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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 28/21·07.12.2022

Berufungszulassung zu Niederschlagswassergebühren: fehlende Darlegung ernstlicher Zweifel

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einen Gebührenbescheid über Niederschlagswassergebühren bestätigte. Er rügte u. a. unberücksichtigte angeschlossene Ortsteile, Fehler der Gebührenkalkulation sowie Verfahrensmängel. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel, besonderen Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder entscheidungserhebliche Verfahrensfehler dargelegt seien. Eine Gebührenpflicht setze die Inanspruchnahme einer als öffentliche Abwasseranlage gewidmeten Einrichtung voraus; bloßer Ablauf über Straßenentwässerung genüge ohne entsprechende Widmung/Integration nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind im Zulassungsverfahren nur dargelegt, wenn die tragenden tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen des Urteils schlüssig und substantiell in Frage gestellt werden.

2

Eine Gebührenpflicht für Niederschlagswasser setzt die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtung voraus; hierfür muss die (auch nur teilweise) Beseitigung innerhalb einer zum Entwässerungszweck technisch geeigneten und als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmeten Anlage erfolgen, wobei eine konkludente Widmung möglich ist.

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Die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage erfordert grundsätzlich eine abwassertechnische Verbindung; ein mittelbarer Anschluss über Anlagen Dritter kann genügen.

4

Eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme kann auch bei nicht leitungsgebundener Ableitung über Grundstücksflächen, Gehweg oder Straße vorliegen, setzt jedoch regelmäßig voraus, dass der Satzungsgeber diese Ableitungsform durch Satzungsregelung erfasst.

5

Im Verwaltungsprozess entfaltet auch unstreitiges Vorbringen wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) keine Bindungswirkung des Gerichts; dies unterscheidet sich von der Geständniswirkung nach § 138 Abs. 3 ZPO.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 138 Abs. 3 ZPO§ 4 Abs. 2 KAG NRW§ 4 Abs. 1 GebS

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2609/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.225,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Festsetzung der Niederschlagswassergebühren im Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2018 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die zugrunde liegenden Regelungen der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde N.        vom 20. Dezember 2012 in der Fassung der VI. Nachtragssatzung vom 14. Dezember 2017 (im Folgenden: GebS) seien nicht mit Rechtsfehlern behaftet. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beklagte Grundstücke, die ihr Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage einleiteten und diese damit in Anspruch nähmen, bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt gelassen habe. Der Vortrag des Klägers und die vorgelegten Unterlagen böten keine konkreten Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass bei unterstellter Abflusswirksamkeit sämtlicher Flächen in den vom Kläger benannten Ortsteilen C.      , U.           und X.        die Kostenüberschreitung unterhalb der Bagatellgrenze von 3 % läge.

4

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahmen ergeben sich nicht aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe im Tatbestand Tatsachen unberücksichtigt gelassen, etwa, dass der Kläger über die dort genannten Gebührenjahre hinaus auch die Gebührenbescheide für andere Jahre angegriffen habe. Dieser Umstand ist ersichtlich für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Abgesehen davon beschränkt sich der Tatbestand eines Urteils gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands seinem wesentlichen Inhalt nach. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht alle Details seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Unterlagen im Tatbestand des Urteils erwähnen muss.

5

Der mit dem Zulassungsvorbringen unter Ziffer B. I. 2. geltend gemachte Einwand der Unrichtigkeit des Tatbestandes, der offenbar auf die Feststellungen im Tatbestand auf Seite 3, dritter Absatz, abzielt, ist nicht nachvollziehbar. Das dort wiedergegebene Vorbringen des Klägers entspricht dessen Ausführungen im Schriftsatz vom 11. Dezember 2019.

6

Die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts stellt der Kläger auch nicht mit der Rüge schlüssig in Frage, das Verwaltungsgericht hätte seinen von der Beklagtenseite nicht bestrittenen Vortrag nicht als unsubstantiiert bewerten dürfen, sondern ihn als unstreitig zugrunde legen müssen. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers, die Ortsteile C.      , U.           , X.        und X1.--- (G.- weg) seien an die Niederschlagsentwässerungsanlage angeschlossen, ausdrücklich entgegengetreten (vgl. nur den Schriftsatz vom 20. Februar 2020). Sollte der Kläger meinen, ein angeblich in der mündlichen Verhandlung unbestrittener Vortrag sei fehlerhaft nicht ins Protokoll aufgenommen worden, hätte er einen Protokollberichtigungsantrag stellen müssen. Abgesehen davon ist das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden. Wegen der Pflicht der Verwaltungsgerichte nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, entfaltet auch unstreitiges Vorbringen keine Bindungswirkung. Dies unterscheidet den Verwaltungsprozess vom Zivilprozess, in dem nach § 138 Abs. 3 ZPO Tatsachen, die nicht bestritten worden sind, als zugestanden anzusehen sind.

