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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 2857/05.A·05.10.2005

Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache wegen fehlender Darlegung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts; der Zulassungsantrag wurde vom OVG abgelehnt. Streitpunkt war, ob hinreichend dargelegt wurde, dass das angegriffene Urteil von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht oder auf der Anwendung von § 73 Abs. 2a AsylVfG beruht. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte keine entscheidungserhebliche Abweichung substantiiert aufgezeigt hat und nachgereichte Ausführungen verspätet sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung in der Asylsache mangels substantiiert dargetaner entscheidungserheblicher Abweichung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG muss der Antragsteller gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG substantiiert darlegen, dass das angegriffene Urteil von Entscheidungen der obersten Verwaltungsgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

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Wenn ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere eigenständig tragende Begründungsstränge stützt, ist für jeden dieser Stränge ein Zulassungsgrund darzulegen; andernfalls fehlt es an der Erforderlichkeit der Berufungszulassung.

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Rechtsprechung, die lediglich die Nichtanwendbarkeit einer nachträglich eingeführten Norm auf frühere Zeiträume feststellt, begründet keinen Zulassungsgrund für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten der Norm ergangen sind, sofern die zitierte Entscheidung keinen tragenden Rechtssatz für den konkreten Sachverhalt enthält.

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Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG sind nach Fristablauf neu vorgebrachte Ausführungen in der Zulassungsbegründung unbeachtlich; verspätete Nachreichungen können die Zulassungsentscheidung nicht stützen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG§ 73 Abs. 2a AsylVfG 2005§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83 b AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 2535/05.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Die Beklagte hat nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG).

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Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - wie hier - auf zwei eigenständig tragende Gründe gestützt, erfordert eine Berufungszulassung, dass hinsichtlich beider Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird. Daran fehlt es vorliegend. Das Verwaltungsgericht hat der Klage u.a. mit der Begründung stattgegeben, der Widerrufsbescheid sei unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 als gebundene Entscheidung ergangen. Darauf bezogen zeigt die Beklagte die Voraussetzungen einer entscheidungserheblichen Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht auf. Die in der Zulassungsbegründung angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 14. April 2005 - 13 A 654/05.A - und vom 30. Mai 2005 - 9 A 1851/05.A -,

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enthält eine entscheidungstragende Aussage allein zur Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf Widerrufsentscheidungen, die das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor dem 1. Januar 2005 getroffen hat. Auf diese Widerrufsentscheidungen ist § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 danach nicht anwendbar. Für eine nach dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidung, die auch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, enthalten die zitierten Entscheidungen des OVG NRW keinen tragenden Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich hätte abweichen können.

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Die mit Schriftsatz vom 2. September 2005 nachgeschobenen neuen Ausführungen der Beklagten sind schon wegen Verfristung (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) unbeachtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

8

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG unanfechtbar.