Berufung: Dreifache Gebühr für nachträglich genehmigten Schwarzbau bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagte gegen einen Gebührenbescheid für die nachträgliche Genehmigung einer ohne Baugenehmigung errichteten baulichen Anlage. Streitpunkt war die Anwendung der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT und die Vereinbarkeit der erhöhten Gebühr mit höherrangigem Recht. Das OVG bestätigt den Gebührenbescheid als rechtmäßig und weist die Klage ab; die Gebühr bemisst sich nach den einschlägigen Gebührenvorschriften und ist verhältnismäßig.
Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid wegen erhöhter Gebühr für nachträglich genehmigten Schwarzbau als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt Kosten; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT setzt voraus, dass eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet und später nachträglich genehmigt wird.
Der Begriff der »baulichen Anlage« bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 BauO NW a.F.; er umfasst mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte künstliche Anlagen.
Die für nachträgliche Genehmigungen erhobene erhöhte Gebühr ist mit höherrangigem Recht vereinbar; sie verletzt nicht ohne Weiteres den Verhältnismäßigkeits- oder Gleichbehandlungsgrundsatz.
In der erhöhten Gebühr sind regelmäßig die entfallenden gesonderten Gebühren für örtliche Überprüfungen und bestimmte Bauzustandsbesichtigungen abgegolten; atypische Konstellationen können unter Billigkeitsgesichtspunkten nach den einschlägigen Vorschriften berücksichtigt werden.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 5987/95
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.008,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Senat kann über die zulässige Berufung durch Beschluß gemäß § 130 a Satz 1 VwGO entscheiden, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind vorher hierzu gehört worden.
Die zulässige Berufung ist begründet, das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises U. vom 3. August 1985 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geschuldete Gebühr sind §§ 1 Abs. 1, 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) in der im Zeitpunkt der Beendigung der Prüfung der Bauvorlagen (§ 11 Abs. 1 2. Alt. GebG NW) am 20. Dezember 1994 geltenden Fassung der 14. Änderungsverordnung vom 8. November 1994, GV NW S. 1016, sowie der Tarifstelle Nr. 2.5.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVwGebO und der auf der Tarifstelle 2.1.2 AGT beruhenden und im Zeitpunkt der Beendigung der Prüfung geltenden Rohbaukostentabelle vom 28. Juli 1993 (Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen und Wohnen - II A 2-66.2 -, MBl. NW S. 1444).
Gemäß Tarifstelle 2.5.3.1 AGT fällt bei der Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, wenn diese nachträglich genehmigt werden, u.a. das Dreifache der Gebühr nach der Tarifstelle 2.4.1 AGT an.
Die Erhebung einer Gebühr für die danach gebührenrelevanten Amtshandlungen - die Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen - setzt somit zweierlei voraus:
Eine ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgeführte genehmigungsbedürftige bauliche Anlage, die
nachträglich genehmigt wird.
Was unter einer baulichen Anlage im Sinne dieser Tarifstelle zu verstehen ist, ergibt sich nach Tarifstelle 2.1.1 AGT aus § 2 Abs. 1 BauO NW a.F.. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NW a.F. sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Der Begriff der baulichen Anlage" erfaßt somit jedwede aus Baustoffen und/oder aus Bauteilen hergestellte Anlage, wobei der Begriff der Anlage" lediglich den Umstand kennzeichnet, daß das jeweilige Objekt das Ergebnis einer künstlichen, auf menschlichem Verhalten beruhenden Herstellung sein muß.
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, Kommentar, Loseblattsammlung, Bd. I, Stand Juli 1997, Rdnr. 5 zu § 2 BauO NW.
Ein weitergehender Bedeutungsgehalt kommt dem Begriff der baulichen Anlage" daher nicht zu; unbeachtlich ist insbesondere der übergeordnete Gesamtkontext, in dem die ausgeführte bauliche Anlage steht, und der sich erst aus den jeweiligen Planungsabsichten und dem hierbei intendierten Nutzungszweck ergibt.
Für die Anwendung der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT im vorliegenden Fall kommt es insoweit lediglich darauf an, ob der durch Bauhandwerker ausgeführte und damit künstliche Kubus, bestehend aus gegründeten Betonfundamenten, einer Sohle/Bodenplatte, sowie gemauerten Wänden und einer eisenbewehrten, halbfertigen Deckenkonstruktion bautechnisch hergestellt worden ist. Daß dem so ist, unterliegt keinen Zweifeln und wird im übrigen auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt.