7

2. Der Kläger stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe nicht Grundstücke, die ihr Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage einleiteten, bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt gelassen, nicht schlüssig in Frage.

8

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Entwässerungseinrichtungen in den ländlich geprägten Ortsteilen der Beklagten seien nach den glaubhaften Angaben der Beklagten entweder Wegeseitengräben, die in der Unterhaltungspflicht eines Straßenbaulastträgers stünden, oder Abläufe, die mangels Widmung nicht Bestandteil der gemeindlichen Abwasseranlage seien. Das Vorbringen des Klägers (einschließlich der vorgelegten Fotos) zu den Ortsteilen C.      , U.           und X.        sowie zum G.-weg vermöge eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Aus den dagegen erhobenen Einwänden, mit denen der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

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a. Dies gilt insbesondere für das Kernvorbringen des Klägers, in den von ihm angeführten Ortsteilen laufe - wie auch auf den eingereichten Fotos erkennbar sei - Regenwasser von Grundstücken auf die Straße und dort in die Entwässerungsanlagen, die auch der Ableitung von Oberflächenwasser von der Straße dienten.

10

Wie der Senat bereits im Verfahren des Klägers zum Gebührenjahr 2017 (9 A 2287/18) ausgeführt hat, ist der Gebührensatz unwirksam, wenn die Maßstabseinheiten fehlerhaft zu niedrig angesetzt sind, etwa weil größere Gemeindebereiche fehlerhaft unberücksichtigt geblieben sind. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die dortigen Grundstückseigentümer auch den Gebührentatbestand erfüllt haben.

11

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2019 ‑ 9 A 2287/18 -, juris Rn. 37.

12

Eine Gebührenpflicht besteht nur bei Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtung (vgl. § 4 Abs. 2 KAG NRW). Die Beseitigung des Niederschlagswassers muss - nicht vollumfänglich, aber mindestens zu einem Teil - innerhalb der öffentlichen Abwasseranlage stattfinden. Dafür reicht auch die Nutzung eines Kanalstücks aus, durch das das von dem Grundstück abgeleitete Wasser fließt. Voraussetzung ist aber, dass der Kanal oder die sonstige genutzte Anlage nach Würdigung der gesamten Umstände zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet und als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet ist. Eine Widmung kann auch konkludent erfolgen, indem die Kommune durch bestimmte Umstände zu erkennen gibt, dass die Anlage Teil der städtischen Entwässerungsanlage sein soll.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 -, juris Rn. 26 ff., vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NWVBl. 2000, 300 = juris Rn. 5 ff., sowie vom 3. Juni 1996 - 9 A 3176/93 -, juris Rn. 26 ff.; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 65. Erg.-Lfg. September 2021, § 6 Rn. 12 und 349a.

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Die Einleitung von Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage setzt grundsätzlich voraus, dass dieses über eine abwassertechnische Verbindung in die städtische Abwasseranlage gelangt, wobei auch ein mittelbarer Anschluss, etwa über Leitungen Dritter, ausreicht.

15

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Mai 1990 - 9 A 992/88 -, juris Rn. 30 ff., sowie vom 5. September 1986 - 2 A 3140/83 -, juris.

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Allerdings kann die eine Gebührenpflicht auslösende Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage auch vorliegen, wenn der Gebührenpflichtige sein Grundstück von Niederschlagswasser in der Form befreit, dass er es unter Ausnutzung geographischer Gegebenheiten über befestige Flächen auf dem Grundstück, den Bürgersteig und/oder die Straße letztlich in die öffentliche Abwasseranlage gelangen lässt. Dies setzt aber grundsätzlich voraus, dass der Satzungsgeber die nicht leitungsgebundene Ableitung von Regenwasser in Straßenabläufe mit der Satzungsregelung erfasst hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 9 A 4433/05 -, juris Rn. 5 ff.; dazu auch Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 65. Erg.-Lfg. September 2021, § 6 Rn. 349.

