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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 2633/09·23.02.2011

Abwasserabgabe 2005: GEi und kombinierte Anwendung von Salzkorrektur und 4-aus-5-Regel

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Abwasserabgabe 2005, soweit sie auf einer Überschreitung des Überwachungswertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) beruhte. Streitpunkt war, wie § 6 Abs. 4 AbwV (Salzkorrektur bei Sulfat/Chlorid) und die 4-aus-5-Regel des § 6 Abs. 1 AbwV zusammenwirken. Das OVG NRW gab der Berufung statt und hob die Abgabenfestsetzung insoweit auf, als sie über 582.949,30 EUR hinausging. Nach Salzkorrektur sei ein maßgebender Wert von GEi 8 anzusetzen; die Messung (GEi 12) überschreite diesen nicht um mehr als 100 %, sodass der Wert nach § 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AbwV als eingehalten gilt.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Abwasserabgabenbescheide wegen GEi-Bewertung teilweise aufgehoben (nur bis 582.949,30 EUR).

Abstrakte Rechtssätze

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§ 6 Abs. 4 Satz 1 AbwV modifiziert die 4-aus-5-Regel des § 6 Abs. 1 AbwV dahin, dass beide Privilegierungen bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern kumulativ anzuwenden sind.

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Bei Anwendung des § 6 Abs. 4 AbwV ist nach Durchführung der Salzkorrektur (Sulfat/Chlorid) ein korrigierter maßgebender Wert zu bestimmen, an dem die 100%-Überschreitensgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwV zu messen ist.

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Überschreitet das Ergebnis einer staatlichen Überprüfung den salzkorrigierten maßgebenden Wert nicht um mehr als 100 %, gilt der festgesetzte Überwachungswert nach § 6 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwV als eingehalten.

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Greift die Gilt-als-eingehalten-Regelung des § 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AbwV ein, entfällt die Bewertung des Parameters im Abwasserabgabenverfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG.

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Die Formulierung „nach Maßgabe des Absatzes 1“ in § 6 Abs. 4 Satz 1 AbwV hat eigenständige Bedeutung und verweist nicht lediglich deklaratorisch auf die ohnehin geltende Ausgleichsregel des § 6 Abs. 1 AbwV.

Relevante Normen
§ 4 AbwV§ 6 Abs. 4 AbwV§ 6 Abs. 1 AbwV§ 6 Abs. 2 AbwV§ 6 Abs. 3 AbwV§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbwV

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. März 2007 und deren Wider-spruchsbescheid vom 7. August 2007 werden in¬soweit aufgehoben, als die Klägerin für das Ver¬anlagungsjahr 2005 zu einer Abwasserabgabe von mehr als 582.949,30 Euro herangezogen worden ist.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll¬streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin leitet Schmutzwasser in den S.     ein. Dem liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis der Bezirksregierung Düsseldorf vom 1. Dezember 1997 in der Fassung des 15. Änderungsbescheides vom 12. Juli 2005 (Neufassung des Erlaubnisbescheids) zugrunde. Zum Zwecke der Entsorgung des auf dem Betriebsgelände des C.     Chemieparks in L.       -V.         anfallenden Abwassers wird darin die Einleitung in den S.     erlaubt. Nach der wasserrechtlichen Erlaubnis sind die in der Anlage zum Bescheid festgesetzten Parameter nach den in der jeweils gültigen Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung genannten Analyse- und Messverfahren zu bestimmen. Darüber hinaus werden für einzelne Parameter weitere Analyse- und Messverfahren festgeschrieben. Durch den 15. Änderungsbescheid wurde u. a. der Überwachungswert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) mit sofortiger Wirkung auf den Verdünnungsfaktor 2 festgesetzt.

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Mit Schreiben vom 19. November 2004 erklärte die Klägerin, dass sie im Veranlagungsjahr 2005 für GEi den Überwachungswert 2 einhalten werde.

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Mit Bescheid vom 14. März 2007 setzte die Bezirksregierung Düsseldorf für das Einleiten von Schmutzwasser für das Veranlagungsjahr 2005 eine Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 973.024,51 Euro fest. Bei der Berechnung der Abgabe für GEi wurde eine Überschreitung des Überwachungswertes am 2. August 2005 mit 12,0 zugrunde gelegt. Für GEi ergab sich ein Abgabebetrag von 390.075,21 Euro.

