kosten dem Kläger auferlegt; Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein fristgebundener Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO muss in der Antragsschrift die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (Satz 4).
Unterbleibt die in § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO vorgeschriebene Darlegung der Zulassungsgründe innerhalb der Antragsfrist, ist der Antrag unzulässig.
Für den fristgebundenen Antrag besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Fristverlängerung zur Nachreichung der Gründe; nach Ablauf der Frist eingehende Begründungen sind rechtlich unbeachtlich.
Bei Zurückweisung bzw. Unzulässigkeit des Antrags folgt die Kostenentscheidung § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach § 13 Abs. 2 GKG festzusetzen; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 3139/97
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.961,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der nach § 124 a Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthafte Antrag ist unzulässig. Er entspricht nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind in dem fristgebundenen Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Das ist hier nicht geschehen. Die Antragsschrift enthält keinerlei Begründung; eine solche bleibt vielmehr - wie dem Antrag auf Fristverlängerung zu entnehmen ist - einem weiteren Schriftsatz vorbehalten. Da bis zum Ablauf der Antragsfrist eine Begründung nicht eingegangen und die Gewährung einer Fristverlängerung - anders als bei der erforderlichen Berufungsbegründung (vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO) - im Gesetz nicht vorgesehen ist, ist ein Zuwarten mit der Entscheidung nicht erforderlich, denn nach Ablauf der Antragsfrist eingehende Begründungen sind rechtlich unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).