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Die Antragsbegründung verhält sich schon nicht zu der vorstehend genannten Entscheidung und legt auch nicht dar, dass ein solcher Fall hier gegeben ist. Zwar besteht eine entsprechende Satzungsregelung in § 4 Abs. 1 GebS, wonach Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (Satz 1). Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (Satz 2). Dies zugrunde gelegt, führt die Antragsbegründung gleichwohl nicht auf ernstliche Zweifel. Denn der Kläger legt keine Indizien dafür dar, dass die Straßenentwässerung, in die nach seinem Vortrag das Niederschlagswasser von den Grundstücken in den von ihm bezeichneten Ortslagen abfließt, im oben geschilderten Sinne als Teil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden ist. Der von dem Kläger hervorgehobene Umstand, dass es sich um Gemeindestraßen handele, der Straßenbaulastträger also die Beklagte sei, reicht dafür nicht aus. Erforderlich wäre darüber hinaus, dass die dortigen Anlagen in das kommunale Entwässerungsnetz integriert sind, entweder indem sie selbst entsprechend gewidmet sind oder indem sie als Verbindung zur gemeindlichen Abwasseranlage dienen.

19

Vgl. zur Oberflächenentwässerung von Straßen auch Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 65. Erg.-Lfg. September 2021, § 6 Rn. 352; siehe ferner OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 9 A 1133/18 -, juris.

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Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 12. April 2019 im Verfahren 9 A 2287/18 vorgetragen, es gebe in der Gemeinde Ortsteile und Siedlungsbereiche, die keine Anschlussmöglichkeiten an eine gemeindliche Mischwasser- oder Regenwasserkanalisation hätten. Das Oberflächenwasser der Grundstücke verriesele oder versickere auf den Grundstücken, werde ortsnah in Gewässer, in Straßenseitengräben oder Straßenentwässerungseinrichtungen anderer Straßenbaubehörden eingeleitet, ohne dass die gemeindliche Abwasseranlage in Anspruch genommen werde. Ergänzend hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren mit Schriftsätzen vom 20. Februar 2020 und vom 21. April 2020 ausgeführt, dass auch die Ableitung über Fallrohre ‑ wie auf den vom Kläger eingereichten Fotos - nicht in einen Regenwasserkanal, sondern in verrohrte Straßenseitengräben oder aber in Gewässer (Vorfluter) erfolge. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht sich auf diese nachvollziehbaren Angaben gestützt hat, die weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren durch konkrete gegenteilige Anhaltspunkte in Frage gestellt worden sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner darauf verwiesen, dass in den vom Kläger genannten Ortsteilen bzw. Siedlungsbereichen auch keine Entwässerungseinrichtungen von der Beklagten auf ihre Kosten unterhalten und damit auch keine entsprechenden Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden. Ob das Verwaltungsgericht die Lichtbilder zutreffend gedeutet hat, ist unerheblich. Sie belegen jedenfalls nicht, dass das Wasser von den Fallrohren in eine gemeindliche Abwasseranlage nach den obigen Kriterien fließt. Entgegen der Auffassung des Klägers gab es damit insgesamt keinerlei Anhaltspunkte für eine weitere Amtsermittlung durch das Verwaltungsgericht.

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b. Der Kläger stellt auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum G.-weg nicht schlüssig in Frage. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls eine Lageskizze von X1.--- vorgelegt und erklärt, auch am G.-weg sei seinerzeit ein sogenannter Bürgermeisterkanal verlegt worden. Zu dieser nicht näher begründeten Behauptung hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, es fehle an einem substantiierten Vortrag des Klägers, der greifbare Anhaltspunkte dafür biete, dass das auf diesen Grundstücken anfallende Regenwasser in eine gemeindliche Abwasseranlage abgeleitet werde und diese Grundstücke im Falle ihrer Abflusswirksamkeit bei der Erstellung der Gebührenkalkulation unberücksichtigt geblieben seien. Dagegen wendet der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen lediglich ein, der G.-weg sei unstreitig über einen Bürgerkanal angeschlossen. Inwieweit sich dazu aus der angeführten Karte, die ausweislich des der Antragsbegründung beigefügten Ausdrucks lediglich eine Google-Maps-Karte war, nähere Anhaltspunkte ergeben sollen, wird nicht aufgezeigt. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen.

22

3. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf ein älteres Urteil des erkennenden Gerichts zu Gewässerunterhaltungsgebühren. Der Kläger behauptet insoweit lediglich ohne jegliche Begründung, was für Gewässerunterhaltungsgebühren gelte, müsse auch für Niederschlagswassergebühren gelten. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Denn bei Niederschlagswassergebühren und Gewässerunterhaltungsgebühren handelt es sich um zwei unterschiedliche, voneinander unabhängige Regelungsgegenstände, die im Hinblick auf die Entstehung der Gebührenpflicht an jeweils unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen.

23

4. Stellt der Kläger danach die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Gebührensatz wirksam ist, nicht schlüssig in Frage, kommt es nicht darauf an, ob der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Bagatellgrenze von 3 % in der vorliegenden Fallkonstellation tragfähig ist.

