Berufung zurückgewiesen – einstimmig für unbegründet (OVG NRW)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ein. Der Senat entschied nach Anhörung gemäß §130a, §125 VwGO durch Beschluss, die Berufung einstimmig für unbegründet und hielt eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Kläger als unbegründet zurückgewiesen; Kostenfestsetzung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann über eine zulässige Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 130a VwGO).
Zur Begründung einer Beschlussentscheidung kann der Senat auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz und auf den Hinweis des Berichterstatters Bezug nehmen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung über das Berufungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der VwGO (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO) und sind den unterliegenden Parteien aufzuerlegen.
Die Zulassung der Revision ist nach den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO zu prüfen; fehlt der Zulassungsgrund, wird die Revision nicht zugelassen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 5014/95
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Beschluß ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für den Berufungsrechtszug auf 1.886,55 DM festgesetzt.
Gründe
Nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO kann der Senat über die zulässige Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluß entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und ferner auf den Hinweis des Berichterstatters vom 17. September 1997 Bezug.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.