Zulassungsantrag zur Berufung – Erschließung für Straßenreinigung bejaht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung zur Zuständigkeit einer öffentlichen Straße für Straßenreinigung. Streitpunkt ist, ob das Grundstück über eine private Zuwegung erschlossen ist. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Vorinstanz: Die Entfernung (rund 80 m) und die untergeordnete Zubringerfunktion des M. weg begründen die Zuordnung zur öffentlichen E. Straße. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; Kosten und Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens, Streitwert 45,00 DM.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus; bloße Abweichungen in der rechtlichen Würdigung genügen nicht.
Bei der straßenreinigungsrechtlichen Erschließungszuordnung ist die Entfernung des Grundstücks von der gereinigten öffentlichen Straße maßgeblich, nicht allein die Länge einer privaten Zuwegung.
Private Zuwegungen durchbrechen die Zuordnung zu einer öffentlichen, gereinigten Straße nur, wenn die Entfernung oder die besondere Lage den Sondervorteil der Grundstücksreinigung entfallen lässt.
Bei Zurückweisung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Entscheidung zur Kosten- und Streitwertfestsetzung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO bzw. § 13 Abs. 2 GKG.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
- Verwaltungsgericht Köln18 K 1693/1313.02.2014Zustimmend
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen13 K 1758/0903.05.2010ZustimmendVgl. OVG NRW Beschluss vom 3. Februar 2000 - 9 A 25/00 -.
- Verwaltungsgericht Düsseldorf16 K 1111/0919.10.2009Zustimmend
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen13 K 795/0616.10.2007ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 03.02.2000 - 9 A 25/00
- Oberverwaltungsgericht NRW9 A 2136/0213.01.2004ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2000 - 9 A 25/00 -
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2988/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 45,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Auf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrages sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben.
Das Grundstück "M. weg 11" ist entgegen der Auffassung des Klägers im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen. Die insoweit erforderliche Zugangsmöglichkeit zur öffentlichen und gereinigten E. Straße wird schon durch die im Privateigentum stehende Straße "M. weg" gewährleistet. Dem steht nicht entgegen, dass von der E. Straße aus eine Wegstrecke von rund 180 m zurückgelegt werden muss, um das an den M. weg angrenzende Hausgrundstück des Klägers zu erreichen. Zwar ist nicht generell auszuschließen, dass durch private Zuwegungen der Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbrochen werden kann, wenn das Grundstück von der betreffenden Straße soweit entfernt ist, dass von einem Sondervorteil für den Grundstückseigentümer von der Reinigung dieser Straße nicht mehr gesprochen werden kann.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 2. März 1990 - 9 A 1647/88 -.
Eine solche Sachlage ist im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht gegeben, da es, wie vorstehend ausgeführt, nicht auf die Länge des Weges, sondern auf die Entfernung des jeweiligen Grundstücks von der gereinigten öffentlichen Straße ankommt. Diese Entfernung beträgt hier lediglich rund 80 m, was die straßenreinigungsrechtliche Zuordnung des Grundstücks zu der öffentlichen und gereinigten E. Straße nicht aufhebt, zumal der M. weg angesichts seines Zuschnitts ersichtlich eine untergeordnete Zubringerfunktion zu der weiterführenden E. Straße erfüllt.
Selbst wenn man von einer zu bewältigenden Entfernung von 180 m ausginge, ließ dies den straßenreinigungsrechtlichen Erschließungszusammenhang nicht entfallen, da auch dann dem M. weg lediglich eine untergeordnete Zubringerfunktion zukommt, die die insoweit bestimmende und im Vordergrund stehende Erschließungsfunktion der E. Straße unberührt lässt.
Der Umstand, dass der M. weg im weiteren Verlauf auch den Anschluß an andere öffentliche Straßen gewährleistet, lässt den durch die Anbindung an die E. Straße bewirkten Sondervorteil nicht entfallen.
Auf die Frage, ob eine Erschließung auch über die dem Grundstück M. weg 11 vorgelagerten Grundstücke E. Straße 115 und E. Straße 115 a bewirkt wird, kommt es danach nicht mehr an.
Hieraus ergibt sich zugleich, dass entgegen der Auffassung des Klägers der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zukommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).