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II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Besondere rechtliche Schwierigkeiten kann der Kläger im Übrigen nicht mit der - gegen die gerichtliche Würdigung gerichteten - Rüge darlegen, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag, die von ihm vorgelegten Unterlagen und die vorhandene Rechtsprechung unzutreffend bewertet sowie Fragen der Beweislast unrichtig beurteilt habe.

25

III. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

26

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

27

Hiervon ausgehend wird mit der Frage,

28

welche eigenen Ermittlungen der Kläger anzustellen hat, wenn er einen Verstoß gegen Art. 3 GG rügen will,

29

keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Der Kläger zeigt weder auf, dass diese Frage über den Einzelfall hinaus klärungsfähig ist, noch, dass sie im Streitfall entscheidungserheblich ist. Wie das Oberverwaltungsgericht bereits im vorangegangenen Verfahren 9 A 2287/18 ausgeführt hat, kann der zu Recht als gebührenpflichtig herangezogene Grundstückseigentümer - hier: der Kläger - aus Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung verlangen, wenn andere Gebührenpflichtige fehlerhaft nicht herangezogen werden. Die fehlerhafte Anwendung der maßgeblichen gebührenrechtlichen Regelungen in der Verwaltungspraxis stellt grundsätzlich die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Satzung nicht in Frage. Die Nichtveranlagung eigentlich Gebührenpflichtiger kann nur zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes führen, wenn die Maßstabseinheiten fehlerhaft zu niedrig angesetzt sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2019 ‑ 9 A 2287/18 -, juris Rn. 32 ff.

31

Die weitere Frage,

32

ob in einem gerichtlichen Verfahren um die Niederschlagswassergebühr die Gemeinde die Unterlagen zu gemeindlichen Anschlusssystemen und zu veranlagten/nicht veranlagten Grundstücken im Rahmen der §§ 421 ZPO, 147 VwGO vorlegen muss,

33

zeigt ebenfalls keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf - selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Benennung des § 147 VwGO um ein Versehen handelt und es dem Kläger um eine entsprechende Anwendung des § 421 ZPO über § 173 Satz 1 VwGO oder § 98 VwGO geht. Der angesprochene Urkundsbeweis nach § 421 ZPO durch Antrag auf Vorlage einer Urkunde durch den Gegner ist nur bezüglich einer konkret bezeichneten Urkunde möglich.

34

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 1417/07 , juris Rn. 97.

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Um welche konkreten Urkunden es dem Kläger geht, deren Vorlagepflicht er mit der aufgeworfenen Frage geklärt haben möchte, ist aber schon nicht erkennbar.

36

Hinsichtlich der Fragen,

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ob auch eine in einer Gemeindestraße verlegte Kanalisation zur Entwässerung des Oberflächenwassers von Bürgersteigen und Straßen, in das private Anrainer ihr Oberflächenwasser wegen eines Gefälles mit einleiten, als gemeindliche Abwasseranlage gilt und damit Anrainer entsprechend veranlagungspflichtig werden,

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bzw. ob auch Straßenentwässerungssysteme der Gemeinde als gemeindliche Abwasseranlagen im Sinne der Veranlagung zu Oberflächenentwässerungsgebühren gelten,

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fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit. In der Rechtsprechung ist - wie oben ausgeführt - geklärt, dass eine Gebührenpflicht nur besteht, wenn die öffentliche Abwassereinrichtung in Anspruch genommen wird, was eine entsprechende Widmung der genutzten Entwässerungsanlage voraussetzt. Ferner ergibt sich aus der bereits dargestellten Senatsrechtsprechung, dass die Erfassung der nicht leitungsgebundenen Ableitung von Regenwasser in die Straßenentwässerung grundsätzlich eine entsprechende Satzungsregelung voraussetzt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen und einer grundsätzlichen Klärung entzogen. Einen weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf zeigt die Antragsbegründung nicht auf.

40

IV. Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen ist.

41

Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 B 46.18 u.a. -, juris Rn. 11, und vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris Rn. 5.

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Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger macht Abweichungen von dem Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2019 - 9 A 2287/17 - sowie dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 26. Oktober 1988 - 9 A 1818/87 -, geltend. Er benennt aber keine konkreten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensätze, die sich widersprechen sollen. Vielmehr beanstandet der Kläger lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall und greift die gerichtliche Würdigung an. Dafür steht die Divergenzrüge nicht zur Verfügung.

44

V. Schließlich ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen kein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das Urteil beruht.