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Mit ihrem Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid wandte sich die Klägerin gegen die Ermittlung der Schadeinheiten für den Parameter GEi. Sie machte geltend, dass zur vollständigen Bewertung des Sachverhaltes eine Mitberücksichtigung der korrespondierenden Salzbelastung in der Probe zwingend erforderlich sei. Danach liege eine Überschreitung des Überwachungswertes nicht vor.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2007 reduzierte die Bezirksregierung Düsseldorf unter Korrektur des Abgabebetrags für GEi die Abwasserabgabe auf insgesamt 751.880,19 Euro. Abweichend vom Ausgangsbescheid wurde bei der Ermittlung der Schadeinheiten nur der Zeitraum vom 14. Juli bis 31. Dezember 2005 berücksichtigt, weil nur für diesen Zeitraum ein bescheidmäßig festgesetzter Überwachungswert vorgelegen habe. Diese Berechnung führte zu einer Reduzierung des Abgabebetrages für GEi auf 168.230,89 Euro.

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Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die sog. Salzkorrektur führe nicht dazu, dass der Überwachungswert als eingehalten gelte. Die zutreffende Anwendung der in Ziffer 5.2.7 der maßgeblichen wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Ausgleichsregelung, die im Übrigen § 6 Abs. 4 der Abwasserverordnung entspreche, ergebe einen Wert von 8, während die amtliche Messung einen Wert für GEi von 12 ergeben habe. Für die von der Klägerin begehrte Multiplikation des aufgrund der Salzkorrektur ermittelten Verdünnungsfaktors mit dem wasserrechtlich festgelegten Überwachungswert gebe es keine Anhaltspunkte.

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Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie in Bezug auf die Festsetzung einer Abgabe für GEi die teilweise Aufhebung des Abgabenbescheides begehrt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, das amtliche Überwachungsergebnis für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern sei wegen Fehlern bei der Analytik und mehrfachen Verstößen gegen die einschlägige DIN nicht verwertbar. Darüber hinaus habe die Bezirksregierung die sog. Salzkorrektur falsch berechnet. Sie müsse auch im Rahmen der 4-aus-5-Regelung Berücksichtigung finden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. März 2007 in der Fassung deren Widerspruchsbescheides vom 7. August 2007 insoweit aufzuheben, als die Klägerin für das Veranlagungsjahr 2005 zu einer Abwasserabgabe von mehr als 582.949,30 Euro herangezogen worden ist.

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Das beklagte Land hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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und u. a. geltend gemacht, die Berechnung der Salzkorrektur, wie sie die Klägerin vornehme, sei angesichts des eindeutigen Wortlautes der einschlägigen Regelungen nicht nachvollziehbar.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, das beklagte Land habe die Salzkorrektur zutreffend berechnet. Nach der Salzkorrektur ergebe sich ein Verdünnungsfaktor von 8, sodass der Überwachungswert auch nicht als eingehalten gelte. Vor diesem Hintergrund komme eine Anwendung der sog. 4-aus-5-Regelung nicht in Betracht.

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Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung u. a. vor: Selbst wenn die Verwertbarkeit der Abwasserprobe für den Parameter Fischeigiftigkeit vom 2. August 2005 mit GEi = 12 unterstellt werde, könne eine Abgabe nicht erhoben werden, weil der Überwachungswert nach § 6 Abs. 4 AbwV als eingehalten gelte. Bei erhöhten Salzgehalten könne die Einhaltung des Bescheidwertes nicht nach § 6 Abs. 1 AbwV, sondern müsse nach § 6 Abs. 4 AbwV und der dort enthaltenen modifizierten 4-aus-5-Regelung beurteilt werden. Denn § 6 Abs. 1 und 2 AbwV enthielten Regelungen für die Einhaltung der Anforderungen, die auf alle Schadstoffparameter des Abwasserabgabengesetzes Anwendung fänden. Demgegenüber enthielten § 6 Abs. 3 und 4 AbwV spezielle Regelungen für einzelne Schadstoffparameter. Insoweit sei von der spezielleren Regel in § 6 Abs. 4 AbwV und nicht allein von der Regelung in § 6 Abs. 1 AbwV auszugehen. Nach dem Wortlaut des Abs. 4 werde im Grundsatz eine Kombination der Regelungen in Abs. 4 und Abs. 1 angeordnet. Auch die Systematik von

