Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine ernstlichen Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO vorgetragen wurden. Feststellungen des Verwaltungsgerichts (u.a. Anteil von ca. 10,7 % der Fixkosten) sind mangels Rügen verbindlich. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §154 Abs.2 VwGO, der Streitwert nach §13 Abs.2 GKG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantierter Darlegung ernstlicher Zweifel nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Feststellungen der Vorinstanz, die nicht gerügt worden sind, sind im Zulassungsverfahren verbindlich zugrunde zu legen.
Bei der typengerechten Umlegung von Fixkosten kann ein sehr geringer Anteil (im Bereich um 10 %) als unerheblich angesehen werden; ein grober Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist damit verfassungskonform.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §13 Abs.2 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2727/94
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 383,20 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Hierbei kommt es nicht darauf an, worauf die im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit zur Anwendung gelangende "10 %-Regel" zu beziehen ist. Entscheidend ist insoweit, daß das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, daß lediglich ein Bruchteil von etwa 10,7 v.H. der grundsätzlich ansatzfähigen Fixkosten über die Grundgebühr abgedeckt würden (S. 12 des Urteilsabdrucks). Diese Feststellung ist in Ermangelung diesbezüglicher Rügen dem Zulassungsverfahren zugrunde zu legen. Bei einer Umlegung derart geringfügiger Kosten steht auch ein grober und damit naturgemäß in Teilbereichen ungerechter Wahrscheinlichkeitsmaßstab mit höherrangigem Recht in Einklang.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, Buchholz zu Art. 3 GG Nr. 132, wonach die Grenze der Geringfügigkeit auch bei einem Anteil von etwa 12 v.H. der gesamten Entwässerungskosten der Gemeinde noch nicht erreicht ist.
Weitere Zulassungsgründe sind mit dem Anwaltschriftsatz vom 4. Juni 1998 nicht geltend gemacht worden. Die Ausführungen des Klägers persönlich in seinem Schriftsatz vom "5. August 1998" (richtig wohl 5. Mai 1998) sind insoweit unabhängig von der Frage der Zulässigkeit nicht zu berücksichtigen, weil der Klägers selbst in seinem Schreiben darauf hingewiesen hat, daß seine Ausführungen zunächst vorläufiger Natur seien und als persönliche Rechtsauffassung betrachtet werden sollten. Die für den Antrag auf Zulassung der Berufung maßgebliche Begründung ist danach allein dem oben genannten Anwaltschriftsatz zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).