Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil im Asylverfahren. Das OVG verneint die grundsätzliche Bedeutung der Sache und lehnt den Zulassungsantrag ab. Das Gericht führt aus, dass bei Rückkehr nach Syrien nur bei besonderen, konkret-individuellen Umständen Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Aktivitäten besteht und dass das Verwaltungsgericht rechtliches Gehör gewährt und das Interview des Klägers nachvollziehbar gewürdigt hat.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache mangels grundsätzlicher Bedeutung und ohne Gehörsverletzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die Sache über den Einzelfall hinaus rechtliche Gesichtspunkte aufwirft; eine solche Bedeutung ist nicht gegeben, wenn die Rechtsprechung des Senats bereits Leitlinien enthält.
Bei Rückkehr abgelehnter Asylbewerber nach längerem Auslandsaufenthalt besteht wegen früherer Asylantragstellung oder in Deutschland ausgeübter politischer Aktivitäten nur dann Verfolgungsgefahr, wenn besondere, konkret-individuelle Umstände hinzutreten.
Die Bewertung exilpolitischer Tätigkeiten ist einzelfallbezogen vorzunehmen; maßgeblich sind die konkrete Art, Intensität und die Rolle der betroffenen Person (z. B. Führungspersonen vs. bloße Sympathisanten).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht dem Vorbringen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, dieses zur Kenntnis genommen und nachvollziehbar gewürdigt hat.
Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG; Beschlüsse über die Zulassung sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 2046/99.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/6.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass für abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr auch nach längerem Auslandsaufenthalt nur dann die Gefahr besteht, wegen ihrer Asylantragstellung und in Deutschland getätigter Aktivitäten politisch verfolgt oder Maßnahmen i.S.d. §§ 51, 53 AuslG ausgesetzt zu werden, wenn besondere Umstände hinzutreten.
Vgl. Beschluss des Senats vom 24. Februar 2000 - 9 A 769/00.A -.
Wann besondere Umstände i.S.d. Rechtsprechung des Senats zu bejahen sind, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern ist nach den gesamten, den jeweiligen Einzelfall prägenden konkret-individuellen Umständen auch im Hinblick auf die auf Syrien einwirkende Geeignetheit der exilpolitischen Tätigkeiten zu entscheiden. Der Senat berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch die durch die bestehende Auskunftslage vermittelte Erkenntnis, dass der syrische Geheimdienst zwar die syrische Exilszene in Deutschland beobachtet und auch auszuspähen sucht, dass ihm aber auch die Formen und Gebräuche geläufig sind, in denen sich dieses Exilleben im Rahmen der in Deutschland gewährleisteten Rede-, Versammlungs-, Berichterstattungs- und Vereinsfreiheit entfaltet, und dass der Geheimdienst wegen der Vielzahl der Ereignisse und der beteiligten Personen und wegen der auch im Sicherheitsbereich nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden Mittel sein Augenmerk darauf richtet, die ernst zu nehmende Opposition zu erfassen. Die syrischen Geheimdienste wissen hierbei auch zwischen Führungspersönlichkeiten, Aktivisten und bloßen Sympathisanten zu unterscheiden.
Vgl. Beschluss des Senats vom 7. April 1999 - 9 A 4562/98.A -.
Deshalb stellt sich nicht die von den Klägern als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, wie bei der Bewertung exilpolitischer Aktivitäten Interviews zu bewerten sind, in denen regimekritische Äußerungen gemacht werden und die in Deutschland über regionale Radiosender ausgestrahlt werden. Es kommt auch auf die inhaltliche Bewertung dieser Äußerungen an, die das Verwaltungsgericht auf den Seiten 5 und 6 der Entscheidungsgründe vorgenommen hat.
Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Gewährung des rechtlichen Gehörs bedeutet, dass das Gericht den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit geben muss, zum Prozessstoff Stellung zu nehmen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen muss und nicht aus willkürlichen oder objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnt.
Dies ist hier geschehen. Wie sich aus den Ausführungen auf den Seiten 5 und 6 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Kläger über das Radiointerview des Klägers zu 1. vom 29. April 2000 zur Kenntnis genommen und nachvollziehbar gewürdigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).