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§ 6 AbwV spreche dagegen, dass der "nach dieser Verordnung festgesetzte Wert" mit dem "jeweils maßgebenden Wert" identisch sei. Insbesondere liege es nahe, dass der in Absatz 1 genannte "maßgebende Wert" erst unter Heranziehung des § 6 Abs. 2 bis 4 AbwV im Einzelfall zu bestimmen sei. Der so ermittelte Wert sei dann in Absatz 1 als maßgebender Wert in die 4-aus-5-Regelung einzusetzen und "maßgebender Wert". Auch die Neufassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwV durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 29. Mai 2000, die auf dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1998 – 8 C 16.96 – fuße, spreche für ein solches Verständnis.

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Der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 4 und 1 AbwV werde deutlich durch die Frage, warum der Verordnungsgeber es für den Parameter Fischeigiftigkeit nicht bei der allgemeinen 4-aus-5-Regelung in Absatz 1 belassen, sondern eine besondere Regelung in § 6 Abs. 4 AbwV eingeführt habe. Alternative wäre gewesen, für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nur auf die Überwachungswerte abzustellen und entweder eine Salzkorrektur nicht zu berücksichtigen oder diese bereits durch Festsetzung entsprechend höherer Überwachungswerte in den Einleitungsbescheiden zu berücksichtigen. Gegen die erste Alternative habe gesprochen, dass die Anforderungen an die Abwassereinleitung nach § 7a WHG a. F. nach dem Stand der Technik festzulegen seien. Es sei aber nicht Stand der Technik, Abwasser im Hinblick auf eine Reduzierung der Sulfat- und Chloridgehalte zu behandeln. Nur wenn diese Gehalte bis unterhalb der Schwelle der Fischeigiftigkeit reduziert werden müssten, würde der Fischeitest (ohne Salzkorrektur) die Schadstoffe anzeigen können, für die er eingeführt worden sei. Da Sulfat und Chlorid nicht aus dem Abwasser zu entfernen seien, habe der Verordnungsgeber eine Salzkorrektur einführen müssen, da Sulfat und Chlorid eine Fischeitoxizität aufwiesen. Gegen die zweite Alternative habe gesprochen, dass auch die Überwachungswerte an das Einleiten von Abwasser nach dem Stand der Technik festgesetzt würden. Die Festsetzung von Überwachungswerten auch unter Berücksichtigung von Sulfat und Chlorid hätte dem widersprochen, weil die Behandlung des Abwassers hiergegen nicht dem Stand der Technik entspreche. Bei der Überprüfung, ob die Anforderungen eingehalten seien, müsse die Salztoxizität deshalb über die Salzkorrektur in Abzug gebracht werden.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Es trägt vor, dass es sich bei dem Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern um einen Summenparameter handele. Deshalb könnten bei der Prüfung der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern die einzelnen im Abwasser vorhandenen Substanzen grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben. Lediglich hinsichtlich der Salze Sulfat und Chlorid sei nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AbwV ein Ausgleich vorzunehmen. Der Verordnungsgeber habe dies in dem durch die Sechste Änderungsverordnung neu gefassten § 6 Abs. 4 AbwV in Form einer "ergänzenden Einhaltensfiktionsregelung" berücksichtigt. Auf diese Ergänzung der regelmäßigen, in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwV enthaltenen Einhaltensfiktion weise auch der Wortlaut "nach Maßgabe des Absatzes 1" in § 6 Abs. 4 Satz 1 AbwV hin. Vorliegend bedeute dies, dass im Hinblick auf den Parameter Fischeigiftigkeit zunächst zu überprüfen sei, ob die auf Grund der Probenahme vom 2. August 2005 festgestellte Überschreitung in Höhe von GEi = 12 des wasserrechtlich festgelegten Überwachungswertes von GEi = 2 ausschließlich auf dem Gehalt an Sulfat und Chlorid im Abwasser beruhe. Sei dies der Fall, gelte der wasserrechtlich festgelegte Überwachungswert von GEi = 2 gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 AbwV bereits auf Grund der Salzkorrektur als eingehalten, ohne dass es noch einer weiteren Prüfung der Ausgleichsregelung "nach Maßgabe des Abs. 1" bedürfe. Die Prüfung, ob vorliegend die Überschreitung des festgelegten Überwachungswertes ausschließlich auf dem Gehalt an Sulfat und Chlorid im Abwasser beruhe, sei an Hand des nach § 6 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 AbwV zu ermittelnden Verdünnungsfaktors vorzunehmen. Es ergebe sich hier ein Verdünnungsfaktor von (6 + 2 =) 8, der der Verdünnungsstufe GEi = 8 entspreche. Das Messergebnis mit einem Wert von GEi = 12 zeige deutlich, dass die Überschreitung des Überwachungswertes von GEi = 2 nicht ausschließlich auf dem Gehalt an Sulfat und Chlorid im Abwasser beruhe, sondern dass sich die Giftigkeit gegenüber Fischeiern auch aus dem Gehalt anderweitiger Substanzen (z. B. auch anderweitiger Salze) im Abwasser oder aus dem Zusammenwirken mehrerer im Abwasser enthaltenen Substanzen ergebe.

