Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Begründung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung im Asyl-/Abschiebungsrecht mit Verweis auf exilpolitische Tätigkeit und Gefährdung durch Sippenhaft. Streitpunkt war, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) hat. Das OVG verweigert die Zulassung, da die einschlägige Rechtsprechung bereits gefestigt ist und der Kläger keine konkreten Tatsachen vorträgt, die eine Rechtsfortbildung rechtfertigen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels substantiierten Vortrags abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt die Darlegung konkreter Tatsachen voraus, die eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung rechtfertigen; bloße pauschale oder allgemeine Behauptungen genügen nicht.
Die Anforderungen an eine asyl- oder abschiebungsrechtlich relevante exilpolitische Tätigkeit sind durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts bestimmt und gelten unabhängig von der Volkszugehörigkeit des Betroffenen.
Die bloße Stellung eines Asylantrags in Verbindung mit einem langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik rechtfertigt für sich allein nicht die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG; zusätzliche konkrete Umstände können jedoch zu Schutzgründen führen.
Für die Annahme von Sippenhaft sind konkrete und klärungsbedürftige Tatsachen vorzutragen; die bloße Berufung auf abweichende Urteile der Verwaltungsgerichte begründet hierfür regelmäßig keinen Zulassungsgrund.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 5108/94.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt der Rechtssache nicht zu. Die Anforderungen an eine asyl- bzw. abschiebungsrechtlich relevante exilpolitische Tätigkeit ist in der von dem Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Berufungsgerichts geklärt. Diese Anforderungen gelten unabhängig von der Volkszugehörigkeit des jeweils exilpolitisch Tätigen. Konkrete Tatsachen, die eine Änderung der Rechtsprechung rechtfertigen könnten und im Berufungsverfahren zu klären wären, hat der Kläger nicht vorgetragen. Seine Ausführungen beschränken sich im wesentlichen auf die Darlegung, daß die iranische Regierung arabischen Iranern äußerst mißtrauisch gegenüberstehe und Mitglieder der arabischen Minderheit, die gegen die Unterdrückung der arabischen Kultur Widerstand leisteten, mit drakonischen Strafen belegt würden. Daß der Auslandsdienst der iranischen Sicherheitsbehörden jeden exilpolitisch Tätigen, insbesondere auch den, der sich, wie der Kläger, nicht exponiert nach außen hin betätigt, namentlich erfaßt und somit auch den Kläger als Mitglied der arabischen Minderheit identifiziert - und hierauf kommt es maßgeblich an -, ergibt sich aus dem Vortrag hingegen nicht.
Daß die Asylantragstellung in Verbindung mit einem langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts ebenfalls geklärt, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat. Diese Rechtsprechung gilt allein für den Aspekt der Asylantragstellung und des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland. Treten weitere Umstände hinzu, wie sie der Kläger im vorliegenden Fall geltend macht, ist auch nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen, daß diese zur Asylanerkennung oder Zuerkennung von Abschiebungsschutz führen können, so daß auch insoweit ein Klärungsbedarf nicht besteht.
Schließlich sind auch die Voraussetzungen der Sippenhaft in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts geklärt.
Vgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 17. Mai 1996 - 9 A 1996/96.A -.
Auch insoweit hat der Kläger konkrete Tatsachen, die eine Änderung der nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts für die Feststellung der Sippenhaft geltenden Anforderungen rechtfertigen könnten und einer Klärung im Berufungsverfahren zuzuführen wären, nicht aufgezeigt. Die von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Minden und des Verwaltungsgerichts Köln lassen allenfalls Rechtsauffassungen, nicht aber konkrete und klärungsbedürftige Tatsachen erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).