Zulassungsantrag zur Revision in Gebührenhaftungsstreit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision gegen ein Urteil zur Gebührenhaftung mehrerer Miteigentümer. Streitpunkt war insbesondere, ob § 10 Abs. 8 WEG einschlägig ist und ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin die zulassungsrelevanten Zweifel nicht substantiiert darlegte; sie trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Revision wegen Nichtdarlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen; Klägerin trägt Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert eine substantiierte Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils; die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind zu beachten.
Bei der Haftung mehrerer Mit- oder Gesamthandseigentümer für kommunale Gebühren kann die Gesamtschuld unmittelbar kraft landesrechtlicher Regelung begründet sein; eine Anwendung von § 10 Abs. 8 WEG kommt nicht in Betracht, wenn es sich um eine persönliche Gebührenpflicht des einzelnen Eigentümers handelt.
Ein Zulassungsbegehren ist nicht begründet, wenn die vorgebrachten Einwendungen nach dem Begründungsgang der angefochtenen Entscheidung nicht entscheidungserheblich sind.
Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.355,98 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat unter umfassender Begründung ausgeführt, dass sich die Gesamtschuld mehrerer Mit- oder Gesamthandseigentümer unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2b) KAG NRW i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 AO, ergebe und § 10 Abs. 8 WEG nicht einschlägig sei, weil es sich nicht um eine Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft handele. Es gehe vielmehr um die Begleichung einer in der Person der Klägerin als Gebührenpflichtiger entstandenen eigenen Gebührenschuld. Hiermit setzt sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht auseinander. Auf die von der Klägerin allein in den Vordergrund ihrer Begründung gestellte Erwägung, der Bundesgesetzgeber habe nicht in die landesgesetzliche Gesetzgebungszuständigkeit eingegriffen, kommt es nach dem Begründungsgang in der angefochtenen Entscheidung nicht in entscheidungserheblicher Weise an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).