45

1. Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Vortrag zur Niederschlagswasserbeseitigung in den Ortsteilen C.      , U.           und X.        sowie im G.-weg seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

46

Der grundrechtlich nach Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren u. a. in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestaltete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

47

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 (190) = juris Rn. 7, und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (144 f.) = juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11.

48

Gemessen daran ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht, dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wurde, indem entscheidungserhebliches Vorbringen außer Acht gelassen wurde. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur Niederschlagswasserbeseitigung in den Ortsteilen C.      , U.           und X.        im Tatbestand erwähnt und in den Entscheidungsgründen gewürdigt. Es hat sich auch mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zum G.-weg befasst. Dass es die Einzelheiten des Vortrags und die vorgelegten Unterlagen im Tatbestand aufführt, verlangt der Grundsatz rechtlichen Gehörs ebensowenig wie ein ausdrückliches Eingehen auf jeden Aspekt des Vorbringens in den Entscheidungsgründen. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht insoweit den Angaben der Beklagten zum Fehlen gemeindlicher Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtungen gefolgt ist, ergibt sich ebenfalls keine Gehörsverletzung des Klägers.

49

Aus den oben unter I. 1. ausgeführten Gründen ist auch nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen unstreitigen Sachverhalts verkannt hat. Im Übrigen verletzt es entgegen der Annahme des Klägers nicht den Grundsatz rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht unstreitigen Vortrag nicht ungeprüft zugrunde legt, sondern aufgrund einer eigenen Würdigung entscheidet.

50

Soweit der Kläger rügt, sein Vorbringen zu anderen Gebührenjahren sowie Angaben zu den diesbezüglichen gerichtlichen Verfahren fehlten im angefochtenen Urteil, legt er schon nicht dar, dass und inwieweit eine Entscheidungserheblichkeit gegeben ist.

51

2. Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht in der Ablehnung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge. Die Ablehnung von Beweisanträgen stellt nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Das wird mit der Antragsbegründung nicht dargelegt.

52

Der Kläger hat zunächst beantragt,

53

Beweis durch Sachverständigengutachten zu der Tatsache zu erheben, das in den exemplarisch benannten Gebieten X.        , U.           und C.      die Ableitung von Niederschlagswasser von den bebauten Grundstücken in die in der gemeindlichen Straße verlegten Rinnen, in Gullis und unterirdische Rohrleitungen erfolgt, die von der Gemeinde errichtet und unterhalten werden.

54

Er macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte den Beweisantrag nicht als unzulässigen Ausforschungsantrag ablehnen dürfen. Er habe nicht ins Blaue hinein Behauptungen aufgestellt, sondern unter Vorlage von Unterlagen konkret vorgetragen. Ihm könne nicht der Nachweis für Tatsachen auferlegt werden, zu denen sich Urkunden im Besitz der Beklagten befänden. Dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den Beweisantrag auch als unerheblich abgelehnt hat, da die Frage, wie im Einzelnen das Regenwasser von den angrenzenden Grundstücken entwässert werde, keine Aussage darüber zulasse, ob das Regenwasser sofort oder im weiteren Verlauf einer gemeindlichen Abwasseranlage zugeführt werde. Dass diese selbstständig tragende Begründung prozessordnungswidrig wäre, legt der Kläger nicht dar. Das Antragsvorbringen verhält sich dazu nicht.

55

Den weiteren Beweisantrag,

56

Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben zu der Tatsache, dass die Situation zu 1. der am klägerischen Grundstück befindlichen Ableitungssituation für Niederschlagswasser entspricht,

57

hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung als unerheblich abgelehnt, dass die Einleitungssituation des Regenwassers am klägerischen Grundstück und in den genannten Ortsteilen keine Aussage zum Vorliegen einer gemeindlichen Abwasseranlage treffe. Der Kläger rügt, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG komme es darauf an, dass die Entsorgungssituation an seinem Grundstück mit der Situation in den benannten Ortsteilen vergleichbar sei. Mit dem Beweisantrag habe hingegen nicht ermittelt werden sollen, ob eine gemeindliche Abwasseranlage vorliege, denn das sei Gegenstand des Beweisantrags zu 1. Damit legt der Kläger nicht dar, dass es auf die unter Beweis gestellte Tatsache ankommt, sondern bestätigt vielmehr den Ablehnungsgrund des Verwaltungsgerichts. Denn entscheidungserheblich ist allein, ob die Grundstückseigentümer in den benannten Ortsteilen die öffentlichen Abwasseranlagen in Anspruch nehmen. Ob dies in gleicher Weise geschieht wie beim Grundstück des Klägers, ist dafür unerheblich.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

59

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).