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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 2887/98.A·30.06.1998

Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen exilpolitischer Betätigung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren; das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Eine Grundsatzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG greift nicht, weil die Bedeutung exilpolitischer Betätigung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Verfahrensrügen waren nicht konkret bezeichnet; eine Gehörsverletzung wurde verneint.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgewiesen; Grundsatzrüge und Verfahrensrügen nicht begründet bzw. nicht konkret bezeichnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Grundsatzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist nur begründet, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähig und von grundsätzlicher Bedeutung ist.

2

Exilpolitische Betätigung begründet im Asylrecht nicht bereits durch jede öffentliche Kritik Abschiebungsrelevanz; erforderlich ist regelmäßig ein in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten.

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Die Rüge von Verfahrensmängeln im Zulassungsverfahren erfordert die konkrete und hinreichend bestimmte Bezeichnung des gerügten Mangels (vgl. § 138 VwGO i.V.m. § 78 AsylVfG).

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn dem Prozessbevollmächtigten zuvor umfangreiche, nach Problemkreisen geordnete Erkenntnislisten übersandt wurden, die eine Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung ermöglichten.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 138 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 100 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 635/95.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/4.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Soweit die Kläger die Grundsatzrüge erheben (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) greift diese nicht durch. In der Rechtsprechung des beschließenden Senates sind die Voraussetzungen geklärt, unter denen eine exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland eine asyl- bzw. abschiebungsrelevante Bedeutung erlangen kann. Hiernach reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus.

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Vgl. zuletzt etwa: OVG NW, Beschluß vom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A - unter Auswertung neuerer Erkenntnisquellen.

5

Die von den Klägern aufgeworfene Frage, wann eine exponierte Kritik im vorgenannten Sinn vorliegt, hängt ab von den besonderen Umständen des Einzelfalles, so daß ihre Klärung auch nicht über den jeweils zu entscheidenden Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähige und damit grundsätzliche Bedeutung erlangen kann.

6

Soweit die Kläger schließlich „Verfahrensmängel gemäß § 138 VwGO" rügen, fehlt es an der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG erforderlichen konkreten Bezeichnung des gerügten Verfahrensmangels.

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Soweit in den Ausführungen der Kläger, wonach sie erst in der mündlichen Verhandlung mit der Tatsache konfrontiert worden seien, daß exilpolitische Aktivitäten für die Frage der Asyl-anerkennung interessant seien, die - sinngemäße - Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zu sehen sein sollte, greift dieser Einwand nicht durch. Denn sowohl mit der Bestätigung des Klageeingangs als auch mit der Ladung zum Termin ist dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger seitens des Verwaltungsgerichts eine ausführliche und nach Problemkreisen geordnete Erkenntnisliste mit dem Hinweis übersandt worden, daß die Kammer - soweit entscheidungserheblich - u. a. die aufgelisteten Auskünfte verwerten werde. In diesen Erkenntnislisten finden sich zahlreiche, neuere Erkenntnisse über regimefeindliche Aktivitäten im Ausland, denen hätte entnommen werden können, daß Nachfluchtaktivitäten jedenfalls nicht von vornherein bedeutungslos sein müssen. Hätte der damalige Prozeßbevollmächtigte bzw. die für ihn bestellte Vertreterin diese Auskünfte zur Kenntnis genommen, wäre auch für einen mit dem Asylrecht bis dato nicht befaßten Prozeßbevollmächtigten eine vollständige Vorbereitung zum Termin zur mündlichen Verhandlung ohne weiteres möglich gewesen. Daß die Kläger selbst im übrigen - der in Asylbewerberkreisen weit verbreiteten Kenntnis der Bedeutung von Nachfluchtaktivitäten entsprechend - nicht völlig unvorbereitet waren, zeigt der im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Akte gereichte Hefter mit einer Bestätigung über die Teilnahme an einer Demonstration, Flugblättern, Aufrufen zu Demonstrationen etc..

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

9

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).