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Im vorliegenden Fall, in dem auf Grund des Probenahmeergebnisses vom 2. August 2005 der nach § 6 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 AbwV ermittelte salzkorrigierte Wert (GEi = 8) überschritten werde und daher der wasserrechtlich festgelegte Überwachungswert nicht bereits schon nach der Salzkorrektur nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AbwV als eingehalten gelten könne, sei die weitere Prüfung der 4-aus-5-Regel nach § 6 Abs. 1 AbwV erforderlich. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwV lasse nur die Auslegung zu, dass mit der Formulierung des festgesetzten Wertes immer nur der Überwachungswert (hier: GEi = 2) und nicht der salzkorrigierte Wert (hier: GEi = 8) gemeint sein könne. Insoweit seien der im Veranlagungsjahr zum Zeitpunkt der Überschreitung geltende Überwachungswert ("ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert") und der "jeweils maßgebende Wert" identisch (hier: GEi = 2). Auf den "salzkorrigierten Wert" komme es nicht an. Diese Auslegung stehe in Übereinstimmung mit dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 -. Auch nach der Gesetzeshistorie sei ein nach "dieser Verordnung festgesetzter Wert" mit dem "jeweils maßgebenden Wert" im Sinne von § 6 Abs. 1 AbwV identisch. Nach Inhalt, Sinn und Zweck von Summenparametern könne eine anderweitige Auslegung nicht mehr in Betracht gezogen werden.

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Könne der festgesetzte Überwachungswert nicht schon nach der Salzkorrektur als eingehalten gelten, eröffne die in § 6 Abs. 4 Satz 1 AbwV enthaltene Formulierung "nach Maßgabe des Abs. 1" die Prüfung der weiteren Ausgleichsregel "4 aus 5 + 100%", wobei die vorgenannte Formulierung nichts anderes bedeute als das, was in § 6 Abs. 1 AbwV als Prüfungsmaßstab für die Ausgleichsregelung vorgegeben sei. In § 6 Abs. 1 AbwV sei ein nach "dieser Verordnung festgesetzter Wert" (hier: GEi = 2) mit dem "jeweils maßgebenden Wert" identisch, sodass folglich bei Anwendung der Ausgleichsregel "nach Maßgabe des Abs. 1" der nach § 6 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 AbwV ermittelte Verdünnungsfaktor (hier: GEi = 8) als "jeweils maßgebender Wert" ausscheide. Da das Probenahmeergebnis vom 2. August 2005 mit GEi = 12 den festgelegten Überwachungswert von GEi = 2 um mehr als 100% übersteige, könne auch nach Anwendung der nach § 6 Abs. 1 AbwV vorgegebenen Ausgleichsregelung der festgelegte Überwachungswert von GEi = 2 nicht als eingehalten gelten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die von der Bezirksregierung Düsseldorf vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. März 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 7. August 2007 sind – im angefochtenen Umfang – insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für das Veranlagungsjahr 2005 zu einer Abwasserabgabe von mehr als 582.949,30 Euro herangezogen worden ist, und verletzen die Klägerin in diesem Umfang in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Bezogen auf den Parameter Fischeigiftigkeit fehlt es für das Veranlagungsjahr 2005 an den Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zur Abwasserabgabe. Die Bewertung dieses Parameters entfällt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 AbwV.

