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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 2770/18·24.01.2021

Zulassung der Berufung abgelehnt: Anforderungen an die Begründung nach §124a VwGO

Öffentliches RechtWasserrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil im Wasserrechtsstreit. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag mangels fristgerechter und substantiierter Darlegung eines Zulassungsgrundes nach §124a VwGO ab. Insbesondere wurde festgestellt, dass bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens nicht genügt. Zudem bestätigte das Gericht, dass Wasserverbände die Wasserversorgung auch ohne formellen Übertragungsakt wahrnehmen können.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsbegründung erfüllt nicht die Anforderungen des §124a VwGO, besondere Schwierigkeiten nicht substantiiert dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO erfordert, dass innerhalb der Begründungsfrist einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe substantiiert dargelegt und vorgetragen wird.

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Bei Berufungszulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist konkret darzulegen, welche Teile der angefochtenen Entscheidung mit guten Gründen angreifbar sind und begründete Zweifel an deren Richtigkeit begründen; eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.

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§ 38 Abs. 1 Satz 4 LWG NRW lässt wasserverbandsrechtliche Regelungen unberührt; Wasserverbände können daher die Wasserversorgung auch ohne Übertragungs- oder Überlassungsakt der Gemeinde wahrnehmen.

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Kosten- und Streitwertentscheidungen in Berufungszulassungsverfahren richten sich nach den grundsätzlichen Vorschriften der VwGO und des GKG (vgl. §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; §§ 47, 52 GKG).

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 38 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW i.V.m. § 50 Abs. 1 WHG§ 38 Abs. 1 Satz 4 LWG NRW§ 38 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW§ 50 Abs. 1 WHG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 3069/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 716,85 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

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Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

4

Die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass der Rechtsmittelführer näher ausführt, warum aufgrund der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache die Entscheidung über sie auch anders ausfallen könnte. Er muss also darlegen, welche begründeten Zweifel gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bestehen, die den Ausgang des Rechtsstreits als zumindest offen erscheinen lassen. Erforderlich ist die konkrete Darlegung, welche Teile des Urteils mit guten Gründen in einer Weise angreifbar sind, dass aufgrund der deshalb gegebenen besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache begründete Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Eine bloße wörtliche Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht, wenn es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt.

5

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 194 u. 209, jeweils m. w. N.

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So liegt der Fall aber hier. Die Zulassungsbegründung im Schriftsatz vom 5. September 2018 entspricht in ihrem wesentlichen Teil wörtlich der weiteren Klagebegründung im Schriftsatz der Kläger vom 22. Juni 2018 an das Verwaltungsgericht. Zu der dort gerügten fehlenden Übertragung der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung von der Stadt Minden auf den Beklagten nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW i. V. m. § 50 Abs. 1 WHG hat das Verwaltungsgericht allerdings im angegriffenen Urteil (vgl. Seite 5 f. des Urteilsabdrucks) ausgeführt:

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"Soweit die Kläger einwenden, der erforderliche Übertragungsakt entsprechender Kompetenzen durch die grundsätzlich für die Trinkwasserversorgung und Gebührenerhebung zuständige Stadt

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      sei hier nicht erfolgt, folgt das Gericht dem nicht. Im von den Klägern für ihre Rechtsauffassung zitierten § 38 LWG NRW in der bei Bescheiderlass anwendbaren Fassung ist ausdrücklich festgehalten, dass bezüglich der darin eröffneten Übertragungsmöglichkeit von Wasserversorgungsaufgaben auf Dritte die - vorliegenden - wasserverbandsrechtlichen Regelungen unberührt bleiben (§ 38 Abs. 1 S. 4 LWG NRW)."

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Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Zulassungsbegründung jedoch überhaupt nicht auseinander, sondern wiederholt stattdessen lediglich das erstinstanzliche Vorbringen.

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Dessen ungeachtet ist die vorstehend wiedergegebene Auffassung des Verwaltungsgerichts auch rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach § 38 Abs. 1 Satz 4 LWG NRW bleiben wasserverbandsrechtliche Regelungen unberührt von der in § 38 Abs. 1 Satz 2 LWG normierten Möglichkeit einer Gemeinde, ihre Aufgabe der der Allgemeinheit dienenden Wasserversorgung nach § 50 Abs. 1 WHG auf Dritte zu übertragen oder diesen Dritten zu überlassen, wenn damit eine ordnungsgemäße Wasserversorgung im Gemeindegebiet gewährleistet ist. Damit hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass neben der Aufgabenübertragung bzw.-überlassung an Dritte auch eine Wahrnehmung der Aufgabe der Wasserversorgung durch Wasserverbände (ohne Übertragungs- oder Überlassungsakt der Gemeinde) möglich ist und bleibt.

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Vgl. hierzu schon die Gesetzesbegründung zu § 47a Abs. 1 Satz 4 LWG NRW a.F., der insoweit wortgleichen Vorläufervorschrift zu § 38 Abs. 1 Satz 4 LWG NRW: Landtag NRW, Drs. 13/6222 vom 15. November 2004, S. 98; vgl. auch: Koll-Sarfeld, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/ Wallbaum, Kommentar zum LWG NRW, Loseblatt, Stand: März 2020, § 38 Rn. 4.

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Dass zu den zulässigen Aufgaben von Wasserverbänden (vorbehaltlich hier aber gerade nicht existierender abweichender Regelungen durch Landesrecht) auch die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zählt, folgt aus § 2 Nr. 11 WVG. Hiervon erfasst ist auch die Wasserversorgung bis zum Endabnehmer.

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Vgl. Reinhardt/Hasche, Kommentar zum WVG, 1. Aufl. 2011, § 2 Rn. 26.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).