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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 2864/07·06.02.2008

Zulassungsantrag abgelehnt: Büro- und Verwaltungsgebäude als Sonderbauten nach §54 BauO NRW

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihr Bauvorhaben als Sonderbau einstuft. Streitpunkt war, ob Büro- und Verwaltungsgebäude unabhängig von ihrer Größe als Sonderbauten i.S.v. §54 Abs.3 BauO NRW zu behandeln sind und ob die Gesetzesänderung dies einschränkt. Das OVG sah keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit und verwies auf Gesetzeswortlaut und Entstehungsgeschichte; der Zulassungsantrag wurde abgelehnt und die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es solcher Gesichtspunkte, die deutlich überwiegen; bloße Zweifel an einzelnen Begründungselementen genügen nicht.

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Die Verwendung des Begriffs "insbesondere" in einem Verweis auf einen Katalog von Sonderbauten macht diesen Verweis nicht abschließend; ein Verweis ändert die grundsätzliche Definition des Sonderbaus nur, wenn dies aus der Gesetzesgeschichte eindeutig hervorgeht.

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Für die Einstufung eines Bauvorhabens als Sonderbau sind maßgeblich dessen typischen Nutzungscharakteristika (z. B. große Variationsbreite der Büronutzung und damit verbundenes erhebliches Publikumsverkehrsrisiko); einzelne Fragen des Prüfaufwands oder spezifische Feuerwehranforderungen sind dafür nicht entscheidend.

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Ein Zulassungsgrund wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch obergerichtliche Rechtsprechung beantwortet ist oder für das zu treffende Urteil nicht entscheidungserheblich ist.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW 1995§ 54 Abs. 3 BauO NRW n.F.§ 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW§ 54 Abs. 1 BauO NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3561/06

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe von mehr als 4.000,00 bis 4.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

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1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese sind nur gegeben, wenn die Gesichtspunkte deutlich überwiegen, die für eine Fehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses sprechen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente, wenn daraus nicht zugleich überwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses vorliegen. Ausgehend hiervon liefert die Antragsschrift keine durchgreifenden Anhaltspunkte für das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

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Insbesondere ist nicht der Auffassung der Klägerin zu folgen, der Landesgesetzgeber habe durch die Änderung der Bauordnung zum Ausdruck gebracht, dass er als Sonderbauten im Sinne des § 54 Abs. 3 BauO NRW n.F. lediglich die Büro- und Verwaltungsgebäude betrachten wolle, die eine bestimmte Größe überschritten. Die Klägerin setzt sich in diesem Zusammenhang bereits nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, die Formulierung „insbesondere" in dieser Vorschrift zeige, dass es neben so genannten Sonderbauvorhaben i.S. des § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW auch andere Sonderbauten gebe. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Landesgesetzgeber mit der Änderung der Bauordnung zum Jahre 2000 nicht die Definition des Sonderbaus als solche ändern wollte, als er in § 54 Abs. 3 BauO NRW die Vorschriften über Sonderbauten „inbesondere" für die in § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW aufgeführten Vorhaben für einschlägig erklärte. Aus diesem Begriff folgt zwanglos, dass der Verweis auf Sonderbauten im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW nicht abschließend gemeint ist. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt dieses Verständnis. Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW 1995 galt § 54 Abs. 1 und 2 BauO NRW für Büro- und Verwaltungsgebäude ohne Begrenzung auf ein bestimmtes Flächenmaß. § 54 Abs. 3 BauO NRW 2000 enthält demgegenüber nunmehr nur noch einen Verweis auf den Katalog der „großen" Sonderbauten in § 68 BauO NRW. Eine sachliche Änderung war damit nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht verbunden. Für „kleine" Sonderbauten - z.B. Büro- und Verwaltungsgebäude mit bis zu 3.000 m2 Geschossfläche - ist lediglich das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW einschlägig.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2008

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- 10 A 1277/07 -, juris, m.w.N.

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Vor diesem Hintergrund kommt es nicht, wie die Klägerin meint, entscheidend darauf an, ob aus Sicht der Feuerwehr besondere Anforderungen an den Bau zu stellen waren. Ebenso ist nicht entscheidend, ob die Errichtung notwendiger Flure i.S.v. § 38 BauO NRW wegen geringer Geschossfläche entbehrlich gewesen ist. Diese Umstände betreffen nicht die Einstufung des Bauvorhabens als Sonderbau. Sie lassen den vom Verwaltungsgericht zu Recht in den Blick genommenen Gesichtspunkt einer großen Variationsbreite möglicher Büronutzungen mit nachfolgendem erheblichem Publikumsverkehr als Kennzeichen eines Sonderbaus unberührt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2008

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- 10 A 1277/07 -, a.a.O.

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Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, es sei gerechtfertigt, im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu entscheidende Bauanträge wegen geringerer Prüfungsarbeiten einem günstigeren Tarif zu unterwerfen. Sie stellt nicht in Frage, dass die einschlägige Tarifstelle entscheidend daran anknüpft, dass sich die Genehmigung auf einen Sonderbau (etwa der in Rede stehenden Art) bezieht.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von der Klägerin allenfalls mittelbar aufgeworfene Rechtsfrage,

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ob Büro- und Verwaltungsgebäude unabhängig von ihrer Größe als Sonderbauten i.S.v. § 54 Abs. 3 BauO NRW n.F. einzustufen sind,

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bedarf zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist mit Blick auf die vorerwähnte obergerichtliche Spruchpraxis ohne Weiteres im bejahenden Sinne zu beantworten. Dessen ungeachtet knüpft die einschlägige Tarifstelle daran an, ob es um einen Sonderbau i.S.v. § 54 (Abs. 1 bis 3) BauO NRW geht. Die aufgeworfene Frage erweist sich demgemäß auch als nicht entscheidungserheblich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).