Die Errichtung baulicher Anlagen ist gemäß § 60 BauO NW a.F. im Jahre 1994 grundsätzlich genehmigungspflichtig gewesen; die Ausnahmetatbestände der §§ 61 und 62 BauO NW a.F. greifen hier angesichts der Dimensionen der baulichen Anlage und ihres Nutzungszwecks (Wohnraum) nicht ein. Im Zeitpunkt der Ausführung der baulichen Anlage lag die erforderliche Baugenehmigung nicht vor.
Die danach ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgeführte bauliche Anlage ist i.S.d. Tarifstelle 2.5.3.1 AGT mit der Baugenehmigung vom 20. Dezember 1994 nachträglich genehmigt worden. Bestandteil der genannten Baugenehmigung ist die hierzu gehörende Bauvorlage für das Erdgeschoß", die dessen Errichtung und damit den diesem Vorhaben entsprechenden, vorab errichteten Kubus nachträglich legalisiert. Daß die Baugenehmigung sich ausschließlich auf die ohne Baugenehmigung ausgeführte bauliche Anlage beziehen muß, kann der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT nicht entnommen werden; vielmehr ist danach ausreichend, daß überhaupt eine nachträgliche Legalisierung der formell illegal ausgeführten baulichen Anlage eintritt. Dies ist, wie vorstehend dargelegt, der Fall.
Die im Verhältnis zur regulären Genehmigungsgebühr nach Tarifstelle 2.4.1 AGT auf das Dreifache erhöhte Gebühr der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang; sie widerspricht insbesondere nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) und dem in § 3 GebG NW zum Ausdruck gekommenen Äquivalenzprinzip.
Zum einen ist zu berücksichtigen, daß im Falle der nachträglichen Erteilung der Baugenehmigung außer der Gebühr nach der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT Gebühren für die erforderlichen örtlichen Überprüfungen und damit sowohl der - ggf. aufwendigen - Bauüberwachung (Tarifstelle 2.4.10.1 AGT) als auch der Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus (Tarifstelle 2.4.10.2 AGT) nicht mehr erhoben werden können und damit mit der Gebühr nach der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT abgegolten sind: nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Tarifstelle kommen allenfalls noch Gebühren für die gesonderte Prüfung der bautechnischen Nachweise (Tarifstelle 2.4.8 AGT) und der Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung (Tarifstelle 2.4.10.3 AGT) in Betracht. Schon aufgrund der Kumulation ansonsten gesondert berechneter Amtshandlungen erfordert der nach § 3 GebG NW bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigende - erhöhte - Verwaltungsaufwand eine im Verhältnis zur einfachen Genehmigungsgebühr deutliche Heraufsetzung, womit zugleich unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine Besserstellung der Schwarzbauer" vermieden wird. Zum anderen hat der Verordnungsgeber dabei - ebenfalls i. S. d. § 3 GebG NW - dem Umstand Rechnung getragen, daß bei einer Prüfung der Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen nach erfolgter Ausführung der baulichen Anlage im Regelfall ein deutlich erhöhter Verwaltungsaufwand bei der Durchführung der einzelnen Amtshandlung anfällt. Denn es liegt auf der Hand, daß im Falle der nachträglichen Überprüfung bereits fertiggestellter baulicher Anlagen die einzelnen Teile, wie hier etwa die Dimensionen, die Bewehrung und das Material, sowie die frostfreie Gründung der fertiggestellten Fundamente des Gebäudes, auf ihre Übereinstimmung mit den eingereichten Bauvorlagen gegenüber einer begleitenden Bauüberwachung nur unter erschwerten Bedingungen geprüft werden können. Das Tatbestandsmerkmal ohne Baugenehmigung ausgeführt" gewährleistet darüber hinaus gerade in den Fällen - wie hier - des teilweisen Schwarzbaus eine den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und das Äquivalenzprinzip genügende, sachgerechte Beschränkung des Anwendungsbereichs der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT allein auf die baulichen Anlagen, die die typischen Schwierigkeiten einer nachträglichen Rechtmäßigkeitskontrolle für die Bauaufsichtbehörden aufwerfen. Atypischen Sachverhalten, in denen aufgrund der Eigenart der ausgeführten baulichen Anlage ein erhöhter Verwaltungsaufwand in der Regel ausgeschlossen ist, kann unter Billigkeitsgesichtspunkten nach §§ 19 GebG NW, 3 Abs. 1 AVwGebO Rechnung getragen werden.
Fehler in der Berechnung der konkreten Gebühr sind nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden; der Beklagte hat insbesondere zu Recht lediglich die ohne die erteilte Baugenehmigung errichtete bauliche Anlage (Erdge-schoß) der Gebührenbemessung nach der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT zugrundegelegt, da für die übrige Ausführung mit der Erteilung der Baugenehmigung vom 20. Dezember 1994 eine die Bauausführung legalisierende Baugenehmigung (vgl. § 70 Abs. 5 BauO NW) vorgelegen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.