Zulassung der Berufung abgelehnt – Schornsteinfegergebühr und Auslegung von § 43 BauO NRW
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine Gebührensatzung des Bezirksschornsteinfegermeisters. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, teils als unzulässig mangels Darlegung nach § 124a VwGO und sonst als unbegründet. Die Auslegung von § 43 Abs. 7 BauO NRW, wonach auch das Auswechseln von Feuerstätten den Anschlussbegriff erfasst, wurde bestätigt; die Gebühr ist als Verwaltungsgebühr zulässig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; Kosten der Klägerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
§ 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW ist so auszulegen, dass der Begriff des Anschlusses auch das Auswechseln von Feuerstätten umfasst; die Bescheinigungspflicht gilt nicht nur beim erstmaligen Anschluss.
Die Zulassungsbegründung nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO muss sich substantiiert auf die angefochtenen Gebühren beziehen; unterbleibt eine solche Darlegung, ist der Zulassungsantrag insoweit unzulässig.
Verwaltungsgebühren bemessen sich nach der Vornahme der gebührenbegründenden hoheitlichen Tätigkeit; ein gesonderter Auftrag des Gebührenpflichtigen ist hierfür nicht erforderlich, wenn eine gesetzliche Pflichtenlage (z.B. § 43 Abs. 7 BauO NRW) die Tätigkeit veranlasst.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn eine konkret aufzuworfende, obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage vorliegt, deren Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts dient.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 3438/99
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 100,23 EUR (= früher 196,04 DM) festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, soweit er sich auf die mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 14. April 1998 festgesetzte Verwaltungsgebühr von 75,00 DM bezieht. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der hier noch maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 1 VwGO in der Fassung vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987). Der Antrag geht auf diese Gebühr mit keinem Wort ein.
Der Antrag im Übrigen hat ebenfalls keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine konkrete, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der gerichtlichen Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Allerdings trifft der Vortrag der Klägerin zu, dass die von ihr aufgeworfenen Fragen, ob 1. § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW 1995 dahingehend auszulegen ist, dass nur bei dem erstmaligen Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleitungen und nicht bei deren Auswechseln die Bauherrin oder der Bauherr sich von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen hat, dass der Schornstein oder die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossene Feuerstätte geeignet ist,
2. die Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW 1995 durch den Bezirksschornsteinfegermeister nur auf einen Antrag des Bauherrn auszustellen ist,
obergerichtlich bzw. höchstrichterlich bisher nicht entschieden sind. Dennoch bedürfen die Fragen keiner Klärung durch ein Berufungsverfahren, weil sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln ohne weiteres beantworten lassen bzw. in dieser Form nicht stellen.
Die Antwort auf die erste Frage ist eindeutig im Sinne des Verwaltungsgerichts zu geben, d.h. die Frage ist zu verneinen.
So auch: Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 9. Auflage, § 43 RdN. 57; Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 10. Auflage, § 43 RdN. 57; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. Februar 2003, § 43 RdN. 42; vgl. auch: RdErl. des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 24. Januar1997 - IIA3-100/85 - (VVBauO NW) Nr. 43.7 Abs. 2.
Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW 1995 spricht als Grund für die einzuholende Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters - neben Errichtung und Änderung von Schornsteinen - ohne jede Einschränkung vom Anschluss einer Feuerstätte an Schornsteine oder Abgasleitungen. Anschließen bedeutet das Herstellen einer Verbindung zwischen Feuerstätte und Schornstein oder Abgasleitung. Um funktionsfähig zu sein, bedarf eine Feuerstätte einer solchen Verbindung aber nicht nur beim erstmaligen Einbau, sondern auch dann, wenn sie nur Ersatz für eine bereits früher vorhandene, nunmehr abgebaute ist. Dann liegt aber auch insofern ein Anschluss vor. Angesichts dieses klaren Wortlauts hätte der Gesetzgeber eine Sonderregelung schaffen müssen, wenn er das Auswechseln von Feuerstätten nicht unter § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW 1995 hätte fallen lassen wollen. Das Fehlen einer entsprechenden Ausnahme kann nur in dem Sinne verstanden werden, dass die Vorschrift in jedem Fall eingreifen sollte, zumal in anderem Zusammenhang der Gesetzgeber das Auswechseln von Gegenständen ausdrücklich einer Sonderregelung unterzogen hat (z.B. § 65 Abs.2 Nrn. 2 - 4 BauO NRW 1995).
Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der Gesetzesgeschichte nichts anderes. Es trifft zwar zu, dass im Entwurf der Landesregierung das Auswechseln von Schornsteinen und Feuerstätten noch ausdrücklich erwähnt war. Entsprechend wurde in der Begründung zum Entwurf darauf hingewiesen, dass die Vorschrift der Gefahrenabwehr diene und auch beim Auswechseln von Feuerstätten z. B. die damit meistens zur Energieeinsparung verbundene niedrigere Abgastemperatur selbst bei gleicher Leistung und gleichem Brennstoff dazu führen könne, dass der Schornsteinauftrieb zur einwandfreien Ableitung der Abgase der Feuerstätten nicht mehr ausreiche.
Vgl. LT-Drs. 11/7153 S. 64, 168.