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Zwar liegen die Voraussetzungen der in § 6 Abs. 1 AbwV enthaltenen Gilt-als-eingehalten-Regelung (oder: 4-aus-5-Regel) in direkter Anwendung nicht vor, soweit ungeachtet der Einwendungen der Klägerin davon ausgegangen wird, dass das Testprotokoll vom 5. August 2005 inhaltlich zutreffend ist. Hiernach gilt ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert, der nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten ist, dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt, wobei Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, unberücksichtigt bleiben. Im maßgeblichen Zeitraum wurde zwar nur eine Überschreitung des Werts für Fischeigiftigkeit festgestellt. Diese beträgt ausweislich des Testprotokolls vom 5. August 2005, nach welchem eine Überschreitung mit 12,0 festgestellt worden ist, mit 600% jedoch mehr als 100%. Festgesetzter Wert im Sinne des § 6 Abs. 1 AbwV ist bezogen auf den Parameter Fischeigiftigkeit ausweislich des 15. Änderungsbescheids zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 12. Juli 2005 der Verdünnungsfaktor 2.

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Der für eine Veranlagung maßgebende Wert gilt allerdings gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 AbwV als eingehalten. § 6 Abs. 4 Satz 1 AbwV modifiziert die Anwendung des Absatzes 1: Der in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzte Wert für die Giftigkeit u. a. gegenüber Fischeiern gilt nach Maßgabe des Absatzes 1 auch als eingehalten, wenn die Überschreitung dieses festgesetzten Wertes auf dem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruht. Der nach der Durchführung der Salzkorrektur maßgebende Wert beträgt 8. Das aufgrund der staatlichen Überprüfung vom 2. August 2005 festgestellte Ergebnis von 12 überschreitet diesen Wert um 50% und damit nicht um mehr als 100%. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob das amtliche Messergebnis inhaltlich zutreffend ist, kommt es hiernach nicht mehr an.

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Dieses Verständnis des § 6 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 AbwV im Sinne einer kombinierten Gilt-als-eingehalten-Regelung ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 1 AbwV. Diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass der festgesetzte Wert für die Fischeigiftigkeit nach Maßgabe des Absatzes 1 (Hervorhebung durch den Senat) als eingehalten gilt, wenn die Überschreitung dieses festgesetzten Wertes auf dem Gehalt von Sulfat und Chlorit beruht. Dem Tatbestandsmerkmal "nach Maßgabe des Absatzes 1" käme nach der Interpretation des beklagten Landes keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da der auf alle Schadstoffparameter bezogene Absatz 1 auch ohne ausdrücklichen Hinweis in Absatz 4 Anwendung fände.

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Dem Einwand des beklagten Landes, der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwV lasse nur die Auslegung zu, dass mit der Formulierung des festgesetzten Wertes immer nur der Überwachungswert und nicht der salzkorrigierte Wert gemeint sein könne, folgt der Senat nicht. Aus dem in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und der hiernach erfolgten Normänderung ergibt sich weder etwas für die Auffassung der Klägerin noch für diejenige des beklagten Landes. Nach dieser Entscheidung sollte unter Geltung von Ziff. 2.2.4 Rahmen-AbwVwV nach Sinn und Zweck allein auf den im Zeitpunkt der letzten Messung geltenden Grenzwert abzustellen sein und nicht auf den im Zeitpunkt der jeweiligen Messung geltenden Wert.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – 8 C 16.96 -, BVerwGE 107, 338; Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 4 Rn. 26, 167.

