Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG wegen fehlender Abweichungsdarlegung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag nach § 78 AsylVfG ab. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass das angegriffene Urteil entscheidungserheblich von Entscheidungen oberer Gerichte abweicht. Da das Verwaltungsgericht auf zwei selbstständig tragenden Gründen beruhte, mussten für beide Begründungsstränge Zulassungsgründe vorgetragen werden. Nachgereichte Ausführungen waren verfristet; die Kostenentscheidung trifft die Beklagte.
Ausgang: Zulassungsantrag nach § 78 AsylVfG abgewiesen, da keine entscheidungserhebliche Abweichung dargelegt und nachgereichte Ausführungen verfristet waren
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt eine substantiiert dargelegte und entscheidungserhebliche Abweichung von Entscheidungen der obersten Verwaltungsgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts voraus.
Wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungsstränge stützt, muss für jeden dieser Stränge ein Zulassungsgrund vorgetragen werden.
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG sind nach Fristablauf eingereichte Ausführungen grundsätzlich unbeachtlich; die Fristwahrung ist Voraussetzung für die Zulassungsbegründung.
Die bloße Berufung auf Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts begründet nur dann einen Zulassungsgrund, wenn diese Entscheidungen einen tragenden Rechtssatz enthalten, der eine entschiedensrelevante Abweichung belegt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 2673/05.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Die Beklagte hat nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG).
Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - wie hier - auf zwei eigenständig tragende Gründe gestützt, erfordert eine Berufungszulassung, dass hinsichtlich beider Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird. Daran fehlt es vorliegend. Das Verwaltungsgericht hat der Klage u.a. mit der Begründung stattgegeben, der Widerrufsbescheid sei unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 als gebundene Entscheidung ergangen. Darauf bezogen zeigt die Beklagte die Voraussetzungen einer entscheidungserheblichen Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht auf. Die in der Zulassungsbegründung angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 14. April 2005 - 13 A 654/05.A - und vom 30. Mai 2005 - 9 A 1851/05.A -,
enthält eine entscheidungstragende Aussage allein zur Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf Widerrufsentscheidungen, die das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor dem 1. Januar 2005 getroffen hat. Auf diese Widerrufsentscheidungen ist § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 danach nicht anwendbar. Für eine nach dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidung, die auch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, enthalten die zitierten Entscheidungen des OVG NRW keinen tragenden Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich hätte abweichen können.
Die mit Schriftsatz vom 2. September 2005 nachgeschobenen Ausführungen der Beklagten sind schon wegen Verfristung (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG unanfechtbar.