Der Umstand, dass in der später Gesetz gewordenen geänderten Fassung, die der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen entspricht,
vgl. LT-Drs. 11/8435 S. 65,
das Auswechseln von Feuerstätten nicht mehr gesondert benannt wird, bedeutete jedoch nicht ein Abrücken von der Forderung, auch in diesen Fällen unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr eine Bescheinigung einholen zu müssen. Die ausdrückliche Erwähnung des Auswechselns war vielmehr wegen des Einfügens der Worte "sowie beim Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleitungen" entbehrlich geworden, weil - wie aufgezeigt - darunter auch das Auswechseln von Feuerstätten fällt. Dass mit der Umformulierung der Norm keine Einbuße in Bezug auf Sicherheitsanforderungen einhergehen sollte, wird auch an dem Zusatz in der der Beschlussempfehlung als Anlage beigefügten Synopse deutlich, in der es heißt, die Änderung sei aus Sicherheitsgründen erfolgt.
Vgl. LT-Drs. 11/8435, S. 28 der Anlage.
Dieser Hinweis wäre unverständlich, wenn in diesen Fällen eine Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister entfallen, also ein Weniger an Sicherheitsprüfung vorgesehen werden sollte, obwohl keine Änderung bezüglich des Gefährdungspotentials eingetreten ist.
Die zweite Frage der Klägerin bedarf schon deswegen keiner Klärung durch ein Berufungsverfahren, weil sie sich in dieser Form vorliegend nicht stellt. Rechtsgrundlage für die vom Beklagten festgesetzte Schornsteinfegergebühr sind §§ 1, 11 Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜGebO) in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. November 1995, GV. NRW. S. 1184. Danach ist gebührenpflichtiger Tatbestand die Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen oder Abgasleitungen und das Ausstellen der Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 BauO NRW i.V.m. § 13 Abs. 1 Nrn. 4 und 9 Schornsteinfegergesetz (SchfG). Dass der Beigeladene diese Tätigkeiten ausgeführt hat, wird von der Klägerin im Zulassungsverfahren letztlich nicht angegriffen. Sie stellt lediglich darauf ab, dass sie den Beigeladenen nicht entsprechend beauftragt habe. Das ist gebührenrechtlich jedoch unerheblich, soweit es um die Erfüllung des Gebührentatbestandes geht. Dieser setzt einen Auftrag nicht voraus, sondern stellt nur auf die reine Vornahme der in § 11 KÜGebO genannten Tätigkeiten im Rahmen der dem Bezirksschornsteinfegermeister nach § 13 Abs. 1 Nrn. 4 und 9 SchfG obliegenden hoheitlichen Aufgabe ab. Hierdurch wird der jeweilige Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner nach § 1 Abs. 1 KÜGebO auch nicht unverhältnismäßig belastet, denn ihm werden Gebühren nur für solche Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters abverlangt, die er nach § 43 Abs. 7 Satz1 BauO NRW 1995 ohnehin zwingend durchführen lassen muss. Insoweit kann auf die früheren Ausführungen verwiesen werden.
Aus dem zuvor Dargelegten ergibt sich zugleich, dass entgegen der Meinung der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Einwand der Klägerin, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene und hier bestätigte Gesetzesauslegung widerspreche allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen, geht fehl. Ihr Hinweis, ein Grundstückseigentümer sei trotz bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs nicht zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet, solange der Anschluss- und Benutzungszwang nicht durchgesetzt werde und Müllgefäße nicht aufgestellt und benutzt würden, er also seinen Müll selbst entsorge, vergleicht Äpfel mit Birnen. Er verkennt, dass Abfallentsorgungsgebühren Benutzungsgebühren sind, während es sich bei den Gebühren des Beigeladenen um Verwaltungsgebühren handelt. Die Erhebung von Benutzungsgebühren setzt zwingend eine Benutzung voraus. Sie ist die Grundlage für die Gebührenpflicht. Die Verwaltungsgebühr ist dagegen ein Entgelt für eine Amtshandlung einer Behörde. Als Ausgleich dafür, dass diese tätig geworden ist und dadurch Kosten angefallen sind, wird eine Gebühr erhoben. Damit Bürger nun nicht ohne weiteres zu Kosten für irgendwelche Tätigkeiten einer Behörde herangezogen werden können, wird deshalb eine Sonderrechtsbeziehung gefordert, kraft derer sich der Bürger das behördliche Handeln zurechnen lassen muss. Als Gebührenschuldner kann er zudem u.a. nur dann herangezogen werden, wenn er das behördliche Handeln zurechenbar verursacht bzw. veranlasst hat, z. B. durch einen Antrag, aber auch dann, wenn die Handlung zu seinen Gunsten vorgenommen worden ist (vgl. § 13 Abs. 1 Nr.1 GebG NRW, § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG). In dieses System der Verwaltungsgebühren passt sich die hier streitige Schornsteinfegergebühr ein. Die Sonderrechtsbeziehung ergibt sich aus der Verpflichtung der Klägerin aus § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW 1995. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsgebührenrechts wird die Klägerin auch dann nicht zu Unrecht mit Gebühren überzogen, wenn sie dem Beigeladenen keinen Auftrag erteilt hat. Denn die Tätigkeit des Beigeladenen ist zugunsten der Klägerin erfolgt, weil sie dadurch von einer ihr kraft Gesetzes auferlegten Pflicht befreit worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).