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Diese höchstrichterliche Auslegung wurde durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung durch die Änderung des § 6 Abs. 1 AbwV ausdrücklich bestätigt. Seit diesem Zeitpunkt enthält der Wortlaut des § 6 Abs. 1 AbwV den Bezug auf den jeweils "maßgebenden" Wert. Hieraus zieht das beklagte Land den Schluss, dass sich die von der Klägerin beabsichtigte Auslegung des Begriffes "maßgebender Wert" aus der Gesetzeshistorie nicht ableiten lasse. Um die Auslegung des Begriffs des "maßgebenden Werts" geht es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht entscheidend. Im Kern steht das Verständnis der Formulierung in Absatz 4, der festgesetzte Wert gelte nach Maßgabe des Absatzes 1 als eingehalten.

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Das vom Senat zugrunde gelegte Verständnis korrespondiert mit Sinn und Zweck der Gilt-als-eingehalten-Regelungen in § 6 Abs. 1 und Abs. 4 AbwV. Sinn der durch § 6 Abs. 4 AbwV vorgesehenen Privilegierung ist es, eine Überschreitung des in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Wertes bezüglich der Fischeigiftigkeit nicht allein wegen einer Belastung mit Sulfat und Chlorid anzunehmen. Hintergrund hierfür ist, dass es bezogen auf Salze bisher keine technisch-wirtschaftliche Möglichkeit gibt, diese im Rahmen der Abwasserbehandlung gezielt zu vermindern.

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Vgl. Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 3 Rn. 16; Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, 1997, S. 52.

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Sinn des § 6 Abs. 1 AbwV ist es dagegen, das Risiko überhöhter Werte bei einem im Übrigen "rechtstreuen" Einleiter zu begrenzen. Anhand der 4-aus-5-Regel wird festgestellt, ob ein gemessener Wert, der den zu beachtenden Wert überschreitet, lediglich ein seltener "Ausreißer" ist, während der zu beachtende Wert in der Regel eingehalten wird.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – 8 C 16.96 -, a. a. O., zur Vorläuferregelung in Ziff. 2.2.4 Rahmen-AbwVwV unter Hinweis auf die amtliche Begründung hierzu, wonach die 4-aus-5-Regelung sicherstellen solle, dass Zufallsergebnisse nicht bewertet würden; vgl. BR-Drs. 198/89, S. 41.

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Dem liegt die Tatsache zugrunde, dass bei den Abwasserbehandlungsanlagen generell kein gleichmäßiges Behandlungsergebnis, sondern eine Streuung von Werten zu erwarten ist; dafür können nicht nur schwankende Abwasserfrachten vor der Behandlung maßgebend sein, sondern auch Betriebsabläufe in der Abwasserbehandlungsanlage. Auch Fehler bei der Probenahme oder im Analysenbereich können trotz größter Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden.

40

Vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, Anh. II 7a 1, S. 12; Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, Einl Rn. 75; § 4 Rn. 310 ff.

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Die den Abwassereinleiter begünstigenden Regelungen setzen daher an unterschiedlichen Phänomenen bzw. Zwangsläufigkeiten von Abwasserbehandlungsvorgängen an und verfolgen hieran anknüpfend jeweils unterschiedliche Zielsetzungen. Ihre kumulierte Anwendung, die – wie oben dargelegt – in Wortlaut und Systematik des § 6 Abs. 4 Satz 1 AbwV angelegt ist, erweist sich damit auch als interessengerecht. Die dem Abgabepflichtigen nicht zurechenbare Fischeitoxizität von Sulfat und Chlorid in dem von ihm eingeleiteten Abwasser wird rechnerisch eliminiert; kommt es hiernach gleichwohl zu einem einmaligen "Ausreißer", wird der Abgabepflichtige – wie bei jedem anderen Schadstoffparameter auch – abgabenrechtlich geschützt.

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Dem Einwand des beklagten Landes, die Fischeigiftigkeit sei ein Summenparameter, greift demgegenüber nicht durch. Diese Behauptung trifft auf Sulfat und Chlorid nämlich nicht zu, wie sich aus § 6 Abs. 4 AbwV ergibt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) vorliegen.