Zulassung der Berufung nach AsylVfG abgelehnt – Teilnahme an Demonstrationen nicht abschiebungsrelevant
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil im asyl- und abschiebungsrechtlichen Verfahren. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine abweichende Rechtsprechung dargelegt wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde verneint, weil das VG die Teilnahme an mehreren Demonstrationen zur Kenntnis genommen und exemplarisch bewertet hatte. Einstweilige Beschlüsse begründen keine grundsätzliche Bedeutung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG ist darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung von maßgeblicher Rechtsprechung abweicht; bloße Verweise genügen nicht.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; es muss sich nicht mit jedem einzelnen Vortrag ausdrücklich auseinandersetzen, wenn dieser offensichtlich unerheblich ist oder die Entscheidung dessen Unerheblichkeit erkennen lässt.
Die schlichte Teilnahme an Demonstrationen und die bloße Mitgliedschaft in regimefeindlichen Exilorganisationen begründen regelmäßig keine für die Abschiebung entscheidende Verfolgungsgefährdung, können aber exemplarisch für eine umfassendere exilpolitische Betätigung gewertet werden.
Beschlüsse in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne abschließende Klärung begründen für sich genommen nicht die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 1020/95.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Soweit die Klägerin geltend macht, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Beschluß des Berufungsgerichts vom 23. Oktober 1990 - 16 B 22849/90 - und von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - ab (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG), trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Erheblichkeit von Nachfluchtgründen sowie den Verzicht auf das Erfordernis der sachlichen Kontinuität im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Frage gestellt; vielmehr hat es die Teilnahme der Klägerin an der Demonstration am 18. Mai 1996 gerade unter dem Gesichtspunkt der Feststellung eines beachtlichen Nachfluchtgrundes geprüft und das Bestehen eines solchen auch nicht deshalb abgelehnt, weil es an der sachlichen Kontinuität fehlt. Die Klage ist allein deshalb erfolglos geblieben, weil das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf S. 7 des Urteilsabdrucks davon ausgegangen ist, daß die Klägerin angesichts ihrer exilpolitischen Tätigkeiten den iranischen Sicherheitskräften nicht als aktive Regimegegnerin aufgefallen und deshalb nicht mit einer nach ihrer Rückkehr einsetzenden politischen Verfolgung zu rechnen sei.
Soweit die Klägerin sich auf die Verletzung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) beruft, weil das Verwaltungsgericht ihre Teilnahme an den anderen Demonstrationen nicht gewürdigt habe, greift diese Rüge ebenfalls nicht durch. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet, daß das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen, wenn es offensichtlich unerheblich ist oder wenn sich aus dem Inhalt der Entscheidung zweifelsfrei ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich angesehen hat.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 - m.w.N.
So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Urteilstatbestandes zur Kenntnis genommen, daß die Klägerin nicht nur an einer sondern an mehreren Demonstrationen teilgenommen hat. Wenn das Verwaltungsgericht sich im Anschluß hieran in den Entscheidungsgründen lediglich zur Teilnahme der Klägerin an der Demonstration vom 18. Mai 1996 verhält, ist dies offensichtlich darin begründet, daß das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts,
vgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Juli 1996 - 9 A 3020/96.A -,
die schlichte Teilnahme an Demonstrationen sowie die bloße Mitgliedschaft in regimefeindlichen Exilorganisationen als abschiebungsrechtlich irrelevant beurteilt und damit die Teilnahme der Klägerin an der Demonstration am 18. Mai 1996 lediglich exemplarisch und stellvertretend für die exilpolitische Tätigkeit der Klägerin im ganzen gewertet hat.
Schließlich bleibt auch die von der Klägerin erhobene Grundsatzrüge (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ohne Erfolg. Soweit die Klägerin hierzu die Frage aufwirft,
inwieweit die Anforderungen einer exilpolitschen Betätigung quantitativ zu messen ist oder nicht oder ob es ausreicht, überhaupt politisch aktiv zu sein,"
wird damit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen, da in der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes die Voraussetzungen für das Vorliegen einer beachtlichen asylrechts-, bzw. abschiebungsrelevanten exilpolitischen Tätigkeit geklärt sind.
Vgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 11. Juni 1996, a.a.O.
Der Hinweis der Klägerin auf die beigefügten Beschlüsse des VG Münster und des VG Gelsenkirchen kann insoweit die grundsätzliche Bedeutung der hier vorliegenden Rechtssache von vornherein nicht rechtfertigen, da es sich lediglich um Beschlüsse in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne abschließende Klärung der Frage nach Art und Umfang abschiebungs- bzw. asylrechtsrelevanter exilpolitischer Tätigkeit handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).