Zulassung der Berufung abgelehnt: Gebührenpflicht für umfangreiche Auskünfte (TS 15c.1.1.2 AGT)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das Gebühren für vom Beklagten erteilte Auskünfte festsetzte. Streitpunkt war, ob diese Auskünfte unter TS 15c.1.1.2 AGT fallen und damit gebührenpflichtig sind. Das OVG verwarf den Zulassungsantrag mangels substantiierten Vorbringens und bestätigte, dass "umfangreich" die inhaltliche Beschaffenheit und den Verwaltungsaufwand meint. Die Kosten- und Streitwertentscheidung wurde bestätigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller den geltend gemachten Zulassungsgrund substantiiert und entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darlegt.
Für die Einordnung einer Auskunft unter TS 15c.1.1.2 AGT ist auf deren inhaltliche Beschaffenheit und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand abzustellen, nicht auf die Länge des Antworttextes.
Unter "Vorbereitungsaufwand" sind sowohl die erforderliche Recherche als auch die Abfassung des Antwortschreibens zu verstehen; erheblicher Vorbereitungsaufwand begründet eine Gebühr nach TS 15c.1.1.2 AGT.
§ 5 Abs. 1 und 2 UIG NRW sehen vor, dass nur Auskünfte gebührenfrei sind, deren Erteilung lediglich einen unerheblichen Verwaltungsaufwand verursacht; daraus folgt, dass die Gebührenerhebung nicht an eine umfangreiche Textdarstellung geknüpft werden darf.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 5262/07
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 91,80 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Der Kläger hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von dem Beklagten erteilten Auskünfte unterfielen der Tarifstelle (TS) 15c.1.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV NRW 2001, 262) in der Fassung der Neunten Verordnung zur Änderung der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142), nicht durchgreifend in Frage gestellt. Gemäß TS 15c.1.1.2 AGT wird für die Erteilung einer umfangreichen und mit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbundenen Auskunft eine Gebühr von 0,00 EUR bis 250,00 EUR erhoben. Der Kläger meint, eine umfangreiche Auskunft sei nur gegeben, wenn der Text der Auskunft umfangreich sei. Es liege auf der Hand, dass das bei den ihm erteilten Auskünften nicht der Fall gewesen sei.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch eine Auskunft der TS 15c.1.1.2 AGT unterfallen, die nicht über einen umfangreichen Text verfügt. Das Merkmal umfangreich" bezieht sich nicht auf die Länge des Textes der Auskunft, sondern auf deren inhaltliche Beschaffenheit.
Was unter einer umfangreichen und mit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbundenen Auskunft zu verstehen ist, ist in Abgrenzung zur einfachen schriftlichen Auskunft" zu beantworten, für die gemäß TS 15c.1.1.1 AGT und § 5 Abs. 2 Satz 1 UIG NRW eine Gebührenerhebung nicht in Betracht kommt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass eine einfache Auskunft eine solche ist, bei deren Erteilung lediglich ein unerheblicher Verwaltungsaufwand anfällt.
Vgl. zur Definition der einfachen schriftlichen Auskunft" auch Susenberger/Weißauer, GebG NRW, Loseblatt, Stand: Dezember 2006, § 7 Anm. 5.
TS 15c.1.1.2 AGT setzt im Gegensatz dazu für das Entstehen der Gebührenpflicht voraus, dass ein erheblicher Vorbereitungs-, d.h. Verwaltungsaufwand anfällt. Als Vorbereitungsaufwand" ist dabei nicht nur die erforderliche Recherche, sondern auch die Abfassung des Antwortschreibens anzusehen. Dem weiteren Merkmal umfangreich" kommt deshalb jedenfalls bezogen auf den Verwaltungsaufwand keine eigenständige Bedeutung zu. Gemeint sind damit - in Abgrenzung zur (inhaltlich) einfachen Auskunft - Auskünfte, die sich nicht auf wenige, genau bestimmte und ohne erhebliche Recherche zu ermittelnde Umweltinformationen beschränken, sondern auf einer umfassenden bzw. erschöpfenden Befassung mit dem Gegen- stand der Anfrage beruhen.
Vgl. hierzu auch Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Loseblatt, Stand: August 2008, UIG § 12 Rdnr. 11 f.
Folgte man der Auffassung des Klägers, bestünde eine Gebührenpflicht bei Anfragen, die intensive Nachforschungen und damit einen hohen Verwaltungaufwand auslösen, nur unter der weiteren Voraussetzung, dass das Rechercheergebnis in einer umfangreichen schriftlichen Darlegung mitgeteilt wird bzw. mitzuteilen ist. Das liefe aber der gesetzlichen Vorgabe in § 5 Abs. 1 und 2 UIG NRW zuwider, nur solche Auskünfte gebührenfrei zu stellen, die lediglich einen unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Angesichts der in TS 15c.1.1 AGT vorgenommenen Differenzierung spricht nichts dafür, dass der Verordnungsgeber hiervon abweichen wollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).